BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 26. Februar 2016

Teil I

9. Bundesgesetz:

2. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016

(NR: GP XXV RV 939 AB 973 S. 111. BR: AB 9530 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055, 32014L0067]

9. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das EWR-Psychologengesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Tierärztegesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden (2. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 2

Änderung des Musiktherapiegesetzes

Artikel 3

Änderung des Psychotherapiegesetzes

Artikel 4

Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Artikel 5

Änderung des Psychologengesetzes 2013

Artikel 6

Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Artikel 7

Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 8

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Artikel 9

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Artikel 10

Änderung des Tierärztegesetzes

Artikel 11

Änderung des Tierärztekammergesetzes

Artikel 1
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3 a, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 286 vom 15.10.2015 Sitzung 35,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3 a, Ziffer 9, werden folgende Ziffer 10 und 11 angefügt:

  1. Ziffer 10
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  2. Ziffer 11
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L. 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 Sitzung 11,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 3 a, wird folgender Satz angefügt:

„Überprüfungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache dürfen erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Ziffer 3, Litera b, wird der Ausdruck „Artikel 27 Absatz eins, oder 2“ durch den Ausdruck „Artikel 27 Absatz eins,, 2 oder 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13 b, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Paragraphen 12,, 12a, 13, 13a, 14, 15 Absatz 2,, 3 und 5, 27 Absatz 11,, 28, 30 Absatz 2,, 35, 37, 39 Absatz 2 und 40 Absatz 7 “,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 4, vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist Paragraph 28, anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 27, Absatz 7 und 8 entfallen.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 28, samt Überschrift eingefügt:

„Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDer Antragsteller hat der Österreichischen Ärztekammer
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
    5. Ziffer 5
      eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und
    6. Ziffer 6
      einen Nachweis einer Zustelladresse
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung der Zustellungadresse (Ziffer 6,) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Artikel 57 a, Richtlinie 2005/36/EG) oder die Österreichische Ärztekammer eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Österreichische Ärztekammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.
  3. Absatz 3Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 5,), innerhalb von drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 5 a,), innerhalb von vier Monaten
    ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Diese Fristen werden im Falle eines Ersuchens gemäß Paragraph 27, Absatz 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall ist das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Paragraph 27, Absatz 6, einlangen, nach Ablauf von drei Monaten fortzusetzen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Absatz 2, gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
  5. Absatz 5Liegen berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde vor, so hat die Österreichische Ärztekammer erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
  6. Absatz 6Die Österreichische Ärztekammer hat Personen auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Berufsqualifikation in Österreich anerkannt ist. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung kann eine Bearbeitungsgebühr gemäß Paragraph 13 b, eingehoben werden.
  7. Absatz 7Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Ärztekammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 30, samt Überschrift lautet:

„Vorwarnmechanismus, Auskunftspflichten und Bescheinigungen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf deren Anfrage die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Richtlinie 2011/24/EU erforderlichen Auskünfte im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, über Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder mit gerichtlicher Strafe bedrohten Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, oder
    2. Ziffer 2
      in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen oder Sachverhalte gemäß Ziffer eins, vorliegen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5), die zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 61,), die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 62,) im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Wurde die Entscheidung durch die Österreichische Ärztekammer selbst getroffen, hat die Weiterleitung binnen drei Tagen ab Kenntnis der Rechtskraft zu erfolgen. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  3. Absatz 3Die Angaben gemäß Absatz 2, beschränken sich auf Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Identität des Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      betroffener Beruf,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Behörde oder das Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,
    4. Ziffer 4
      Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
    5. Ziffer 5
      Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die in die Ärzteliste eingetragen sind, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob gegen sie im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer kann ausländischen Behörden Auskünfte über anhängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, die ärztliche Berufsausübung betreffende Verfahren erteilen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit oder die Österreichische Ärztekammer haben im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 lauten und es wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 2
    Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,
  2. Ziffer 3
    Berufsqualifikationsnachweis,
  3. Ziffer 4
    Nachweis einer Paragraph 52 d, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und
  4. Ziffer 5
    Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 37, Absatz 10, wird folgender Absatz 10 a, eingefügt:

  1. Absatz 10 aDie Österreichische Ärztekammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Österreichische Ärztekammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 18, wird nach der Wortfolge „Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen“ der Beistrich gestrichen und die Wortfolge „sowie der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 28,,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 204, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 235, wird folgender Paragraph 236, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,

