Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 22. März 2017 |
Teil römisch drei |
44. Kundmachung: | Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 2. Jänner 2017 seine Ratifikationsurkunde zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2015,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2016,) hinterlegt und anlässlich dessen den folgenden Vorbehalt erklärt und die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
„Gemäß Artikel 17, Absatz 2, des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass sie von dem Recht, Artikel 2, Absatz eins, des Protokolls nicht anzunehmen, Gebrauch macht.
Gemäß Artikel 5, des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass die Bestimmungen des Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die von der Republik Litauen ausgelieferte Person nach Artikel 4, des Protokolls ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt.
Gemäß Artikel 4, Absatz 5, des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des zuständigen Gerichts der Republik Litauen über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren widerrufen werden kann.“
Drozda