Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 4. September 2017 |
Teil römisch drei |
140. Kundmachung: | Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Afghanistan am 9. August 2017 seine Beitrittsurkunde betreffend die Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2017,) hinterlegt.
Drozda