BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 20. November 2017

Teil römisch drei

201. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

201. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2015,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Deutschland

10. Mai 2017

Liechtenstein

9. Dezember 2016

San Marino

30. August 2016

Weiters haben die Niederlande1 am 19. Jänner 2017 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Artikel 37, Absatz eins und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.

Drozda

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191].