BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 15. November 2016

Teil römisch eins

94. Bundesgesetz:

Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes 1992

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1261 Ausschussbericht 1276 Sitzung 146,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9647 Sitzung 859,, )

94. Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins, lautet:

„Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2006,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2016,, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG – nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar besorgt werden.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

Novellierungsanordnung 2, In Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz eins und 4, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 22, Ziffer 6, wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Ziffer eins, wird vor der Wortfolge „der Ein- und Ausfuhr“ die Wortfolge „der Verbringung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „ ,von Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „sowie von Personengesellschaften des Unternehmensrechtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Artikel römisch zwei, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 6,

Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, wenn sie vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erlassen werden, im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, oder wenn sie vom Landeshauptmann erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnungen treten mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen mittels anderer geeigneter technischer Möglichkeit zur Kundmachung oder Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akkustische oder visuelle Weise oder in Printmedien – kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 6, Artikel römisch zwei, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Absatz eins, entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der jeweils geltenden Fassung, über die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der nach diesem Absatz zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, In Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 22, Ziffer 2, wird die Wortfolge „für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Kammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch das Wort „Wirtschaftskammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Artikel römisch zwei, Paragraph 18, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

„(1a) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Bundesgesetz vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß Paragraph 6, begangen wurde.“

Novellierungsanordnung 10, Artikel römisch zwei, Paragraph 21, Absatz 7, lautet:

„(7) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Artikel römisch zwei, Paragraph 21, wird folgender Absatz 9, angefügt:

„(9) Die Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins und 4, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins a,, Paragraph 21, Absatz 7,, Paragraph 22, Ziffer 2 und 6 und Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Artikel römisch zwei, Paragraph 22, wird folgender Paragraph 23, samt Überschrift angefügt:

„Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 23,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

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