BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 15. November 2016

Teil I

97. Bundesgesetz:

Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 und des Fachhochschul-Studiengesetzes

(NR: GP römisch XXV RV 1258 AB 1281 S. 146. BR: AB 9652 S. 859.)

97. Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 und das Fachhochschul-Studiengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014

Artikel 2

Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Artikel 1
Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014

Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2016, und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wurde, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 7 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, welche von der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen sind, so auf die jeweiligen Bildungseinrichtungen aufzuteilen, dass die Summe für jede Studierende oder jeden Studierenden den Wert 1 ergibt. Wenn kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Aufteilung der Anzahl der Studierenden zu gleichen Teilen auf die beteiligten Bildungseinrichtungen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die kein gemeinsam eingerichtetes Studium studieren.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist ermächtigt, nach Bevollmächtigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dieses im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen und studienförderungsrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden und Verwaltungsgerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung, insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume, nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte. In die Berechnung der Fristen sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen. Entstehen der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten, so sind diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäß Absatz eins, zu tragen. Die Einhebung einer angemessenen Kaution durch die Bildungseinrichtung für der Bildungseinrichtung durch die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages allenfalls entstehende, über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verwendet werden, wobei für die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die wahlwerbenden Gruppen gemäß Absatz 2,, Paragraph 107, Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz 2, werden die Ziffer 10 und 11 durch folgende Ziffer 10 bis 12 ersetzt:

  1. Ziffer 10
    allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung,
  2. Ziffer 11
    Regelungen betreffend die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist und
  3. Ziffer 12
    Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z. B. Jahrgangsvertretungswahlen) an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 40, Absatz 3 ;, “,

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aStudierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind ermächtigt, nach Bevollmächtigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dieses im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen, und familienbeihilfenrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden und Verwaltungsgerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte. In die Berechnung der Fristen sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen. Entstehen der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten, so sind diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu tragen. Die Einhebung einer angemessenen Kaution durch die Bildungseinrichtung für der Bildungseinrichtung durch die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages allenfalls entstehende, über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß Paragraph 12, Absatz 2, verwendet werden, wobei für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die wahlwerbenden Gruppen und zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten gemäß Absatz 5,, Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 nicht anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 13, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 14, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Vergabe von Beiträgen beantragen. Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie die Rektorinnen und Rektoren der Universitäten bzw. der Pädagogischen Hochschulen bzw. die Leiterinnen und Leiter der Privatuniversitäten bzw. die Vertreterinnen und Vertreter der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind anzuhören. Dabei sind insbesondere Übergangsregelungen für neu zu errichtende Körperschaften öffentlichen Rechts und Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, und Mindestbeiträge zum Verwaltungsaufwand festzulegen, wobei auf die Anzahl der Studierenden und die vorhandenen räumlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 15, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für die Organe gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 16, Absatz 2, werden die Ziffer 11 und 12 durch folgende Ziffer 11 bis 13 ersetzt:

  1. Ziffer 11
    allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung,
  2. Ziffer 12
    bei Universitätsvertretungen zusätzlich eine Regelung betreffend die Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 UG, an allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und
  3. Ziffer 13
    allfällige Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z B Jahrgangsvertretungswahlen).“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 17, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 40, Absatz 3 ;, “,

