BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 16. Jänner 2017

Teil II

20. Verordnung:

Änderung der Massage-Verordnung

20. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Massage-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Einleitungssatz zu Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Tuina An Mo Praktik“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Tibetische Jamche-Kunye Praktik“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, ein Beistrich gesetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Tibetische Jamche-Kunye Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 6 festgelegten Ausbildungsprofils“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „Anlage 6“ durch die Wortfolge „Anlage 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft“.

Novellierungsanordnung 6, Anlage 6 wird in Anlage 7 umbenannt und nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 eingefügt:

„Anlage 6

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tibetische Jamche-Kunye Praktik

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen

Anatomie, Physiologie, Allgemeine Pathologie

Hygiene

Erste Hilfe

130

20

20

2. Allgemeine Theorie und Prinzipien der Traditionellen Tibetischen Medizin (TTM) Einführung und Geschichte; Grundlagentexte – die vier tibetischen Medizintantras & Kommentare; der allegorische Baum; Lehre der drei Nyes-pa (Körpersäfte/-energien); Theorie der fünf Elemente; Ernährung & Lebensstil; Körper-Geist-Beziehungen; Bedeutung des bLa (Lebensenergie), Störungen der drei Nyes-pa ausgleichen; traditionelle Anwendungen; tibetische Kräuter- und Mineralienkunde

160

3. Tibetische Jamche-Kunye Praktik und ihre Methoden (Anwendungstechniken) Allgemeine Einführung; Geschichte & Entwicklung; Erkennen der Anwendungsmöglichkeiten; Erkennen der Kontraindikationen; Erstellen eines Anwendungskonzepts; Durchführung von Ganzkörperanwendungen; Durchführung von Teilkörperanwendungen

270

4. Dokumentation und Ethik

15

5. Recht (ua. Abgrenzung zu den gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und deren Berufs-, Tätigkeits- und Bezeichnungsvorbehalten)

10

6. Einführung in die buddhistische Meditation

30

7. Praktische Übungen der Anwendungstechniken

130

Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 785 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 dokumentierte Jamche-Kunye Anwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, nachgewiesen werden.“

Mitterlehner