BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 16. Oktober 2017

Teil römisch drei

174. Kundmachung:

Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

174. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 18. September 2017 seine Ratifikationsurkunde zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2015,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2017,) hinterlegt und anlässlich dessen die nachstehende Erklärung abgegeben:

„Gemäß Artikel 5, des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt Rumänien, dass die in Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens festgelegten Bestimmungen nicht angewendet werden, wenn die von Rumänien ausgelieferte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gab und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtete.“

Österreich hat gegen die Erklärung1 der Türkei zu Zypern am 10. Juli 2017 eine Einwendung2 erhoben.

Drozda

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 173/2016 durch Verweis auf die Webseite des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 209].

2  Die Einwendung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 209].