Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 7. Dezember 2017 |
Teil römisch drei |
217. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Tschechische Republik den gemäß Artikel 95, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2017,) angebrachten Vorbehalt1 am 22. November 2017 zurückgenommen.
Die Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2005, wird dahingehend berichtigt, dass Estland am 9. März 2004 mit nachstehender Erklärung die Rücknahme der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Erklärung notifiziert hat:
„In Übereinstimmung mit Artikel 97, Absatz 4, des genannten Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass die Republik Estland die in dem genannten Instrument der Ratifikation abgegebene Erklärung zurücknimmt, die beinhaltet, dass, in Übereinstimmung mit den Artikel 12 und 96 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils römisch zwei des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in der Republik Estland hat‘.
Infolgedessen gelten die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils römisch zwei des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, auch dann wenn eine Partei ihre Niederlassung in der Republik Estland hat.“
Drozda
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 505/1990 in Verbindung mit BGBl. Nr. 168/1994.