BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 30. Oktober 2017

Teil II

292. Verordnung:

Änderung der Suchtgiftverordnung

292. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz eins und 3 sowie 10 Absatz eins, Ziffer 4 und 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2017,, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2 a, entfällt der Klammerausdruck „(Anhang römisch IV.1.)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Absatz 2,

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des Paragraph 23 a, lautet:

Opioid-Substitutionsbehandlung

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsOpioid-Substitutionsbehandlung im Sinne dieser Verordnung ist die ärztliche Behandlung der Opioidabhängigkeit mit oral zu verabreichenden opioidhaltigen Arzneimitteln nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung.“

Novellierungsanordnung 5, Im bisherigen Paragraph 23 a, Absatz 3, werden die Worte „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Worte „die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt und entfällt das Wort „nähere“ und es werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann stattdessen auf geeignete Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften referenzieren, sofern diese Standards einschließen, die geeignet sind, im Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes den unkontrollierten Umgang mit den verschriebenen Substitutionsmedikamenten möglichst gering zu halten. Die Leitlinien müssen

  1. Ziffer eins
    für die bei der Verschreibung zur Opioid-Substitution zum Einsatz kommenden Wirkstoffe Tages-Dosismengen festlegen, bei deren Überschreiten besondere Anforderungen an die ärztliche Sorgfalts- und Dokumentationspflicht zu stellen sind (Paragraph 23 c,), sowie
  2. Ziffer 2
    Stabilitätskriterien nach medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkten als Voraussetzung für die ärztliche Anordnung einer längerfristigen Mitgabe des Substitutionsmedikamentes (Paragraph 23 e, Absatz 4,) festlegen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 23 a, Absatz 4, bis 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 23 b, lautet:

Paragraph 23 b,

  1. Absatz einsErlangt eine Ärztin/ein Arzt Kenntnis, dass sich die Patientin/der Patient auch bei einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt einer Opioid-Substitutionsbehandlung unterzieht, hat sie/er mit dieser/diesem das Einvernehmen über die Behandlungsfortführung herzustellen und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber zu informieren.
  2. Absatz 2Die Ärztin/Der Arzt hat die Patientin/den Patienten nachweislich aufzuklären
    1. Ziffer eins
      über die mit einer nicht verschreibungskonformen Einnahme des Substitutionsmedikaments bzw. Interaktion des Substitutionsmedikamentes mit weiteren psychoaktiven Substanzen verbundenen Risiken sowie
    2. Ziffer 2
      darüber, dass die Weitergabe von Substitutionsmedikamenten an Personen, denen sie nicht verschrieben wurden, für diese mit Risiken verbunden und gesetzlich verboten ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 23 c, lautet:

Paragraph 23 c,

Die Ärztin/Der Arzt hat das Überschreiten der gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, Ziffer eins, festgelegten Dosismenge, wenn sie/er dies aus fachlichen Gründen bei der Behandlung einer Patientin/eines Patienten im Einzelfall für erforderlich hält, unter Anführung der Gründe, die sie/ihn zur Beurteilung des Dosisbedarfs bewogen haben, nachvollziehbar zu dokumentieren und der Amtsärztin/dem Amtsarzt nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 23 e, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 23 e, Absatz 2 bis 4 lautet:

  1. Absatz 2Zur Sicherstellung der Behandlungskontinuität sind weitere Ausnahmen von der täglich kontrollierten Einnahme zulässig, wenn der Patientin/dem Patienten nachweislich die tägliche Einnahme an der Abgabestelle
    1. Ziffer eins
      auf Grund des zeitlichen Umfanges einer beruflichen Tätigkeit oder einer vom Arbeitsmarktservice geförderten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme, oder
    2. Ziffer 2
      aus anderen zeitlich begrenzten (wie insbesondere vorübergehende Erkrankung, Urlaub, vorübergehender Aufenthaltswechsel) oder zeitlich unbegrenzten, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. In diesen Fällen ist die Mitgabe nach Maßgabe des Absatz 3, zeitlich zu begrenzen. Im Einzelfall ist bei der Festlegung der Dauer der Mitgabe auf die Stabilität der Patientin/des Patienten im Hinblick auf einen potenziell selbst- oder fremdschädigenden Umgang mit dem Substitutionsmedikament Bedacht zu nehmen. Die Ärztin/Der Arzt hat die Gründe für die Anordnung und die Dauer der Mitgabe sowie die Gründe, die sie/ihn zur Annahme der Stabilität bewogen haben, nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Amtsärztin/Dem Amtsarzt ist nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich.

  1. Absatz 3Im Fall des
    1. Ziffer eins
      Absatz 2, Ziffer eins, darf die Mitgabe von bis zu sieben Tagesdosen angeordnet werden,
    2. Ziffer 2
      Absatz 2, Ziffer 2, darf die Mitgabe, wenn diese aus Anlass von Urlaub angeordnet wird, pro Kalenderjahr 35 Tagesdosen nicht überschreiten.