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 23, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aStudierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 23, Absatz 4, wird die Wortfolge „§ 3 Absatz 3 “, durch die Wortfolge „§ 3 Absatz eins, oder 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Hochschulvertretungen und Studienvertretungen und ihre wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte. In die Berechnung der Fristen sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen. Entstehen der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten, so sind diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu tragen. Die Einhebung einer angemessenen Kaution durch die Bildungseinrichtung für der Bildungseinrichtung durch die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages allenfalls entstehende, über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß Paragraph 23, Absatz 2, verwendet werden, wobei für die Hochschulvertretung und die wahlwerbenden Gruppen und zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten gemäß Absatz 5,, Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 nicht anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 24, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 31, Absatz 3, wird die Wortfolge „verringern die in den Curricula der Universitäten vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für freie Wahlfächer bzw. an Pädagogischen Hochschulen der ergänzenden Studien bzw. an Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen für Module, die soziale Kompetenz oder Soft Skills vermitteln,“ durch die Wortfolge „ersetzen die in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen sowie für frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen (z. B. freie Wahlfächer),“ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 31, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aZeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, ersetzen die ECTS-Anrechnungspunkte gemäß Absatz 3, nur um die Hälfte des vorgesehenen Ausmaßes.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 31, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen sind Module oder Lehrveranstaltungen, die frei aus dem Angebot der Bildungseinrichtungen gewählt werden können. Davon nicht erfasst sind Module oder Lehrveranstaltungen, die verpflichtend aus einem vorgegebenen Angebot im Curriculum zu wählen sind. Das an der jeweiligen Bildungseinrichtung für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte gemäß Absatz 3 und 3a festzustellen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 31, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Soweit für eine Lehrveranstaltung an einer Bildungseinrichtung eine Anwesenheitsverpflichtung vorgesehen ist, kann diese von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, zusätzlich zu den bestehenden Regelungen betreffend die Ausnahmen der Anwesenheitsverpflichtung, um höchstens 30 vH für Tätigkeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter unterschritten werden. Dies gilt nicht, wenn die vollständige Anwesenheit zur Erlangung einer Berufsberechtigung erforderlich ist. Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung ist berechtigt, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu verlangen. Von der Möglichkeit einer Unterschreitung der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind bei Lehramtsstudien die im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien.“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Sprecherin oder den Sprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Heimvertretung gemäß Paragraph 7, Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Absatz 2 bis 6 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 36, Absatz 6, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dann möglich, wenn der Antrag auf Abberufung als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muss, aufscheint.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 36, Absatz 9, erster Satz lautet:

„Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist es während der Dauer ihrer Tätigkeit untersagt, geschäftliche Beziehungen mit Erwerbsabsicht jedweder Art zum Rechtsträger, dem sie angehören, oder zu einem Wirtschaftsbetrieb gemäß Paragraph 37, fortzuführen oder einzugehen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 38, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind verpflichtet, einen Studierendenbeitrag an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu entrichten. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 18,00 Euro.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 38, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums an den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,) für Studierende an sämtlichen Bildungseinrichtungen ist von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges in geeigneter Weise durchzuführen und zu überprüfen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,) an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,) zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.“

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 39, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 7 UniStEV 2004, welche von der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen sind, so auf die jeweiligen Bildungseinrichtungen aufzuteilen, dass die Summe für jede Studierende oder jeden Studierenden den Wert 1 ergibt. Wenn kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Aufteilung der Anzahl der Studierenden zu gleichen Teilen auf die beteiligten Bildungseinrichtungen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die kein gemeinsam eingerichtetes Studium studieren.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 39, Absatz 3 bis 6 wird die Wortfolge „§ 2 Absatz 2 “, durch die Wortfolge „§ 3 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 39, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat Hochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, mindestens 90 vH der ihnen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 15. Dezember und im Sommersemester bis spätestens 15. Mai anzuweisen. Den restlichen Betrag hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Hochschulvertretungen auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden bis zum 30. Juni jeden Jahres anzuweisen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 40, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBis spätestens 1. Juni jeden Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen (Budgetierung) und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag (Budget) unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, dass er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 40, Absatz 3 bis 6 lautet:

  1. Absatz 3Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Die Bestimmungen der Paragraphen 268 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Im Prüfungsbericht ist die Anzahl der abgeschlossenen Dienstverträge anzugeben und gesondert auszuweisen, ob bei deren Abschluss die einschlägigen Gesetze und Verordnungen beachtet worden sind. Die Prüfung des Jahresabschlusses kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüferin oder Prüfer für eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, oder eines Wirtschaftsbetriebes gemäß Paragraph 37, ausgeschlossen, wenn sie oder er für diese Körperschaft öffentlichen Rechts oder diesen Wirtschaftsbetrieb einen Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses bereits in fünf Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre. Bezüglich der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 4Jahresvoranschlag und Jahresabschluss samt Prüfungsbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegen, der beschlossene Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss samt schriftlichem Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers sind auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
  3. Absatz 5Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahresvoranschlägen (Budgetierung) und Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die jeweiligen allgemeinen Grundsätze sowie deren Konkretisierung für einzelne Positionen für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresabschlusses, weiters die jeweiligen Mindestinhalte (Rechenwerke, anzuführende Positionen, etc.) und deren Gliederung sowie die Grundsätze der Ausgestaltung des Budget-Ist-Vergleiches zu präzisieren.
  4. Absatz 6Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Prüfung von Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Prüfung von Jahresabschlüssen von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und deren Wirtschaftsbetrieben, die Beauftragung und der Prüfungsauftrag, der Umfang der Prüfung sowie die Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses (insbesondere auch der Bestätigungsvermerk) und Informationspflichten gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Kontrollkommission zu präzisieren. Zu prüfende Inhalte oder zu übermittelnde Informationen können dafür in, bei der Prüfung zu verwendenden, Musterformularen näher definiert werden.“

