BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 21. April 2017

Teil römisch drei

59. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen römisch eins, römisch zwei und römisch drei

59. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen römisch eins, römisch zwei und römisch drei

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Libanon am 5. April 2017 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen römisch eins, römisch zwei und römisch drei Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2016,) hinterlegt.

Drozda