BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 14. Dezember 2017

Teil römisch drei

224. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

224. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Sambia1 am 6. Oktober 2017 eine Erklärung2 nach Artikel 8, Absatz 7, Litera a, des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2017,) abgegeben.

Drozda

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 102/2006.

2  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].