Paragraph 236,

Paragraph 3 a, Ziffer eins,, 2, 10 und 11, Paragraph 4, Absatz 3 a,, Paragraph 5, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 13 b, Ziffer 3,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28,, Paragraph 30,, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2,, 4 und 5, Paragraph 37, Absatz 10 a, sowie Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Bundesgesetz über die Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird an die Zeile „§ 14 Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR“ die Wortfolge „– EWR-Anerkennung“ angefügt und nach dieser Zeile werden folgende Zeilen eingefügt:

„§ 14a

EWR-Anerkennung Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner

§ 14b

Anpassungslehrgang

§ 14c

Eignungsprüfung

§ 14d

Beurteilung – Bestätigung

§ 14e

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 286 vom 15.10.2015 Sitzung 35,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, Ziffer 8, werden folgende Ziffer 9 und 10 eingefügt:

  1. Ziffer 9
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  2. Ziffer 10
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 Sitzung 11,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „EWR-Vertragsstaat“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14, Absatz eins, samt Überschrift lautet:

„Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR – EWR-Anerkennung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der
    1. Ziffer eins
      eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder
    2. Ziffer 2
      mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie,
    die einem (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen Litera a,, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 14, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a bis 1d eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 14 b,) oder einer Eignungsprüfung (Paragraph 14 c,) zu knüpfen,
    1. Ziffer eins
      wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.
    Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers (der Antragstellerin) dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  2. Absatz eins bWesentliche Unterschiede (Absatz eins und 1a) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.
  3. Absatz eins cBei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung (Absatz eins a,) ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller (von der Antragstellerin) im Rahmen seiner (ihrer) Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
  4. Absatz eins dEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie (Drittlanddiplom), sofern die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 14, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aIst der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Absatz eins, gleichgestellt, sofern der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 14, werden folgende Paragraphen 14 a bis 14e eingefügt:

„EWR-Anerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner – Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsDer (Die) Antragsteller(in) hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
    5. Ziffer 5
      eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    6. Ziffer 6
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines (einer) Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 6,) hat der Antragsteller (die Antragstellerin) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Artikel 57 a, Richtlinie 2005/36/EG) oder das Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder beim Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Absatz 2, gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
  4. Absatz 4Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller (die Antragstellerin) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
  6. Absatz 6In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit nachzuweisen. Nach Erfüllung der Ausgleichsmaßnahme kann ein Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste gestellt werden. Die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie entsteht erst mit Eintragung in die Musiktherapeutenliste.
  7. Absatz 7Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller (die Antragstellerin) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller (die Antragstellerin) schriftlich zu unterrichten, der (die) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

Anpassungslehrgang

Paragraph 14 b,

  1. Absatz einsEin Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 1a
    1. Ziffer eins
      ist die Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10,
    2. Ziffer 2
      hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 einherzugehen,
    3. Ziffer 3
      ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 zu bewerten und
    4. Ziffer 4
      kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
  2. Absatz 2Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10.
  3. Absatz 3Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern
    1. Ziffer eins
      die in der Einrichtung bzw. die durch den zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigte Musiktherapeutin) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und
    2. Ziffer 2
      die fachliche und pädagogische Eignung des (der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.
  4. Absatz 4Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Musiktherapie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. Ziffer eins
      vom (von der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. Ziffer 2
      nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.
  5. Absatz 5Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) in Österreich befugt.

Eignungsprüfung

Paragraph 14 c,

  1. Absatz einsEine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 1a ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers (der Antragstellerin) betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10, mit der die Fähigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin), in Österreich die Musiktherapie eigenverantwortlich oder mitverantwortlich auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 beurteilt wird.
  2. Absatz 2Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
    1. Ziffer eins
      die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
    2. Ziffer 2
      deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ist,
    durchzuführen.

Beurteilung – Bestätigung

Paragraph 14 d,

  1. Absatz einsDie Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
    1. Ziffer eins
      „bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      „nicht bestanden“
    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der (die) mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. Absatz 2Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

