BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 13. Februar 2017

Teil römisch drei

20. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

20. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Georgien am 19. September 2016 seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2013,) hinterlegt.

Ferner wird die Kundmachung betreffend die Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2017,, wie folgt berichtigt:

Im Titel der Kundmachung lautet es statt „des Bundesministers für Kund“ richtig „des Bundesministers für Kunst“.

Drozda