BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 5. April 2017

Teil römisch zwei

100. Verordnung:

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

100. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, und des Paragraph 11, Absatz 6, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Anlage A3g, wobei Folgendes gilt:
    1. Litera a
      Beschwerde ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person mit einem konkreten Begehr zu einem konkreten Geschäftsfall an ein Kreditinstitut richtet, ohne dass zu demselben Begehren bei einem Gericht oder einer Schlichtungsstelle ein Verfahren anhängig ist oder über dasselbe Begehren bereits rechtskräftig entschieden worden ist;
    2. Litera b
      Bankdienstleistung ist jede Tätigkeit im Sinne von Paragraph eins, BWG mit Ausnahme von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG, die weder eine unter Abschnitt B der Anlage A3g fallende Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, WAG 2007 noch ein unter Abschnitt C der Anlage A3g fallendes Investmentgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG oder Immobilienfondsgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG ist.“

Novellierungsanordnung 2, Der Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3, sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2017, treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Die Anlage A3g lautet: (siehe Anlage)

Novellierungsanordnung 6, Die Anlage F3f lautet: (siehe Anlage)

Ettl   Kumpfmüller