Paragraph 14 e,

  1. Absatz einsDer Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Musiktherapie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller (die Antragstellerin) gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie erfassten Tätigkeiten trennen;
    3. Ziffer 3
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 14,, 14a bis 14d und 15 Absatz 2 bis 6 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Patienten (Patientinnen) sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger (Dienstleistungsempfängerinnen) eindeutig und unmissverständlich über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ sowie folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, einen Nachweis über die Staatangehörigkeit, einen Nachweis einer Paragraph 34, entsprechenden Haftpflichtversicherung, eine Bescheinigung, dass die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und eine Erklärung über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 15, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung kann der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) dessen (deren) Qualifikation nachzuprüfen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 15, Absatz 6, werden nach der Wortfolge „gefährden könnte“ die Wortfolge „und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters (der Dienstleisterin), die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann“ sowie nach der Wortfolge „die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung“ der Klammerausdruck „(Paragraph 14 c,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 15, Absatz 7, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 8Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters (der Dienstleisterin) anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters (der Dienstleisterin) zu kontrollieren, so kann er (sie) bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters (der Dienstleisterin) anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
  2. Absatz 9Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit hat Personen, die in Österreich in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind, zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      der (die) Betreffende in die Musiktherapeutenliste eingetragen ist und den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      ihm (ihr) die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, entzogen ist.
  3. Absatz 10Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit übermittelt Informationen gemäß Absatz 8 und 9 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 16, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 17, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 18, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit bzw. das Verwaltungsgericht des Landes hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Musiktherapeutenliste bzw. über eine allfällige Wiedereintragung (Paragraph 17, Absatz 2,) im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 20, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDer Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Musiktherapeuten (zur Musiktherapeutin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
    2. Ziffer 2
      deutschsprachiges sonstiges Hochschulstudium,
    3. Ziffer 3
      erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
    4. Ziffer 4
      deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 25, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „in den §§“ die Zahl „14e,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 3, Ziffer eins,, 2, 9 und 10, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz eins,, 1a, 1b, 1c, und 1d, Paragraph 14, Absatz 2 a,, Paragraphen 14 a bis 14e, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 15, Absatz 4,, 6, 8, 9 und 10, Paragraph 18, Absatz 8, Paragraph 20, Absatz 4 a, sowie Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins a, lautet:

Paragraph eins a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 Sitzung 45,
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 Sitzung 9,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 Sitzung 35,
  4. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  5. Ziffer 5
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,
  6. Ziffer 6
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 Sitzung 11,
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 17, Absatz 3 a,) nachgewiesen hat und“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDer Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Psychotherapeuten in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
    2. Ziffer 2
      deutschsprachiges Hochschulstudium,
    3. Ziffer 3
      erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
    4. Ziffer 4
      deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 17, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 19, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Psychotherapeutenliste gemäß Absatz eins und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  2. Absatz 5Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Gesundheit über die Bestellung eines Sachwalters für einen Psychotherapeuten unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 6Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Bundesminister für Gesundheit
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der selbständigen Ausübung der Psychotherapie besteht, und
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft
    unverzüglich zu verständigen.
  4. Absatz 7Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Gesundheit von der Beendigung des Hauptverfahrens gemäß der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, betreffend einen Psychotherapeuten unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 27, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins a,, Paragraph 11, Ziffer 4,, Paragraph 17, Absatz 3 a und Absatz 6, sowie Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Das Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapiegesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten Paragraph 3 “, durch die Zeile „EWR-Berufsanerkennung für Psychotherapeuten – Einheitlicher Ansprechpartner Paragraph 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten Paragraph 3 “, folgende Zeile eingefügt:

              „EWR-Berufsanerkennung– Partieller Zugang Paragraph 3 a, “,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„EWR-Berufsanerkennung für Psychotherapeuten – Einheitlicher Ansprechpartner

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11, ausgenommen Litera a,, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, einzutragen.
  2. Absatz 2Ist der Beruf des Psychotherapeuten in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Absatz eins, gleichgestellt, sofern
    1. Ziffer eins
      die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem Artikel 11, ausgenommen Litera a,, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und
    2. Ziffer 2
      der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.
    Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.
  3. Absatz 3Die Berufsanerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen,
    1. Ziffer eins
      wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden,
    2. Ziffer 2
      wenn der Beruf des Psychotherapeuten in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.
    Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  4. Absatz 4Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    6. Ziffer 6
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen sowie
    7. Ziffer 7
      den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.
    Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 6,) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit umgehend zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Artikel 57 a, Richtlinie 2005/36/EG) oder das Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.
  6. Absatz 6Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.
  8. Absatz 8Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  9. Absatz 9Ab der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sind die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„EWR-Berufsanerkennung – Partieller Zugang

