282. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (14. Novelle zur FSG-DV)
Auf Grund § 2 Abs. 1a und § 18 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2017 wird verordnet:Auf Grund Paragraph 2, Absatz eins a und Paragraph 18, Absatz 6, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017, wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2017 wird wie folgt geändert:Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2017, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 4 wird folgende Wortfolge angefügt:In Paragraph 2, Absatz 4, wird folgende Wortfolge angefügt:
„120. Elektrofahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4 250 kg gemäß § 2 Abs. 1a FSG“„120. Elektrofahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4 250 kg gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, FSG“
2.Novellierungsanordnung 2, Folgender § 7a samt Überschrift wird eingefügt:Folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift wird eingefügt:
„Abweichender Umfang der Lenkberechtigungsklasse B für Elektrofahrzeuge
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz einsDie in § 2 Abs. 1a Z 4 FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:Die in Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer 4, FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:
die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen insbesondere der Rekuperationsbremse,
die antriebsbezogenen Gefahren,
das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen,
die Ladung der Fahrzeugbatterien und
Partnerkunde insbesondere im Hinblick auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer.
Über die Teilnahme an der Ausbildung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten.
(2)Absatz 2Zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Ausbildung sind berechtigt:Zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Ausbildung sind berechtigt:
Landesfeuerwehrverbände oder
Kraftwagenhersteller oder Kraftwagenfuhrparkhalter.
(3)Absatz 3Die Personen, die die in Abs. 1 genannte Ausbildung durchführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:Die Personen, die die in Absatz eins, genannte Ausbildung durchführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Besitz der Lenkberechtigungsklasse C1 seit mindestens fünf Jahren,
Glaubhaftmachen einer besonderen Erfahrung im Umgang mit Elektrofahrzeugen während der letzten zwei Jahre.
Die in Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen sind von der in Abs. 2 genannten jeweils durchführenden Stelle zu überprüfen.Die in Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen sind von der in Absatz 2, genannten jeweils durchführenden Stelle zu überprüfen.
(4)Absatz 4Die Eintragung von Code 120 im Führerschein ist mit dem Ablaufdatum „28.2.2022“ zu versehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Makedonien“ das Wort „, Neuseeland“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Makedonien“ das Wort „, Neuseeland“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Partnerkunde“ die Wortfolge „, Risikokompetenz gemäß Anlage 10a Z 2 Abschnitt 1.15 der KDV 1967“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Partnerkunde“ die Wortfolge „, Risikokompetenz gemäß Anlage 10a Ziffer 2, Abschnitt 1.15 der KDV 1967“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Prüfungsunterlagen in IT-unterstützer Form zu erfolgen. Die in Abs. 4 genannte Person hat sich im Prüfungssystem mittels elektronischer Signatur anzumelden. Die Prüfung ist unter Aufsicht der Fahrschule, des ausbildenden Vereines der Kraftfahrzeuglenker oder der Schule von einer der in Abs. 4 genannten Personen abzuhalten. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn zumindest 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen. Bei nachgewiesenen Manipulationen und/oder unzulässigen Unterstützungen des Kandidaten durch die die Aufsicht führende Person hat die Behörde dieser Person für mindestens zwei Jahre die Durchführung der Aufsichtstätigkeit zu untersagen.“Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Prüfungsunterlagen in IT-unterstützer Form zu erfolgen. Die in Absatz 4, genannte Person hat sich im Prüfungssystem mittels elektronischer Signatur anzumelden. Die Prüfung ist unter Aufsicht der Fahrschule, des ausbildenden Vereines der Kraftfahrzeuglenker oder der Schule von einer der in Absatz 4, genannten Personen abzuhalten. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn zumindest 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen. Bei nachgewiesenen Manipulationen und/oder unzulässigen Unterstützungen des Kandidaten durch die die Aufsicht führende Person hat die Behörde dieser Person für mindestens zwei Jahre die Durchführung der Aufsichtstätigkeit zu untersagen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Einleitungssatz in § 11 Abs. 4 lautet:Der Einleitungssatz in Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„(4) Die theoretische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 FSG und die Aufsicht im Rahmen der Prüfung darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:“„(4) Die theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, FSG und die Aufsicht im Rahmen der Prüfung darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 Abs. 4 wird folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 11, Absatz 4, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
„2a. Instruktoren gemäß § 4a Abs. 6 FSG,“„2a. Instruktoren gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG,“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 Abs. 5 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 11, Absatz 5, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„(5)Absatz 5Die ausbildende Stelle hat Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG mittels der in Anlage 10h und 10i KDV 1967 enthaltenen Formulare zu führen.“Die ausbildende Stelle hat Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FSG mittels der in Anlage 10h und 10i KDV 1967 enthaltenen Formulare zu führen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die in § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG genannten Ausbildungsschritte sind vor der in Z 5 genannten Schulung zu absolvieren. Nach der in § 18 Abs. 1 Z 4 FSG genannten Ausbildung ist der in § 18 Abs. 1 Z 6 FSG genannte Nachweis der Fahrzeugbeherrschung dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen, erst danach darf die in § 18 Abs. 1 Z 5 FSG genannte Ausbildung durchgeführt werden. Kann diese Bestätigung für den Kandidaten nicht ausgestellt werden, ist die in § 18 Abs.1 Z 4 FSG genannte Ausbildung erneut zu absolvieren. Jeder Kandidat muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG über ein Fahrzeug der Fahrzeugkategorie verfügen, für das er die Berechtigung erwerben möchte.“Die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 FSG genannten Ausbildungsschritte sind vor der in Ziffer 5, genannten Schulung zu absolvieren. Nach der in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, FSG genannten Ausbildung ist der in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, FSG genannte Nachweis der Fahrzeugbeherrschung dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen, erst danach darf die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, FSG genannte Ausbildung durchgeführt werden. Kann diese Bestätigung für den Kandidaten nicht ausgestellt werden, ist die in Paragraph 18, Absatz , Ziffer 4, FSG genannte Ausbildung erneut zu absolvieren. Jeder Kandidat muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FSG über ein Fahrzeug der Fahrzeugkategorie verfügen, für das er die Berechtigung erwerben möchte.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 16 wird folgender Abs. 13 angefügt:In Paragraph 16, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 2 Abs. 4, § 7a und§ 9 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 11 Abs. 1, 4, 5 und 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2017 treten am 1. November 2017 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2017 tritt am 1. März 2018 in Kraft. § 7a samt Überschrift tritt am 1. März 2022 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 7 a, und§ 9 Absatz eins, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Paragraph 11, Absatz eins,, 4, 5 und 6 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2017, treten am 1. November 2017 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2017, tritt am 1. März 2018 in Kraft. Paragraph 7 a, samt Überschrift tritt am 1. März 2022 außer Kraft.“
Leichtfried