BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 3. Juli 2017 |
Teil IIITeil römisch drei |
98. Vereinbarung über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit98. Vereinbarung über die Durchführung von Artikel 13 Absatz eins, Litera c und Kapitel römisch sechs des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit |
| (NR: GP XXV RV 1471 AB 1572 S. 173. BR: AB 9781 S. 866.)Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1471 Ausschussbericht 1572 Sitzung 173,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9781 Sitzung 866,, ) |
98.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von
Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche ZusammenarbeitArtikel 13 Absatz eins, Litera c und Kapitel römisch sechs des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
„Durchführungsvereinbarung“
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Allgemeines
Artikel 1
Anwendungsbereich
Zweck dieser Durchführungsvereinbarung ist es, die notwendigen rechtlichen, administrativen und technischen Details für die Zusammenarbeit im Rahmen der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gemäß Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit1 (im Weiteren: “Vertrag”), geschehen zu Vaduz am 4. Juni 2012, in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 4 sowie Art. 47 des Vertrages festzulegen.Zweck dieser Durchführungsvereinbarung ist es, die notwendigen rechtlichen, administrativen und technischen Details für die Zusammenarbeit im Rahmen der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gemäß Kapitel römisch sechs des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit1 (im Weiteren: “Vertrag”), geschehen zu Vaduz am 4. Juni 2012, in Übereinstimmung mit Artikel 13, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 4, sowie Artikel 47, des Vertrages festzulegen.
Artikel 2
Anwendbare Rechtsvorschriften
Die Zusammenarbeit gemäß Art. 39 des Vertrages umfasst auch Zuwiderhandlungen im Bereich gebührenpflichtiger Parkzonen bzw. Kurzparkzonen.Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 39, des Vertrages umfasst auch Zuwiderhandlungen im Bereich gebührenpflichtiger Parkzonen bzw. Kurzparkzonen.
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
Datenaustausch
Artikel 3
Elektronischer Fahrzeug- und Halterdatenaustausch
(1)Absatz eins,Der Halterdatenaustausch gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Art. 40 Abs. 1 des Vertrages erfolgt automatisiert durch ein Batch-Anfrageverfahren im elektronischen Wege über die jeweiligen zuständigen nationalen Stellen im Rahmen des vereinbarten Systems über gesicherte Datenleitungen. Die Befugnisse der zuständigen nationalen Stellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Vertragsstaates. Diese Stellen werden gemäß Art. 46 des Vertrages bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder im diplomatischen Wege wechselseitig kundgetan.Der Halterdatenaustausch gemäß Artikel 13, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz eins, des Vertrages erfolgt automatisiert durch ein Batch-Anfrageverfahren im elektronischen Wege über die jeweiligen zuständigen nationalen Stellen im Rahmen des vereinbarten Systems über gesicherte Datenleitungen. Die Befugnisse der zuständigen nationalen Stellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Vertragsstaates. Diese Stellen werden gemäß Artikel 46, des Vertrages bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder im diplomatischen Wege wechselseitig kundgetan.
(2)Absatz 2,Für Ermittlungen gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Art. 40 Abs. 1 des Vertrages gestatten die Vertragsstaaten den zuständigen nationalen Stellen der anderen Vertragsstaaten den automatisierten Abruf der nationalen Fahrzeug- und Halterdaten.Für Ermittlungen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz eins, des Vertrages gestatten die Vertragsstaaten den zuständigen nationalen Stellen der anderen Vertragsstaaten den automatisierten Abruf der nationalen Fahrzeug- und Halterdaten.
Artikel 4
Abruf der Daten
(1)Absatz eins,Der Abruf erfolgt unter Angabe des vollständigen Kennzeichens sowie der Art der Zuwiderhandlung.
(2)Absatz 2,Im Übrigen erfolgt ein Abruf nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages sowie dem nationalen Recht des abrufenden Staates.
Artikel 5
Datenspiegel
Die für den elektronischen Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten vorgesehenen Elemente sind in dem in der Anlage beigefügten Datenspiegel festgehalten.
Artikel 6
Datenschutz beim elektronischen Fahrzeug- und Halterdatenaustausch
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der elektronische Informationsaustausch ohne den Austausch von Daten, die andere, nicht für die Zwecke dieser Zusammenarbeit verwendete Datenbanken betreffen, erfolgt.
(2)Absatz 2,Der übermittelte Datensatz ist nach Maßgabe der Bestimmungen des nationalen Rechts, spätestens jedoch fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren, für deren Zweck die Daten abgerufen wurden bzw. für die sie verwendet wurden, zu löschen.
(3)Absatz 3,Die Suchanfragen müssen gemäß Art. 52 des Vertrages automationsunterstützt protokolliert werden. Die Protokolldaten haben zumindest den Anlass, Inhalt, die Empfangsstelle sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung zu umfassen.Die Suchanfragen müssen gemäß Artikel 52, des Vertrages automationsunterstützt protokolliert werden. Die Protokolldaten haben zumindest den Anlass, Inhalt, die Empfangsstelle sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung zu umfassen.
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
Nachermittlungen und Vollstreckung
Artikel 7
Lenkerermittlung und Lenkerbefragung
(1)Absatz eins,Die Zusammenarbeit gemäß Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt im direkten Behördenverkehr.Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 40, Absatz 2, des Vertrages erfolgt im direkten Behördenverkehr.
