BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 20. Dezember 2017

Teil römisch zwei

387. Verordnung:

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 – HTAusV 2018

387. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Ausnahmen von der Bekanntmachungspflicht bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen und im Rahmen der Handelstransparenz (Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 – HTAusV 2018)

Auf Grund des Paragraph 65, Absatz 2 und des Paragraph 90, Absatz 11, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, und des Paragraph 92, Absatz 4, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Bearbeitung von Kundenaufträgen

Ausnahme von der Pflicht zur Bekanntmachung von Kundenlimitaufträgen

Paragraph eins,

Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, gemäß Paragraph 65, Absatz 2, WAG 2018 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist. Paragraph 2, Absatz 4, ist anzuwenden.

2. Abschnitt
Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz

Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Aktien gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a, erster Fall WAG 2018, Aktienzertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2018, börsengehandelte Fonds gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, WAG 2018, Zertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, WAG 2018 und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Eigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für
    1. Ziffer eins
      ein Referenzwertgeschäft gemäß Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      ein ausgehandeltes Geschäft gemäß Absatz 3, oder
    3. Ziffer 3
      einen Auftrag mit großem Volumen gemäß Absatz 4, oder
    4. Ziffer 4
      einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Absatz 5
    erfüllt werden. Bei Geschäften gemäß Ziffer eins und 2, im Falle der Ziffer eins, jedoch nur bei kontinuierlicher Inanspruchnahme der Ausnahme, sind die Bedingungen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, einzuhalten. Bei Aufträgen gemäß Ziffer 4, gilt die Ausnahme, solange die Veröffentlichung des Auftrages noch nicht erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Ein Referenzwertgeschäft liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
    1. Ziffer eins
      Das Geschäft wird über ein System des jeweiligen Handelsplatzbetreibers abgewickelt, das auf einer Handelsmethode gründet, bei der der Kurs des Finanzinstruments aus dem Handelspatz, auf dem das Finanzinstrument erstmals zugelassen wurde, oder aus dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt gemäß Artikel 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 unter den Bedingungen gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, abgeleitet wird;
    2. Ziffer 2
      der Referenzkurs gemäß Ziffer eins, erfährt eine breite Veröffentlichung; und
    3. Ziffer 3
      der Referenzkurs gemäß Ziffer eins, wird von den Marktteilnehmern als verlässlicher Referenzkurs angesehen.
  3. Absatz 3,Ein ausgehandeltes Geschäft liegt bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 in einem der folgenden Fälle vor:
    1. Ziffer eins
      Das privat ausgehandelte, aber über die Systeme des Handelsplatzes formalisierte Geschäft wird entweder innerhalb der aktuellen gewichteten Geld-Brief-Kursspanne (Spread) des Systems abgeschlossen, so wie sie im Orderbuch des jeweiligen Handelsplatzes wiedergegeben wird, oder zu den Kursofferten der Market-Maker gemäß Paragraph eins, Ziffer 16, BörseG 2018 des jeweiligen Handelsplatzes; in diesem Fall muss das Geschäft gemäß den Regeln des Handelsplatzes ausgeführt werden, muss der Handelsplatz über Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Verhinderung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Artikel 4, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, verfügen und sorgt der Handelsplatz für die Einrichtung, Pflege und Umsetzung von Systemen sowohl zur Aufdeckung von Versuchen, die Handelstransparenzausnahme zur Umgehung anderer Erfordernisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder einer Bestimmung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU zu nutzen, als auch zur Meldung entsprechender Verstöße an die FMA;
    2. Ziffer 2
      das privat ausgehandelte, aber über die Systeme des Handelsplatzes formalisierte Geschäft betrifft Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, besteht und wird innerhalb eines Prozentsatzes eines angemessenen Referenzpreises, die beide vorher vom Handelsplatzbetreiber festgelegt wurden, abgeschlossen;
    3. Ziffer 3
      das privat ausgehandelte, aber über die Systeme des Handelsplatzes formalisierte Geschäft ist eines der Geschäfte gemäß Artikel 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 und unterliegt deswegen anderen Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments.
  4. Absatz 4,Ein Auftrag in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf Aktien oder Aktienzertifikate die in der Tabelle 1 des Anhanges römisch zwei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestauftragsgröße oder
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf Zertifikate oder mit diesen und den zuvor genannten Finanzinstrumenten vergleichbare Finanzinstrumente die in der Tabelle 2 des Anhanges römisch zwei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestauftragsgröße oder
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf börsengehandelte Fonds ein Auftragsvolumen von 1 000 000 EUR
    erreicht oder überstiegen wird.
  5. Absatz 5,Ein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Auftrag in ein System eingestellt wird und dort im Orderbuch des Handelsplatzes veröffentlicht werden soll, sobald die objektiven Bedingungen eingetreten sind, die durch das Protokoll des Systems hierfür vorgegeben werden,
    2. Ziffer 2
      der Auftrag vor der Veröffentlichung gemäß Ziffer eins, nicht mit anderen Handelsinteressen interagieren kann und
    3. Ziffer 3
      der Auftrag nach der Veröffentlichung gemäß Ziffer eins, im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für diese Art von Aufträgen geltenden Vorschriften mit anderen Aufträgen interagiert,
    sofern der die Ausnahme nutzende Auftrag zum Zeitpunkt seiner Eingabe und nach jeder Änderung im Falle einer Reserve-Order gemäß Artikel 8, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 mindestens einem Volumen von 10 000 EUR oder bei anderen Aufträgen mindestens einem Volumen entspricht, dass der Systembetreiber nach dessen Vorschriften und Protokollen im Voraus als Mindesthandelsmenge festgelegt hat.

Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera b, WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera k, WAG 2018 und Derivate gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für
    1. Ziffer eins
      einen Auftrag mit großem Volumen gemäß Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder
    3. Ziffer 3
      eine umfangreiche verbindliche Interessensbekundung gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, in einem Preiseanfragesystem gemäß Artikel eins, Nr. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder einem sprachbasierten Handelssystem gemäß Artikel eins, Nr. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 nach Maßgabe der Vorgaben gemäß Absatz 3, oder
    4. Ziffer 4
      ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Absatz 4, oder
    5. Ziffer 5
      einen Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder
    6. Ziffer 6
      ein gemäß Absatz 5, ausgenommenes Auftragspaket gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
    erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.
  3. Absatz 3,Eine umfangreiche verbindliche Interessensbekundung liegt vor, wenn sie den gemäß Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestumfang erreicht oder übersteigt.
  4. Absatz 4,Ein Geschäft bezieht sich auf einen illiquiden Markt, wenn es
    1. Ziffer eins
      ein Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, unterliegt, oder
    2. Ziffer 2
      ein anderes als das in Ziffer eins, genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht,
    zum Gegenstand hat.
  5. Absatz 5,Ein Auftragspaket ist ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      mindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes oder
    2. Ziffer 2
      mindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Absatz 2, hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes; oder
    3. Ziffer 3
      alle Teilaufträge werden über ein Preiseanfragesystem oder ein sprachbasiertes Handelssystem ausgeführt und übersteigen den gemäß Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestumfang.

Ausnahmen von der Nachhandelstransparenz im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen gemäß Absatz 2, zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 15, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 erfüllt werden und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erteilt worden ist.
  2. Absatz 2,Ein Geschäft in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf Aktien oder Aktienzertifikate das in der Tabelle 4 des Anhanges römisch zwei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen oder
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf Zertifikate oder mit diesen und den zuvor genannten Finanzinstrumenten vergleichbare Finanzinstrumente das in der Tabelle 6 des Anhanges römisch zwei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen oder
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf börsengehandelte Fonds das in der Tabelle 5 des Anhanges römisch zwei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen
    erreicht oder überstiegen wird.
  3. Absatz 3,Der Anwendungsbereich einer Ausnahme für an Handelsplätzen geschlossen Geschäfte gemäß Absatz eins, erstreckt sich gemäß Artikel 20, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, auch auf die Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, für Rechtsträger im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden.
  4. Absatz 4,Betreiber von Handelsplätzen und Rechtsträger, die von der Möglichkeit zur verzögerten Nachhandelstransparenz gemäß Absatz eins bis 3 Gebrauch machen, haben die Marktteilnehmer und das anlagesuchende Publikum über die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung auf geeignete Art, jedenfalls auf ihrer Internetseite zu informieren.

Ausnahmen von der Nachhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen für
    1. Ziffer eins
      ein Geschäft mit großem Volumen (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder
    3. Ziffer 3
      ein umfangreiches Geschäft (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Absatz 3, oder
    4. Ziffer 4
      ein gemäß Absatz 4, ausgenommenes Transaktionspaket gemäß Artikel eins, Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.
    sowie gemäß Artikel 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 erfüllt sind und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Artikel 11, Absatz eins, Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erteilt worden ist. Paragraph 4, Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein Geschäft in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn es den gemäß Artikel 9, in Verbindung mit Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestgeschäftsumfang erreicht oder übersteigt.
  3. Absatz 3,Ein umfangreiches Geschäft liegt vor, wenn es zwischen einem Rechtsträger und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen wird und der Rechtsträger für eigene Rechnung, jedoch nicht bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Paragraph eins, Ziffer 23, BörseG 2018 handelt und es den gemäß Artikel 10, in Verbindung mit Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestgeschäftsumfang erreicht oder übersteigt.
  4. Absatz 4,Ein Transaktionspaket, bei dem es sich entweder um ein Exchange for Physical gemäß Artikel eins, Nr. 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder ein Auftragspaket gemäß Artikel eins, Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 handeln kann, ist ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts Finanzinstrumente betreffen, für die in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht oder
    2. Ziffer 2
      ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts ein großes Volumen gemäß Absatz 2, haben oder
    3. Ziffer 3
      ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts ein umfangreiches Geschäft gemäß Absatz 3, sind.
  5. Absatz 5,Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat nach Wahl des Handelsplatzbetreibers auf eine der beiden folgenden Arten zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Geschäfts gemäß Artikel 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder
    2. Ziffer 2
      durch eine Veröffentlichung gemäß Artikel 11, Absatz 3, Unterabs. 1 Buchstabe b bis d und Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, nach Maßgabe des Artikel 11, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.
  6. Absatz 6,Der Anwendungsbereich gemäß Absatz eins, erstreckt sich gemäß Artikel 21, Absatz 4, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, auch auf die Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, für Rechtsträger im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden. Paragraph 4, Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden.

Ausnahme von der Pflicht für systematische Internalisierer zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten in Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente

Paragraph 6,

Systematische Internalisierer sind nicht verpflichtet, ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten für solche Nichteigenkapitalinstrumente anzubieten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, besteht, wenn eine Pflicht zur Vorhandelstransparenz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 für die jeweiligen Nichteigenkapitalinstrumente nicht besteht.

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweise

Paragraph 7,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Unionsrecht verwiesen wird, sind diese in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, in seiner Stammfassung;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABL. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 64 vom 10.03.2017 Seite 116;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 15.05.2014 Seite 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 1;
  4. Ziffer 4
    Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2017 Seite 387, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 228 vom 02.09.2017 Seite 33;
  5. Ziffer 5
    Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2017 Seite 229.

Inkrafttreten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

Ettl    Kumpfmüller