BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 5. September 2017

Teil römisch zwei

239. Verordnung:

Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Aufhebung der Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Elementarpädagogik, Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Kollegs der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

239. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erlassen werden, die Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Elementarpädagogik aufgehoben wird und die Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Kollegs der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Verordnung über die Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 68 a, Absatz eins, 78, 79, Absatz 2, 80 und 81 Absatz 2,, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Lehrpläne

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die nachstehend genannten Kollegs der Bildungsanstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)

Anlage 1

2.

Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)

Anlage 2

3.

Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)

Anlage 3

  1. Absatz 2,Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Lehrverpflichtungsgruppen

Paragraph 2,

Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, erfasst sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2017, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2018 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar semesterweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Elementarpädagogik

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 78 und 79 Absatz 2,, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Kollegs für Elementarpädagogik, Bundesgesetzblatt Nr. 906 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,, sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2017, hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2018 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit Ablauf des 31. August bzw. 31. Jänner der Folgejahre semesterweise auslaufend außer Kraft.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 80 und 81 Absatz 2, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch eins, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel römisch drei, wird dem Paragraph 3, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Artikel römisch eins, Ziffer 2 und Anlage römisch zwei treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2017, hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2018 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit Ablauf des 31. August bzw. 31. Jänner der Folgejahre jeweils semesterweise auslaufend außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Anlage römisch zwei entfällt.

Artikel 4
Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Kollegs der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik

Auf Grund des Paragraph 8 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 19, durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Ziffer 20, angefügt:

  1. Ziffer 20
    in den Schwerpunktfächern im schulautonomen Erweiterungsbereich an Kollegs der Bildungsanstalten bei einer Schüleranzahl von 12 Schülern.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19 und 20 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen 1, 2 und 3 jeweils unter Abschnitt römisch sechs enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.

Hammerschmid