Novellierungsanordnung 38, Dem Paragraph 41, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Ergänzend sind das vorhandene Vermögen und die bestehenden Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag darzustellen.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 42, Absatz 6, wird dem ersten Satz folgender Satz vorangestellt:

„Die im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Dienstverträge sind der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zusammen mit dem Jahresabschluss zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 42, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister hinsichtlich der Voraussetzungen für Abschlüsse und Bedingungen von Arbeitsverhältnissen beantragen. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind anzuhören. Die Bemessung der Entgelthöhe im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses hat sich an einer vergleichbaren Tätigkeit gemäß dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Bundes des Verwaltungsdienstes zu orientieren. Der Verordnung entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 43, Absatz 2, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind davon abweichend berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. In diesem Bundesgesetz festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 43, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist ein Datenverbund einzurichten, der jedenfalls folgende Daten der ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Familienname oder Nachname,
    2. Ziffer 2
      Vorname,
    3. Ziffer 3
      bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
    5. Ziffer 5
      Geburtsdatum,
    6. Ziffer 6
      Geschlecht,
    7. Ziffer 7
      Anschrift am Studienort und am Heimatort,
    8. Ziffer 8
      die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
    9. Ziffer 9
      die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
    10. Ziffer 10
      E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
    11. Ziffer 11
      bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 43, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „jeden Jahres“ die Wortfolge „ , das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 44, Absatz 2, wird das Wort „nachzuweisen“ durch die Wortfolge „glaubhaft zu machen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 44, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Beantragte Wahlkarten sind persönlich abzuholen oder diesen Personen auf Antrag postalisch an die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bekannt gegebene Adresse zu übermitteln. Im Falle einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die ÖH-Wahl“ unter Beifügung der entsprechenden Jahreszahl zu kennzeichnen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer verlangten postalischen Übermittlung von Wahlkarten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  2. Absatz 4Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
    1. Ziffer eins
      Im Falle der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben.
    2. Ziffer 2
      Eine postalische Versendung hat mittels eingeschriebener Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ ausschließlich an die Empfängerin oder an den Empfänger selbst zu erfolgen. Ausgenommen vom Erfordernis der postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ sind jene persönlich oder elektronisch durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur) gestellten Anträge, bei denen ausdrücklich darauf verzichtet worden ist.“

Novellierungsanordnung 45a, Paragraph 44, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.“

Novellierungsanordnung 45b, Paragraph 44, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Wahlkarte in Form eines Kuverts. Die Wahlkarte hat dem in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Muster sinngemäß zu entsprechen und muss insbesondere mit folgenden Angaben versehen sein oder diese beinhalten:
    1. Litera a
      Name und Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,
    2. Litera b
      Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen oder Sozialversicherungsnummer,
    3. Litera c
      Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe und
    4. Litera d
      Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 45, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWurde eine Wahlkarte ausgestellt, so ist eine persönliche Stimmabgabe für die Wahl der Bundesvertretung und der jeweiligen Hochschulvertretung und der Studienvertretungen vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nur unter Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen zulässig. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte samt allen Unterlagen ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommissionen, bei denen ein weiteres Wahlrecht besteht, zulässig.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 45, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. Ziffer 2
      das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,
    3. Ziffer 3
      die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
    4. Ziffer 4
      das Überkuvert oder die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
    5. Ziffer 5
      die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Überkuvert oder die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    6. Ziffer 6
      die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers auf oder in der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind oder
    7. Ziffer 7
      das Überkuvert oder die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt ist.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 45, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Wahlkarten bis zur Auszählung sicher zu verwahren und die auf oder in der Wahlkarte befindlichen Daten im Wahladministrationssystem zu erfassen.
  2. Absatz 5Wurden für die Wahl der Bundesvertretung und einer Hochschulvertretung an einer Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt, sind diese nicht in die Ergebnisermittlung mit einzubeziehen und zu vernichten. Dasselbe gilt für Stimmzettel, die sich außerhalb des Wahlkuverts befinden.“

