Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 20. November 2017 |
Teil römisch drei |
201. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2015,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Deutschland |
10. Mai 2017 |
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Liechtenstein |
9. Dezember 2016 |
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San Marino |
30. August 2016 |
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Weiters haben die Niederlande1 am 19. Jänner 2017 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Artikel 37, Absatz eins und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.
Drozda
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191].