BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 18. September 2017

Teil römisch drei

142. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf)

142. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Afghanistan am 9. August 2017 seine Zustimmung notifiziert, durch das Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf) Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2016,) gemäß Artikel 4, des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können gebunden zu sein.

Drozda