293. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird
Aufgrund der §§ 10 Abs. 1 Z 5 sowie 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2017, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 11 Absatz 2, Ziffer 2, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2017,, wird verordnet:
Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, BGBl. II Nr. 449/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2011, wird wie folgt geändert:Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2a lautet:Paragraph 4, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 a,Basismodul sowie vertiefende Weiterbildungsmodule für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (§ 3 Abs. 1) haben bundesweit einheitlich spezifische Kenntnisse auf allen im Rahmen der Substitutionsbehandlung maßgeblichen Gebieten zu vermitteln, einschließlich des erforderlichen Wissens über Sucht und Substanzabhängigkeit, klinische Syndrome und Entzugssyndrome aller relevanten Suchtmittel und Substanzen, klinisch-pharmakologische und psychiatrische Grundlagen, Behandlungsansätze und -möglichkeiten bei Substanzabhängigkeit, die praktische Durchführung der Substitutionsbehandlung unter Beachtung von Begleiterkrankungen sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen. 20 Einheiten des Basismoduls sind im Wege des E-Learnings zu absolvieren. Das Basismodul wird mit einem Multiple Choice Test abgeschlossen, in dem die auf allen maßgeblichen Gebieten erworbenen Kenntnisse nachzuweisen sind. Für die vertiefende Weiterbildung sind Veranstaltungen vorzusehen, die unter Berücksichtigung der Interdisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen Gelegenheit zum kollegialen Austausch bieten.“Basismodul sowie vertiefende Weiterbildungsmodule für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (Paragraph 3, Absatz eins,) haben bundesweit einheitlich spezifische Kenntnisse auf allen im Rahmen der Substitutionsbehandlung maßgeblichen Gebieten zu vermitteln, einschließlich des erforderlichen Wissens über Sucht und Substanzabhängigkeit, klinische Syndrome und Entzugssyndrome aller relevanten Suchtmittel und Substanzen, klinisch-pharmakologische und psychiatrische Grundlagen, Behandlungsansätze und -möglichkeiten bei Substanzabhängigkeit, die praktische Durchführung der Substitutionsbehandlung unter Beachtung von Begleiterkrankungen sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen. 20 Einheiten des Basismoduls sind im Wege des E-Learnings zu absolvieren. Das Basismodul wird mit einem Multiple Choice Test abgeschlossen, in dem die auf allen maßgeblichen Gebieten erworbenen Kenntnisse nachzuweisen sind. Für die vertiefende Weiterbildung sind Veranstaltungen vorzusehen, die unter Berücksichtigung der Interdisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen Gelegenheit zum kollegialen Austausch bieten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 3 vierter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 3, vierter Satz lautet:
„Die Liste ist auf einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dafür zur Verfügung gestellten und entsprechend dem Stand der Technik gesicherten, nach Bundesländern und Bezirken gegliederten Datenbank zu führen und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Daten gemäß Z 1 und 3 bis 6 der Öffentlichkeit in der jeweils aktuellen Fassung in elektronischer Form zugänglich zu machen.“„Die Liste ist auf einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dafür zur Verfügung gestellten und entsprechend dem Stand der Technik gesicherten, nach Bundesländern und Bezirken gegliederten Datenbank zu führen und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Daten gemäß Ziffer eins und 3 bis 6 der Öffentlichkeit in der jeweils aktuellen Fassung in elektronischer Form zugänglich zu machen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 3 fünfter bis siebter Satz sowie die Abs. 3a bis 3c entfallen, der bisherige Abs. 3d erhält die Absatzbezeichnung (3a) und in Abs. 3a (neu) wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.Paragraph 5, Absatz 3, fünfter bis siebter Satz sowie die Absatz 3 a bis 3 c entfallen, der bisherige Absatz 3 d, erhält die Absatzbezeichnung (3a) und in Absatz 3 a, (neu) wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
„Wiedereintragung in die Liste
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Erfolgte die Streichung von der Liste, weil die Ärztin/der Arzt ärztlichen Berufspflichten nicht nachgekommen ist oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat, so hat die Ärztin/der Arzt, wenn sie/er eine Wiedereintragung in die Liste anstrebt, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Qualifikationsnachweis gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 die folgenden Nachweise vorzulegen:Erfolgte die Streichung von der Liste, weil die Ärztin/der Arzt ärztlichen Berufspflichten nicht nachgekommen ist oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat, so hat die Ärztin/der Arzt, wenn sie/er eine Wiedereintragung in die Liste anstrebt, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, die folgenden Nachweise vorzulegen:
für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Nachweise über diefür die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Nachweise über die
nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2a,nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 a,,
Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß § 15 SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden;Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden;
für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Nachweise über diefür die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Nachweise über die
nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1a Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2b,nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 b,,
Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß § 15 SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden.Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden.
(2)Absatz 2,Die Ärztekammer jenes Bundeslandes, in deren Wirkungsbereich die betreffende Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde, hat die erfolgreiche Erfüllung der in Abs. 1 genannten fachlichen Voraussetzungen zu bestätigen.Die Ärztekammer jenes Bundeslandes, in deren Wirkungsbereich die betreffende Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde, hat die erfolgreiche Erfüllung der in Absatz eins, genannten fachlichen Voraussetzungen zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der vorgelegten Qualifikationsnachweise zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereintragung in die Liste gegeben sind. Bei Wiedereintragung in die Liste ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.“Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der vorgelegten Qualifikationsnachweise zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereintragung in die Liste gegeben sind. Bei Wiedereintragung in die Liste ist Paragraph 5, Absatz 3, anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 9 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 4 Abs. 2a, § 5 Abs. 3 und Abs. 3a (neu) sowie § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2017 treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft. § 5 Abs. 3a bis 3c in der Fassung der Verordung BGBl. II Nr. 179/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“Paragraph 4, Absatz 2 a,, Paragraph 5, Absatz 3 und Absatz 3 a, (neu) sowie Paragraph 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2017, treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3 a bis 3 c in der Fassung der Verordung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“
Rendi-Wagner