BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 12. Dezember 2017

Teil römisch zwei

364. Kundmachung:

Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2018

364. Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2018

Auf Grund des Paragraph 2 b, Absatz eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,, beträgt die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2018 128 Euro.

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