BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 11. Dezember 2017

Teil römisch zwei

363. Verordnung:

Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV

363. Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach Paragraph 9 a, GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV)

Aufgrund des Paragraph 9 a, Absatz 4, 5 und 7 GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird verordnet:

Elektronisches Medium für die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das für die Erstellung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (Paragraph 9 a, Absatz 4, GmbHG) sowie der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (Paragraph 9 a, Absatz 5, GmbHG) zu verwendende elektronische Medium ist das Unternehmensserviceportal (USP) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,. Die Identifizierung und die Authentifizierung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers erfolgen über die Funktion „Bürgerkarte“ gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,.
  2. Absatz 2,Im USP wird ein Formular zur Verfügung gestellt, in dem die für eine vereinfachte GmbH-Gründung nach Paragraph 9 a, GmbHG erforderlichen Daten einschließlich der internationalen Bankkontonummer (IBAN) des Kontos gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG eingegeben werden können. Name und Geburtsdatum des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers werden aus der Funktion „Bürgerkarte“ übernommen.
  3. Absatz 3,Anhand der gemäß Absatz 2, eingegebenen und übernommenen Daten werden automationsunterstützt die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch erstellt. Vor der Signatur und Absendung dieser Unterlagen hat der Antragsteller die Möglichkeit zur Durchsicht und Korrektur.
  4. Absatz 4,Die Übermittlung der Errichtungserklärung, der Anmeldung zum Firmenbuch und gegebenenfalls der elektronischen Erklärung über die Neugründung (Paragraph 4, Absatz 4, Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,) an die Justiz erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV) gemäß Paragraph 89 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2017,.

Elektronisches Medium für die Übermittlung von Unterlagen durch Kreditinstitute

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das von den Kreditinstituten für die Übermittlung der Bankbestätigung, der Ausweiskopie und der Musterzeichnung zu verwendende elektronische Medium (Paragraph 9 a, Absatz 7, GmbHG) ist der ERV.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Unterlagen sind vom Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, GmbHG als drei getrennte PDF-Anhänge (Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2012,) zu übermitteln. Dabei ist die IBAN des Kontos gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG in strukturierter Form als Ordnungsbegriff anzuführen.
  3. Absatz 3,Von der erfolgten Eintragung der GmbH im Firmenbuch ist das Kreditinstitut unter Anführung der IBAN automationsunterstützt im ERV-Rückverkehr zu verständigen.

Gerichtsgebühren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die zu entrichtende Eingabengebühr eingezogen wird (Paragraph 4, Absatz 4, Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,). Mit Einverständnis des Antragstellers (Paragraph 4, Absatz 3, GGG) können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden.
  2. Absatz 2,Wird eine Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, NeuFöG in Anspruch genommen, so ist dies bei der Anmeldung zu erklären. Wird die Erklärung über die Neugründung elektronisch vorgenommen (Paragraph 4, Absatz 4, NeuFöG), so ist sie der Anmeldung im USP anzuschließen; andernfalls ist der amtliche Vordruck (Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG) binnen 14 Tagen nachzureichen (Anmerkung 15b zu TP 10 GGG).

Verbesserungsverfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels (Paragraph 17, Firmenbuchgesetz – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,) erteilt und betrifft der Mangel die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung, so hat die Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass der Antragsteller die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einbringt.
  2. Absatz 2,Betrifft der Mangel die Bankbestätigung, die Ausweiskopie oder die Musterzeichnung, so hat der Antragsteller darauf hinzuwirken, dass das Kreditinstitut die verbesserte(n) Unterlage(n) dem zuständigen Gericht fristgerecht und unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich im ERV übermittelt.
  3. Absatz 3,Wenn das Gericht dies im Verbesserungsauftrag ausdrücklich anordnet, kann die Verbesserung auch auf andere Weise erfolgen.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Brandstetter