Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 4. September 2017 |
Teil römisch drei |
136. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2015,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Annahme- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Afghanistan |
2. Februar 2017 |
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Côte d‘Ivoire |
8. Juni 2017 |
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Japan |
11. Juli 2017 |
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Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Afghanistan einen Vorbehalt1 in Bezug auf Artikel 18, des Zusatzprotokolls angebracht.
Österreich hat gegen den Vorbehalt1 Afghanistans am 18. August 2017 einen Einspruch1 erhoben.
Drozda
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.b].