BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 6. November 2017

Teil römisch drei

188. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

188. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2017,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Indonesien1

2. Oktober 2017

Thailand1

7. August 2017

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum zufolge haben nachstehende Staaten eine Erklärung1 nach Artikel 8, Absatz 7, Litera a, des gegenständlichen Protokolls abgegeben:

Brunei Darussalam2 am 3. April 2017 und Kambodscha3 am 31. Juli 2017.

Drozda

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 15/2017.

3  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 45/2015.