Novellierungsanordnung 48a, Dem Paragraph 45, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere kann vorgesehen werden, dass die eidesstattliche Erklärung gemäß Absatz 2, auf einem zur Verfügung gestellten Formular durch Einlage in die Wahlkarte abgegeben werden kann oder dass für die Rückübermittlung der Wahlkarte ein Überkuvert zu verwenden ist.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 47, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 50, Nach Paragraph 47, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aStudierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 für die jeweilige Wahl, abweichend von Absatz eins und 2, für zwei Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen nach Wahl der oder des Studierenden aktiv wahlberechtigt und für die Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen an allen am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen passiv wahlberechtigt.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 47, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind, abgesehen vom Wahlalter, nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen. Aktiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 50, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Alle wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommissionen zu entsenden. Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig. Sind in einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission weniger als drei wahlwerbende Gruppen entsendungsberechtigt, ist diese gesetzeskonform zusammengesetzt. Vertreterinnen oder Vertreter von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen scheiden mit Rechtskraft der Wahl aus der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission aus.“

Novellierungsanordnung 53, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Bei den erstmaligen Wahlen an neu eingerichteten Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, setzt sich abweichend von Absatz 3, die Wahlkommission und abweichend von Absatz 4, die Unterwahlkommission wie folgt zusammen: Aus
    1. Ziffer eins
      je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter und
    2. Ziffer 2
      einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 51, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ihnen obliegt die:“ durch die Sätze „Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Unterkommissionen dürfen in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Den Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen obliegt die:“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 51, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß Paragraph 44, Absatz 3, HSWO 2014 zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen. Gleichzeitig sind diese auf den Homepages der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 53, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Kommt eine wahlwerbende Gruppe der Aufforderung zur Nachnominierung von Personen gemäß Absatz 2, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach, so sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem Verfahren gemäß Paragraph 52, aufzuteilen.“

Novellierungsanordnung 57, Dem Paragraph 55, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Mandate erlöschen nach Abschluss eines Studiums erst dann, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 58, Dem Paragraph 58, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Wahlwiederholung ist eine Stimmabgabe durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 59, Nach Paragraph 58, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIst auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren gemäß Paragraph 57, die Wiederholung einer Wahl notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission festzulegen, ob das elektronische Wahladministrationssystem für die Durchführung der Wahlwiederholung erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 59, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (Paragraph 53, Absatz eins,) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare haben ihre ständigen Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in der ersten Sitzung nach einer späteren Mandatszuweisung bekanntzugeben. Die spätere Bekanntgabe einer anderen ständigen Ersatzperson ist zulässig.
  2. Absatz 3Ist die bekanntgegebene ständige Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar keine ständige Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. In der konstituierenden Sitzung ist nur eine Vertretung durch eine Ersatzperson gemäß Paragraph 53, Absatz eins, zulässig. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 60, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen (Präsenz- und Briefwahlen) durch Verordnung (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung) zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen, die Zusammensetzung der Unterkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts, insbesondere auch Bestimmungen über die Durchführung der Briefwahl, die Funktionen des Wahladministrationssystems sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 62, Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das rechtswidrige Unterbleiben einer Wahl durch Bescheid festzustellen und die Durchführung dieser Wahl innerhalb von 60 Tagen anzuordnen, wobei Paragraph 58, sinngemäß anzuwenden ist. Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

Novellierungsanordnung 63, Dem Paragraph 70, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Die auf Grund dieser Bestimmung entsandten Vertreterinnen und Vertreter scheiden spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus ihrer Funktion aus.“

Novellierungsanordnung 64, Dem Paragraph 70, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 4, einer oder eines Studierenden ist von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges nur dann zu übermitteln, sofern nicht für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 11, vorhanden ist. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat bei Vorliegen des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 11, für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dies durch Beschluss festzustellen und der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 71, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „und Frauen“.

Artikel 2
Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Dem Kollegium gehören neben der Leiterin oder dem Leiter des Kollegiums und ihrer oder seiner Stellvertretung sechs Leiterinnen oder Leiter der jeweils eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, sechs Vertreterinnen oder Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie vier Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Diese Vertretungen im Kollegium werden, mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, von den jeweiligen Personengruppen gewählt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zu entsenden. Sollten weniger als sechs Leiterinnen oder Leiter von Fachhochschul-Studiengängen zur Verfügung stehen, ist deren Anzahl aus dem Kreis der Vertreterinnen oder Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals zu ergänzen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter sind pro Gruppe nach Möglichkeit mindestens 45 vH Frauen aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge üben ihre Funktion im Kollegium weiterhin bis 30. Juni 2017 aus. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Entsendung gemäß Paragraph 32, HSG 2014 vorgenommen, üben die gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge ihre Funktion im Kollegium bis zur Vornahme einer Entsendung gemäß Paragraph 32, HSG 2014 weiterhin aus.“

Bures   Kopf   Hofer

Kern