BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 15. März 2017

Teil römisch drei

39. Kundmachung:

Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken

39. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Montenegro am 4. Dezember 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1984,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2005,) gebunden zu erachten.

Ferner hat Serbien am 19. September 2006 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Weitergeltung des Abkommens bestätigt.

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge haben nachstehende Staaten ihre Kündigungsurkunden zum Abkommen hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Kündigungsurkunde:

Syrien, Arabische Republik

29. Juni 2012

Usbekistan

3. Jänner 2007

Drozda