BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 13. Dezember 2017

Teil römisch zwei

369. Verordnung:

Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

369. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

Auf Grund des Paragraph 15 c, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Datenverarbeitung für das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm dient folgenden Zwecken:

  1. Ziffer eins
    Der Evaluierung des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms,
  2. Ziffer 2
    der Berichterstattung über das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm,
  3. Ziffer 3
    der Bereitstellung der Daten zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) an die in der Sozialversicherung eingerichtete bundesweite Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes und
  4. Ziffer 4
    zu wissenschaftlichen Zwecken.

Paragraph 2,

Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Patientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnsitzbundesland und politischer Bezirk und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),
  2. Ziffer 2
    Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselte Adresse des Standorts, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen/Ärzte) sowie Strukturinformationen,
  3. Ziffer 3
    leistungszuständiger Sozialversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeanstalt,
  4. Ziffer 4
    medizinische Daten zur Ergebnismessung (Daten zu Mammographien, Sonographien, MRT, klinischen Untersuchungen, Läsionen, Biopsien, therapeutischen Maßnahmen insbesondere Operationen und pathologischen Befunden),
  5. Ziffer 5
    technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung (Daten zu Einladungsstatus, Teilnahmestatus, Zustimmungserklärungen, Wiederholungsuntersuchungen, Wiedereinbestellungen, Doppelbefundungen und zur weiteren Vorgehensweise sowie Zeitangaben zu Untersuchungen, Befundungerstellung und , -bereitstellung, therapeutischen Maßnahmen, Wiedereinladungen bzw.-einbestellungen),
  6. Ziffer 6
    verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK AS),
  7. Ziffer 7
    Todesursache der im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchten bzw. behandelten Frauen und
  8. Ziffer 8
    Krebserkrankungen im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchter bzw. behandelter Frauen.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist zugriffsberechtigt auf die in Absatz 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten
    1. Ziffer eins
      für die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 genannten Zwecke in indirekt personenbezogener Form und
    2. Ziffer 2
      für wissenschaftliche Zwecke (Paragraph eins, Ziffer 4,) in anonymisierter Form.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (Paragraph eins, Ziffer 3,) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt rückwirkend auch für Daten gemäß Paragraph 2,, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.“

Rendi-Wagner