398. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018)
Auf Grund von § 49 und § 51 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, sowie § 12 Abs. 2 Z 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 49 und Paragraph 51, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, sowie Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Festlegung und Verrechnung von Systemnutzungsentgelten gemäß § 52 bis § 58 ElWOG 2010, ihre Verrechnungsmodalitäten, Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen und hinsichtlich temporärer Anschlüsse sowie der Kostenwälzung gemäß § 62 ElWOG 2010. Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Festlegung und Verrechnung von Systemnutzungsentgelten gemäß Paragraph 52 bis Paragraph 58, ElWOG 2010, ihre Verrechnungsmodalitäten, Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen und hinsichtlich temporärer Anschlüsse sowie der Kostenwälzung gemäß Paragraph 62, ElWOG 2010.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Blindstromzählung“ die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten;
„Direkt Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen;
„Leistungspreis (LP)“ die auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogenen Preisansätze pro Leistungseinheit kW. Für Netzbenutzer in der Netzebene 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen wird, wird für das leistungsbezogene Netznutzungsentgelt eine Pauschale pro Kalenderjahr bestimmt;
„Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5;
„Niederspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;
„Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;
„Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;
„Sommer Hochtarifzeit (SHT)“ die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Kalenderzeitraum vom 1. April bis 30. September, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind;
„Sommer Niedertarifzeit (SNT)“ die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages im Kalenderzeitraum vom 1. April bis 30. September, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind;
„Tarif – Drehstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 4-Leiter Drehstromsystem;
„Tarif – Wechselstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 2-Leiter System;
„Tarifschaltung“ eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung;
„unterbrechbar“ der Preisansatz für Entnehmer, bei denen der Netzbetreiber berechtigt und technisch dazu in der Lage ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;
„Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats;
„Winter Hochtarifzeit (WHT)“ die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Kalenderzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind;
„Winter Niedertarifzeit (WNT)“ die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages im Kalenderzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind.
(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 ElWOG 2010.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, ElWOG 2010.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Kostenwälzung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:
für den Bereich Österreich
55 vH;
für den Bereich Tirol
40 vH;
für den Bereich Vorarlberg
55 vH.
Die verbleibenden Kostenanteile der jeweiligen Bereiche werden auf die direkt angeschlossenen Entnehmer nach den elektrischen Leistungen und nach der elektrischen Arbeit zugeteilt.
(2)Absatz 2,Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser auf die dieser Netzebene untergelagerte Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch Paragraph 63, Ziffer 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser auf die dieser Netzebene untergelagerte Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.
Allgemeine Vorgaben für Netznutzungsentgelt
§ 4.Paragraph 4,
Für die Festsetzung des Netznutzungsentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:
für die Entgelte gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 ist das 3-Spitzenmittel für die Leistungsermittlung heranzuziehen;für die Entgelte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist das 3-Spitzenmittel für die Leistungsermittlung heranzuziehen;
die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist als arbeitsbezogenes Entgelt für die Netznutzung des Höchstspannungsnetzes zu entrichten; die für die Netzebene 1 festgelegte Bruttokomponente ist von den Betreibern der den jeweiligen Übertragungsnetzbetreibern unterlagerten Netze, sowie allen jeweils unmittelbar an deren Netzen angeschlossenen Netzbetreibern von Netzen mit eigenem Netzbereich vollständig auf Basis der Gesamtabgabe in kWh im eigenen Netzgebiet sowie der mittelbar und unmittelbar angeschlossenen Netzbetreiber in Rechnung zu stellen. Die Gesamtabgabe in kWh im Netzgebiet jedes Netzbetreibers ist den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern sowie der Regulierungsbehörde getrennt nach Netzebenen zu übermitteln;
die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 3 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird.die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß Paragraph 3, an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird.
die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 3 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, ist keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen;die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß Paragraph 3, an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, ist keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen;
Entnahmen für den Eigenverbrauch des Netzes - das ist die elektrische Energie von Hilfs-und Nebenanlagen, die für den Betrieb des Netzes notwendig ist - sind von der Verrechnung des Netznutzungsentgelts ausgenommen;
die Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungsentgeltes ist von der Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Netzbenutzers und des Netzbetreibers abhängig;
liegt die Eigentumsgrenze im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7;
stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Niederspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 6;
steht der Umspanner von Mittel- zu Niederspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 5;
stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Mittelspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 4;
steht der Umspanner von Hoch- zu Mittelspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 3.
Netznutzungsentgelt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:
8. Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke
Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:
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Arbeit:
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0,233 /kWh
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Leistung:
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100,00 /kW
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9. Netznutzungsentgelt für Regelreserve
Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:
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Erbrachte Arbeit:
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0,085 /kWh
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Zusätzliche Leistung:
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100,00 /kW
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Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.
Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß Litera a, verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.
(3)Absatz 3,Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 3.228,1 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Strom Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.
Netzverlustentgelt
§ 6.Paragraph 6,
Für das von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte je Netzebene (NE) in Cent/kWh bestimmt:
Netzbereitstellungsentgelt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt wird je Netzebene (NE) in Euro/kW wie folgt bestimmt:
Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:
temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;
temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind.
Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechnung des Netzzutritts-, Netznutzungs- bzw. des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Entnehmer hat das Wahlrecht entweder für die Bestandsdauer temporärer Anschlüsse gemäß Abs. 1 ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts zu bezahlen oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß zu entrichten. § 52 Abs. 2 ElWOG 2010 bleibt unberührt.Der Entnehmer hat das Wahlrecht entweder für die Bestandsdauer temporärer Anschlüsse gemäß Absatz eins, ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts zu bezahlen oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß zu entrichten. Paragraph 52, Absatz 2, ElWOG 2010 bleibt unberührt.
(3)Absatz 3,Entrichtet der Entnehmer das Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 ElWOG 2010, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs. 1 Z 1 auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.Entrichtet der Entnehmer das Netzbereitstellungsentgelt gemäß Paragraph 55, ElWOG 2010, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.
(4)Absatz 4,Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs. 1 Z 2, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2,, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.
Systemdienstleistungsentgelt
§ 9.Paragraph 9,
Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte in Cent bestimmt:
Österreichischer Bereich:
0,0980/kWh;
Bereich Tirol:
0,0980/kWh;
Bereich Vorarlberg:
0,0980/kWh.
Entgelt für Messleistungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat bestimmt:
Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung:
75,00;
Niederspannungswandler – Lastprofilzählung:
52,00;
Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung:
11,00;
Direkt – Lastprofilzählung:
50,00;
Viertelstundenmaximumzählung:
9,00;
Wechselstromzählung:
1,00;
Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Z 1, Z 2 und Z 4 nicht zulässig. Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Z 3, Z 5 bis Z 8 bzw. in Abs. 2 Z 1 und Z 2 genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht zulässig. Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Ziffer 3,, Ziffer 5 bis Ziffer 8, bzw. in Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.
(2)Absatz 2,Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:
(3)Absatz 3,Für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden.
(4)Absatz 4,Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis in Euro wie folgt:
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Beigestelltes Gerät
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Reduktion des Entgelts um
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6,00
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5,00
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5,00
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Viertelstundenmaximumzähler:
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3,50
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0,40
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0,30
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20,00
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1,50
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0,80
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(5)Absatz 5,Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:
Messeinrichtungen, die Funktionen eines intelligenten Messgeräts oder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, Z 7, Z 10 bis Z 12 oder Z 14 erfüllen Messeinrichtungen, die Funktionen eines intelligenten Messgeräts oder im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 10 bis Ziffer 12, oder Ziffer 14, erfüllen
20,00;
Messeinrichtungen, die Funktionen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder Z 4 bis Z 6 erfüllen Messeinrichtungen, die Funktionen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 4 bis Ziffer 6, erfüllen
150,00.
Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
Entgelte für sonstige Leistungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:
Entgelte für Mahnungen:
jede weitere Mahnung
1,50;
letzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 letzte Mahnung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010
5,00.
Abschaltung und Wiedereinschaltung:
Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor OrtAbschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 vor Ort
25,00;
Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus anderen Gründen vor Ort
30,00.
Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers
Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung
15,00;
nur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung
10,00;
nur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort
5,00.
Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers
hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung
70,00.
Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
Berechnung des Verbrauchsanteils eines teilnehmenden Berechtigten an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß § 16a ElWOG 2010:Berechnung des Verbrauchsanteils eines teilnehmenden Berechtigten an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß Paragraph 16 a, ElWOG 2010:
für die erstmalige Einrichtung des Aufteilungsschlüssels des von der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugten Stroms
20,00;
für jede Änderung des Aufteilungsschlüssels des von der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugten Stroms
20,00;
für die laufende Berechnung des verbrauchten bzw. eingespeisten Stroms im Viertelstundenraster
0,50.
Die Entgelte gemäß lit. a und lit. c sind jedem teilnehmenden Berechtigten sowie dem Betreiber der Erzeugungsanlage zu verrechnen; die Entgelte gemäß lit. b jedem aus dem genannten Personenkreis, für den sich eine Änderung des Aufteilungsschlüssels des von der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugten Stroms ergibt.Die Entgelte gemäß Litera a und Litera c, sind jedem teilnehmenden Berechtigten sowie dem Betreiber der Erzeugungsanlage zu verrechnen; die Entgelte gemäß Litera b, jedem aus dem genannten Personenkreis, für den sich eine Änderung des Aufteilungsschlüssels des von der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugten Stroms ergibt.
(2)Absatz 2,Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 5 lit. c sind monatlich, die übrigen Entgelte gemäß Abs. 1 jeweils im Anlassfall zu verrechnen.Die Entgelte gemäß Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, sind monatlich, die übrigen Entgelte gemäß Absatz eins, jeweils im Anlassfall zu verrechnen.
Verrechnung und Veröffentlichung der Entgelte
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
(2)Absatz 2,Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ElWOG 2010 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Entgelte für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen gemäß § 10 Abs. 3 sind in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.Entgelte für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sind in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Sofern der Netzbetreiber die Arbeiten an der Hausanschlussleitung oder an Messeinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden, sofern die Kosten vom Netzbenutzer verursacht wurden, einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200 Euro, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten.
Ausgleichszahlungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:
Netzbereich Niederösterreich:
Netzbereich Oberösterreich (die Abwicklung der Zahlungen hat durch die Netz Oberösterreich GmbH zu erfolgen):
Netzbereich Linz(die Abwicklung der Zahlungen hat durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen):
Inkrafttreten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die SNE-VO 2012 außer Kraft.
Schramm