Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 23. Februar 2017 |
Teil römisch drei |
34. Kundmachung: | Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Laut Depositarmitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen C.N.744.2016.TREATIES-XI.B.14 vom 10. Oktober 2016, sind die nachstehenden Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) gemäß Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens angenommen worden und mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten. Ihre Kundmachung erfolgt in der Fassung der am 7. Dezember 2016 übermittelten Korrekturen, die laut Depositarmitteilung C.N.891.2016.TREATIES-XI.B.14 nach Ablauf der Einspruchsfrist mit 7. März 2017 wirksam werden:
[Änderungen der Anlagen A und B in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderungen der Anlagen A und B in französischer Sprache (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
In der authentischen französischen Fassung und der deutschen Übersetzung wurden die Dokumente ECE/TRANS/WP.15/231 (Stammfassung), ECE/TRANS/WP.15/231/Corr.1 (Korrekturen) und ECE/TRANS/WP.15/231/Add.1 (Ergänzungen) sowie die Korrekturen gemäß C.N.891.2016.TREATIES.XI.B.14 zusammengeführt. Die Quelle der jeweiligen Änderung oder Ergänzung ist aus entsprechenden redaktionellen Hinweisen im Text ersichtlich.
Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2016/2309/EU zur vierten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 345 vom 20.12.2016 Seite 48, hinsichtlich des Anhangs römisch eins umgesetzt.
Drozda
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 13/2017.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 241/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.