(2)Absatz 2,Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates erfolgt nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften.
(3)Absatz 3,Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung gemäß Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt nur, wenn seitens der zuständigen Behörde des Deliktsstaates eine Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung ergebnislos verlaufen ist.Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung gemäß Artikel 40, Absatz 2, des Vertrages erfolgt nur, wenn seitens der zuständigen Behörde des Deliktsstaates eine Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung ergebnislos verlaufen ist.
Artikel 8
Vollstreckungshilfe
Der ersuchende Staat übermittelt das Vollstreckungsersuchen an die zuständige Stelle des Vollstreckungsstaates im direkten Behördenverkehr.
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
Schlussbestimmungen
Artikel 9
Elektronischer Datenaustausch mit dem Fürstentum Liechtenstein
Der elektronische Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich erfolgt über die zuständige schweizerische Stelle analog zum Informationsaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Durchführungsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsstaaten dem Depositär gemäß Art. 61 des Vertrages den Abschluss der für das Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich mitgeteilt haben.Diese Durchführungsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsstaaten dem Depositär gemäß Artikel 61, des Vertrages den Abschluss der für das Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich mitgeteilt haben.
(2)Absatz 2,Diese Durchführungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag außer Kraft. Dasselbe gilt bei einer Kündigung des Vertrages für den kündigenden Vertragsstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 10. September 2015 in drei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Republik Österreich
Mikl-Leitner m.p.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Sommaruga m.p.
Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Zwiefelhofer m.p.
ANLAGE:
Datenspiegel
gemäß Artikel 5 der DurchführungsvereinbarungDatenspiegel, gemäß Artikel 5 der Durchführungsvereinbarung
Für die Anfrage/Suche gemäß Artikel 4 erforderliche Einzeldaten:
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Posten
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O/F
(
1
)
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Bemerkungen
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Angaben zum Fahrzeug
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Zulassungsstaat / Anfrageland
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O
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FL, A oder CH
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Amtliches Kennzeichen
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O
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Amtliches Kennzeichen (Kontrollschild) des jeweiligen Landes, welches für die Halterermittlung angefragt wird.
Die Spezifikationen der Kennzeichen/Kontrollschilder werden in der technischen Vereinbarung definiert.
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Angaben zum Delikt
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Deliktsstaat
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O
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Bezugsdatum des Delikts
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O
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Zweck der Suche
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O
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Zuwiderhandlung im Straßenverkehr (ev. auch als Fall-Code, z. B. EUCARIS-Fall-Code 13)
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Infolge der Suche gemäß Artikel 4 bereitgestellte Einzeldaten:
Abschnitt I: Angaben zum Fahrzeug
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Posten
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O/F (1)
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Bemerkungen
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Amtliches Kennzeichen
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O
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Fahrgestellnummer/FIN
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F
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Zulassungsstaat / Anfrageland
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O
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Marke
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O
O
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Handelsbezeichnung des Fahrzeugs
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O
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EU-Fahrzeugklasse
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O
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Fahrzeugfarbe
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F
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ev. auch als Farb-Code
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Abschnitt II: Angaben zum Halter des Fahrzeugs
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Posten
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O/F (1)
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Bemerkungen
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Name des Zulassungsinhabers (Firma)
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O
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Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben.
Bei juristischen Personen sind die entsprechenden Angaben zu liefern.
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Vorname
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O
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Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben.
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Anschrift
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O
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Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden und die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben.
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Geburtsdatum
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O
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Rechtsperson
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O
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(1)Absatz eins,O = obligatorisch, wenn (im nationalen Register) vorhanden; F = fakultativ.
Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. April 2016 zu Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsvereinbarung:Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. April 2016 zu Artikel 6, Absatz 3, der Durchführungsvereinbarung:
„Ergänzend zu Artikel 6 Absatz 3 letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum revidierten trilateralen Polizeivertrag erklärt die Schweiz, dass sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister, welche in einem so genannten Batch-Verfahren erfolgen, nachträglich festgestellt werden kann, welcher Schweizer Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat.“
Erklärung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. April 2016 zu Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsvereinbarung:Erklärung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. April 2016 zu Artikel 6, Absatz 3, der Durchführungsvereinbarung:
„Ergänzend zu Art. 6 Abs. 3 letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit („FLACH-Vertag“) wird seitens des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass in Liechtenstein sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister (Abrufe im sog. Batch-Verfahren) nachträglich festgestellt werden kann, welcher liechtensteinische Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat.“„Ergänzend zu Artikel 6, Absatz 3, letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit („FLACH-Vertag“) wird seitens des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass in Liechtenstein sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister (Abrufe im sog. Batch-Verfahren) nachträglich festgestellt werden kann, welcher liechtensteinische Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat.“
Diese Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 3. Mai 2017 bzw. durch Liechtenstein am 8. Juni 2017 bzw. durch die Schweiz am 14. Juni 2017 mit 1. August 2017 in Kraft.Diese Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 10, Absatz eins, nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 3. Mai 2017 bzw. durch Liechtenstein am 8. Juni 2017 bzw. durch die Schweiz am 14. Juni 2017 mit 1. August 2017 in Kraft.
Kern
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 78/2017.