Als Tagesdosis gilt die Dosis für einen Kalendertag, unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag, Sonntag oder Feiertag handelt.

  1. Absatz 4Unabhängig vom Vorliegen der Gründe gemäß Absatz 2, darf die Mitgabe von bis zu dreißig Tagesdosen angeordnet werden, wenn und solange die Ärztin/der Arzt bei der Prüfung gemäß Absatz 6, Ziffer eins, erster und zweiter Satz zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Patientin/der Patient die für die Mitgabe des Arzneimittels vorauszusetzende Stabilität aufweist und insbesondere die folgenden Stabilitätskriterien erfüllt:
    1. Ziffer eins
      medizinische und psychosoziale Stabilität im Sinne der gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, Ziffer 2, festgelegten Kriterien,
    2. Ziffer 2
      ununterbrochene Dauer der Opioid-Substitutionsbehandlung über zumindest sechs aufeinander folgende Monate,
    3. Ziffer 3
      innerhalb der unmittelbar vorangegangenen sechs Monate
      1. Litera a
        keine Mitteilung
        1. Sub-Litera, a, a
          einer Apotheke (Paragraph 8 a, Absatz 4, SMG) oder
        2. Sub-Litera, b, b
          der Kriminalpolizei (Paragraph 8 a, Absatz 5, SMG)
      die nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, die für eine längerfristige Mitgabe des Substitutionsmedikamentes vorauszusetzende Stabilität der Patientin/des Patienten in Frage zu stellen,
      1. Litera b
        kein Verlust der für die Patientin/den Patienten ausgestellten Substitutionsverschreibung, von abgegebenen Tagesdosen des Substitutionsmedikamentes und kein sonstiges Vorkommnis, das den Ersatz der Substitutionsverschreibung oder abgegebener Substitutionsmedikamente notwendig macht, jedenfalls aber nicht mehrmalige diesbezügliche Vorkommnisse.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 23 e, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Ärztin/Der Arzt hat
    1. Ziffer eins
      vor Anordnung einer Mitgabe gemäß Absatz 4, zu prüfen, ob die Patientin/der Patient die Stabilitätskriterien gemäß Absatz 4, Ziffer eins, erfüllt. Liegen ihr/ihm Informationen zur Beurteilung der Kriterien gemäß Absatz 4, Ziffer 2 und 3 vor, so sind auch diese in die Beurteilung des Vorliegens der Stabilitätskriterien einzubeziehen. Die Ärztin/Der Arzt hat unter Einbeziehung der Kriterien gemäß Absatz 4, die Gründe, die sie/ihn zu der Annahme bewogen haben, dass die Patientin/der Patient die für die Mitgabe des Arzneimittels vorauszusetzende Stabilität erfüllt, nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Amtsärztin/Dem Amtsarzt ist nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich;
    2. Ziffer 2
      auf der Substitutionsverschreibung
      1. Litera a
        die Anordnung der Mitgabe und die Tage/den Zeitraum, für die/den das Substitutionsmedikament mitgegeben werden soll, zu vermerken,
      2. Litera b
        zur Information für die Amtsärztin/den Amtsarzt einen Hinweis anzubringen, der
        1. Sub-Litera, a, a
          den Grund (Absatz eins, bis 3) oder den besonders berücksichtigungswürdigen Grund (Absatz 5,) für die Mitgabe ausweist, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          im Falle einer Mitgabe gemäß Absatz 4, kenntlich macht, dass von der Erfüllung der Stabilitätskriterien gemäß Absatz 4, ausgegangen worden ist.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 23 f, Absatz 2 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 23 f, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und in Absatz 2, (neu) entfällt die Wortfolge „von Methadon oder Buprenorphin“.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 23 g, wird der bisherige Absatz eins, durch folgende Absatz eins,, 1a, 1b und 1c ersetzt:

