Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 20. November 2017 |
Teil römisch drei |
204. Kundmachung: | Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
Frankreich hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Artikel 15, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 2016,) betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt1, dass der Notstandsfall und die getroffenen Maßnahmen mit 1. November 2017 geendet haben.
Drozda
1 Der Wortlaut dieser Mitteilung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 005].