Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 20. Juni 2017 |
Teil römisch drei |
88. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2016,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Georgien1 |
19. Mai 2017 |
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Rumänien1 |
23. Mai 2016 |
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Österreich hat gegen die Erklärung (den Vorbehalt) Polens2 am 13. April 2016 einen Einspruch1 erhoben.
Weiters hat Belgien am 25. April 2016 seine zuständige Stelle nach Artikel 10, des Übereinkommens wie folgt notifiziert:
„Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, Brüssel, Belgien“.
Drozda
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210].
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2016.