BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 19. Oktober 2017

Teil römisch zwei

277. Verordnung:

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

277. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Der Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Abschnitte 1 bis 2D der Anlage G1, sofern:
    1. Litera a
      es sich bei dem Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG handelt,
    2. Litera b
      seine Bilanzsumme zum 31. Dezember 2016 5 Milliarden Euro überstieg und
    3. Litera c
      es weder ein nachgeordnetes Kreditinstitut gemäß Paragraph 30, BWG oder ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut gemäß Paragraph 30 a, BWG ist.
    CRR-Kreditinstitute, die ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Paragraph 30, BWG oder eine Zentralorganisation gemäß Paragraph 30 a, BWG sind, haben ausschließlich den Risikoausweis gemäß Paragraph 10 b, zu übermitteln. Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014, zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 191 vom 28.06.2014 Seite 1, festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
  4. Absatz 4,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber drei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 10 a, wird folgender Paragraph 10 b, eingefügt:

Paragraph 10 b,

  1. Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 3 der Anlage G1 zu gliedern, sofern
    1. Ziffer eins
      es sich bei dem übergeordneten Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG handelt und
    2. Ziffer 2
      die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2016 5 Milliarden Euro überstieg.
  2. Absatz 2,Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist. Soweit der Oesterreichischen Nationalbank bereits Meldeinhalte gemäß Abschnitt 3 der Anlage G1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der Oesterreichischen Nationalbank als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

„Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber drei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6,, Paragraph 10 b und Paragraph 11, Absatz 3, sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2017, treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Die Anlage A1a lautet: (siehe Anlage)

Novellierungsanordnung 9, Die Anlage G1 lautet: (siehe Anlage)

Ettl   Kumpfmüller