BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 20. Dezember 2017

Teil römisch zwei

396. Verordnung:

APAB-Angebotsinformationsverordnung – APAB-AIV

396. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die von zu überprüfenden Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften bereitzustellenden Informationen für die Angebotserstellung durch potentielle Qualitätssicherungsprüfer (APAB-Angebotsinformationsverordnung – APAB-AIV)

Aufgrund des Paragraph 29, Absatz 4, des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat den potentiellen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung jedenfalls folgende Informationen bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Mandantenstruktur der durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG, insbesondere hinsichtlich Rechtsform, Größenklasse gemäß Paragraph 221, Absatz eins bis 6 in Verbindung mit Paragraph 271 a, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, und Branche,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungsstunden für durchgeführte Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG getrennt nach Stunden für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen,
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG durch Aufgliederung der im vorangegangenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungsstunden,
    4. Ziffer 4
      Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr von mehr als einem Abschlussprüfer oder mehr als einer Prüfungsgesellschaft gemeinsam durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG,
    5. Ziffer 5
      Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr durchgeführten Abschlussprüfungen von Konzernen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG aufgeschlüsselt nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards,
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Standorte (Berufssitz, Zweigstellen oder ausgelagerte Abteilungen) des Prüfungsbetriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, APAG,
    7. Ziffer 7
      Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb, insbesondere die Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen Wirtschaftsprüfer, eingetragenen Revisoren und Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes mit Auftragsverantwortung, aufgegliedert nach Standorten,
    8. Ziffer 8
      Angaben zu einem allfällig vorhandenen Netzwerk oder einem sonstigen beruflichen Zusammenwirken.
  2. Absatz 2,Bei einer freiwilligen Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, APAG sind die Informationen des Absatz eins, Ziffer eins bis 8 bereitzustellen, wobei an die Stelle der Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG Angaben zu den nicht dem APAG unterliegenden Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen treten.
  3. Absatz 3,Die Informationen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sind den potentiellen Qualitätssicherungsprüfern ausschließlich anhand des von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) auch über deren Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars bereitzustellen.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Verordnung gilt für nach dem Inkrafttreten neu erstellte Angebote.

Hofbauer   Santer