  1. Absatz einsDie Amtsärztin/Der Amtsarzt hat die substituierende Ärztin/den substituierenden Arzt bei der Durchführung der Behandlung durch Information über Hinweise auf selbst- und fremdgefährdenden Umgang mit Suchtmitteln (Paragraph 8 a, Absatz 4 und 5 SMG) zu unterstützen. Die therapeutische Verantwortung verbleibt bei der behandelnden Ärztin/beim behandelnden Arzt.
  2. Absatz eins aDie Amtsärztin/Der Amtsarzt hat vor Vidierung der Dauerverschreibung zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      die Qualifikation der Ärztin/des Arztes (Weiterbildungsverordnung orale Substitution, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006, in der geltenden Fassung),
    2. Ziffer 2
      die Plausibilität von im Einzelfall ungewöhnlich hohen Dosen (Paragraph 23 c,),
    3. Ziffer 3
      die Konformität angeordneter Mitgaben mit den Voraussetzungen gemäß Paragraph 23 e, Absatz eins bis 5.
  3. Absatz eins bDie Amtsärztin/Der Amtsarzt hat sich, wenn die Dauerverschreibung einen Vermerk aufweist, wonach aus ärztlicher Sicht die Stabilitätskriterien gemäß Paragraph 23 e, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 als erfüllt beurteilt worden sind, zu vergewissern, dass der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde nicht Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die Anlass geben, die Frage der Stabilität einer neuerlichen Prüfung und Beurteilung zu unterziehen. Dabei ist Bedacht zu nehmen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Stabilitätskriteriums der ununterbrochenen Behandlungsdauer gemäß Paragraph 23 e, Absatz 4, Ziffer 2, auf Meldungen, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, SMG an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde oder gemäß Paragraph 24 b, SMG an das bundesweite Substitutionsregister erstattet worden sind,
    2. Ziffer 2
      der Stabilitätskriterien gemäß Paragraph 23 e, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, auf das Vorliegen von Mitteilungen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, SMG aus Apotheken und gemäß Paragraphen 13, Absatz 2 b, oder 14 Absatz 2, SMG der Kriminalpolizei, soweit diese geeignet sind, die für eine längerfristige Mitgabe des Substitutionsmedikamentes vorauszusetzende Stabilität der Patientin/des Patienten in Frage zu stellen,
    3. Ziffer 3
      des Stabilitätskriteriums gemäß Paragraph 23 e, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, auf Vorkommnisse, die den Ersatz von Substitutionsmedikamenten notwendig gemacht haben.
  4. Absatz eins cDie Amtsärztin/Der Amtsarzt hat bei Bedenken, die sich aus der Prüfung gemäß Absatz eins a, oder 1b ergeben, Rücksprache mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt zu halten. Die Rücksprache ist zu dokumentieren. Die behandelnde Ärztin/Der behandelnde Arzt hat der Amtsärztin/dem Amtsarzt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Führt die Rücksprache zu keinem Einvernehmen, so hat die Amtsärztin/der Amtsarzt, wenn erhebliche Bedenken nicht entkräftet worden sind und mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt keine Lösung, wie die Verschreibung in einer die Vidierung ermöglichenden Weise geändert werden kann, gefunden wird, die Fertigung der vorgelegten Dauerverschreibung (Paragraph 21, Absatz 2,) zu verweigern. Die Amtsärztin/Der Amtsarzt hat die Verweigerung der Vidierung zu dokumentieren und der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt gegenüber zu begründen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 23 g, Absatz 3, entfällt und Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 23 h, Absatz eins, entfällt, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 35, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Die Überschrift des Paragraph 23 a,, Paragraph 23 a, Absatz eins und 3, Paragraph 23 b,, Paragraph 23 c,, Paragraph 23 e, Absatz 2 bis 4 und 6, Paragraph 23 f, Absatz 2,, Paragraph 23 g, Absatz eins,, 1a, 1b, 1c und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2017, treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 23 a, Absatz 4 bis 6, Paragraph 23 e, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 23 f, Absatz 2 und 4, Paragraph 23 g, Absatz 3, sowie Anhang römisch VI in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2015, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Paragraph 8, Absatz 2 a,, Paragraph 23,, Paragraph 23 h, Absatz eins,, 2 und 3 sowie die Anhänge römisch eins, römisch II und römisch IV treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2017, in Kraft. Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 23 h, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2017, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, In Anhang römisch eins.1.a. unter der Rubrik „Cannabis (Marihuana)“ lautet die Ausnahmebestimmung:

„ausgenommen sind

Novellierungsanordnung 19, In Anhang römisch eins.1.b. wird zwischen der Zeile „Acetyl-alpha-methylfentanyl“ und der Zeile „Acetylmethadol“ die Zeile „Acetylfentanyl“, zwischen der Zeile „Acetylmethadol“ und der Zeile „Alfentanil“ die Zeile „Acryloylfentanyl“, zwischen der Zeile „Bezitramid“ und der Zeile „Clonitazen“ die Zeile „Carfentanil“ und zwischen der Zeile „Fentanyl“ und der Zeile „Furethidin“ die Zeile „Furanylfentanyl“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Anhang römisch eins Abschnitte römisch eins.1.c und römisch eins.2, Anhang römisch II, Anhang römisch IV Abschnitte römisch IV.1 und römisch IV.2 entfallen jeweils die Worte „Molekülverbindungen sowie“.

Novellierungsanordnung 21, In Anhang römisch IV.1. entfallen in der Zeile „Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs und dessen stereochemischen Varianten“ die Worte „synthetischen Ursprungs“.

Novellierungsanordnung 22, Anhang römisch VI. entfällt.

Rendi-Wagner