BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 10. Oktober 2017

Teil römisch drei

162. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

162. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2015,) hinterlegt:

 

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Fidschi1

14. März 2016

Komoren

25. Mai 2017

Palästina

2. April 2014

São Tomé und Príncipe

10. Jänner 2017

Zentralafrikanische Republik

11. Oktober 2016

Österreich hat gegen den Vorbehalt der Vereinigten Arabischen Emirate2 zu Artikel eins, des Übereinkommens am 31. Jänner 2013, gegen die Erklärung (den Vorbehalt) von Laos2 zu Artikel eins, des Übereinkommens am 23. September 2013 und gegen den Vorbehalt Fidschis zu Artikel eins, des Übereinkommens am 16. März 2017 Einspruch1 erhoben.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Sri Lanka3 am 16. August 2016 eine Erklärung1 gemäß Artikel 22, des Übereinkommens abgegeben.

Drozda

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9]

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 53/2013.

3  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 202/2005.