BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 21. April 2017

Teil römisch drei

61. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

61. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 29. März 2017 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2016,) hinterlegt und anlässlich dessen einen Vorbehalt1 gemäß Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt.

Drozda

1  Vorbehalte und Erklärungen:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 197].