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Psychotherapie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Berufsausübung als Psychotherapeut nach dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der Berufsausübung als Psychotherapeut in Österreich zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der Berufsausübung als Psychotherapeut erfassten Tätigkeiten trennen;
    3. Ziffer 3
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz 2Paragraphen 3 bis 5 und 8 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Patienten sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 2, zweiter und dritter Satz lauten:

„Der Bundesminister für Gesundheit hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung festzulegen. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 3, Einleitungssatz lautet:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen sowie innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Behörde im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Berufszulassung“ durch das Wort „Berufsanerkennung“ ersetzt und es wird danach folgender Schlussteil angefügt:

„Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aWesentliche Unterschiede (Absatz 3, Ziffer 2,) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.“

Novellierungsanordnung 9, Im Schlussteil des Paragraph 4, Absatz 6, wird das Wort „Zulassungsverfahren“ durch das Wort „Berufsanerkennungsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz eins,, 1. Satz, wird das Wort „gewählten“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 6, Absatz 2,) anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:

„Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Psychotherapeuten in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
    2. Ziffer 2
      deutschsprachiges Hochschulstudium,
    3. Ziffer 3
      erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
    4. Ziffer 4
      deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausübt und dass ihm die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache,
  2. Ziffer 5
    Nachweis einer Paragraph 16 b, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 8, Absatz 6,, 1. Satz, wird nach der Wortfolge „gefährden könnte“ die Wortfolge „und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 8, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aDer Bundesminister für Gesundheit kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der Bundesminister für Gesundheit, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann er bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 8, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Der Bundesminister für Gesundheit übermittelt Informationen gemäß Absatz 6 a und 8 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 10, wird nach der Wortfolge „des Paragraph 3,,“ die Wortfolge „des Paragraph 3 a, Absatz 3,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 14, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 Sitzung 35,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 14, Ziffer 6, werden folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 7
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  2. Ziffer 8
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L. 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 Sitzung 11,“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 3,, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 2,, 3, 3a und 6, Paragraph 5, Absatz eins und 2, die Überschrift zu Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, 3, 4 und 5, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 8, Absatz 6,, 6a und 9 sowie Paragraph 14, Ziffer eins,, 2, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 23, Die Anlage zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.

Artikel 5
Änderung des Psychologengesetzes 2013

Das Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 3 Regelungsgegenstand“ durch die Zeile „§ 3 Regelungsgegenstand – Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:

„Regelungsgegenstand – Umsetzung von Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, die Ziffer 3, entfällt und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz werden
    1. Ziffer eins
      die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 Sitzung 35,
    2. Ziffer 2
      die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 Sitzung 45,
    3. Ziffer 3
      die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 Sitzung 9,
    4. Ziffer 4
      die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
    5. Ziffer 5
      das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,
    6. Ziffer 6
      die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 Sitzung 11,
    in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 17, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 18, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDer Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gesundheitspsychologen (zur Gesundheitspsychologin) oder zum Klinischen Psychologen (zur Klinischen Psychologin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
    2. Ziffer 2
      deutschsprachiges Hochschulstudium,
    3. Ziffer 3
      erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
    4. Ziffer 4
      deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 21, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit (Ziffer 3,) hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 21, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit oder das zuständige Landesverwaltungsgericht hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß Absatz eins, und 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 25, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 26, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 27, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDer Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin) oder Gesundheitspsychologen (zur Gesundheitspsychologin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
    2. Ziffer 2
      deutschsprachiges Hochschulstudium,
    3. Ziffer 3
      erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
    4. Ziffer 4
      deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 30, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit (Ziffer 3,) hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 30, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit oder das zuständige Landesverwaltungsgericht hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Absatz eins und 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 50, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Überschrift zu Paragraph 3,, Paragraph 3,, Paragraph 16, Ziffer 4,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 4 a,, Paragraph 21, Absatz 9,, Paragraph 25, Ziffer 4,, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 4 a und Paragraph 30, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Das Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,,wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie Paragraph eins “, durch die Zeile „Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie Paragraph eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „EWR-Berufszulassung für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie Paragraph 3 “, durch die Zeile „EWR-Berufsanerkennung für Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie – Einheitlicher Ansprechpartner Paragraph 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „EWR-Berufszulassung für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie Paragraph 3 “, folgende Zeile eingefügt:

              „EWR-Berufsanerkennung– Partieller Zugang Paragraph 3 a, “,

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 8 und Paragraph 9, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „des Gesundheitspsychologen oder des Klinischen Psychologen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„EWR-Berufsanerkennung für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie – Einheitlicher Ansprechpartner

