Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 13. Februar 2017 |
Teil römisch drei |
15. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken |
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Brunei Darussalam am 6. Oktober 2016 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2016,) hinterlegt und anlässlich dessen eine Erklärung1 gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera b und c des Protokolls abgegeben.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Antigua und Barbuda2 am 9. Jänner 2017 eine Erklärung1 gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera b und c sowie gemäß Artikel 8, Absatz 7, Litera a, des gegenständlichen Protokolls abgegeben.
Drozda
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 86/2000.