BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 4. September 2017

Teil römisch drei

137. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen römisch eins, römisch zwei und römisch drei

137. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen römisch eins, römisch zwei und römisch drei

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Afghanistan am 9. August 2017 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen römisch eins, römisch zwei und römisch drei Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2017,) hinterlegt und anlässlich dessen notifiziert, durch die Protokolle römisch eins und römisch drei des Übereinkommens gebunden zu sein.

Drozda