BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 4. September 2017

Teil römisch drei

136. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

136. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2015,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Annahme- bzw. Beitrittsurkunde:

Afghanistan

2. Februar 2017

Côte d‘Ivoire

8. Juni 2017

Japan

11. Juli 2017

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Afghanistan einen Vorbehalt1 in Bezug auf Artikel 18, des Zusatzprotokolls angebracht.

Österreich hat gegen den Vorbehalt1 Afghanistans am 18. August 2017 einen Einspruch1 erhoben.

Drozda

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.b].