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen bzw. des Klinischen Psychologen ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11, ausgenommen Litera a,, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe zu erteilen und in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 19, bzw. Paragraph 28, Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, einzutragen.
  2. Absatz 2Ist der Beruf des Gesundheitspsychologen bzw. Klinischen Psychologen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Absatz eins, gleichgestellt, sofern
    1. Ziffer eins
      die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem Artikel 11, ausgenommen Litera a,, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und
    2. Ziffer 2
      der Beruf des Gesundheitspsychologen bzw. Klinischen Psychologen vollzeitlich ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.
    Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.
  3. Absatz 3Die Berufsanerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen,
    1. Ziffer eins
      wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden,
    2. Ziffer 2
      wenn der Beruf des Gesundheitspsychologen bzw. Klinischen Psychologen in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.
    Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  4. Absatz 4Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    6. Ziffer 6
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen sowie
    7. Ziffer 7
      den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.
    Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 6,) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit umgehend zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Artikel 57 a, Richtlinie 2005/36/EG) oder das Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.
  6. Absatz 6Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.
  8. Absatz 8Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  9. Absatz 9Ab der Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen sind die Bestimmungen des Psychologengesetzes 2013 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„EWR-Berufsanerkennung – Partieller Zugang

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Gesundheitspsychologie bzw. der Klinischen Psychologie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe nach dem Psychologengesetz 2013 sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe in Österreich zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe erfassten Tätigkeiten trennen;
    3. Ziffer 3
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz 2Paragraphen 3 bis 5 und 8 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Patienten sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen“ ersetzt durch die Wortfolge „Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „zum klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „zum Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Psychologengesetz“ die Zahl „2013“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Absatz 2, zweiter und dritter Satz lauten:

„Der Bundesminister für Gesundheit hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung festzulegen. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, Absatz 3, Einleitungssatz lautet:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen sowie innerhalb von vier Monaten ab Einlagen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Behörde im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer 2, wird jeweils nach dem Wort „Psychologengesetzes“ die Zahl „2013“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe“ durch die Wortfolge „als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Berufszulassung“ durch das Wort „Berufsanerkennung“ ersetzt und es wird danach folgender Schlusssatz angefügt:

„Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aWesentliche Unterschiede (Absatz 3, Ziffer 2,) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.“

Novellierungsanordnung 16, Im Schlussteil des Paragraph 4, Absatz 6, wird das Wort „Zulassungsverfahren“ durch das Wort „Berufsanerkennungsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 5, Absatz eins,, 1. Satz, wird das Wort „gewählten“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 6, Absatz 2,) anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 16, des Psychologengesetzes“ ersetzt durch die Wortfolge „Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 19, bzw. Paragraph 28, des Psychologengesetzes 2013“.

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:

„Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen im deutschsprachigen Raum,
    2. Ziffer 2
      deutschsprachiges Hochschulstudium,
    3. Ziffer 3
      erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
    4. Ziffer 4
      deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe“ durch die Wortfolge „als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen rechtmäßig ausübt und dass ihm die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. Ziffer 5
    Nachweis einer Paragraph 39, Psychologengesetz 2013 entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 8, Absatz 6,, 1. Satz, wird nach der Wortfolge „gefährden könnte“ die Wortfolge „und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 8, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aDer Bundesminister für Gesundheit kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der Bundesminister für Gesundheit, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann er bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 8, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Der Bundesminister für Gesundheit übermittelt Informationen gemäß Absatz 6 a und 8 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „Gesundheitspsychologen oder Klinische Psychologen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 10, wird nach der Wortfolge „des Paragraph 3,,“ die Wortfolge „des Paragraph 3 a, Absatz 3,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 14, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 Sitzung 35,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 14, Ziffer 6, werden folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 7
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  2. Ziffer 8
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 Sitzung 11,“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 3,, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3, Einleitungssatz, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, samt Schlussteil, Paragraph 4, Absatz 3 a und Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, die Überschrift zu Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 4 und 5, Paragraph 8, Absatz 6,, 6a und 9 sowie Paragraph 14, Ziffer eins,, 2, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 33, Die Anlage zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.

Artikel 7
Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsZur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    2. Ziffer 2
      die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß Paragraph 3 b,,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz eins, Ziffer 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß Paragraph 19, Absatz eins, nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 3 a, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Österreichische Apothekerkammer hat in anderen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die gemäß Absatz eins, zu absolvierende einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke anzurechnen, sofern sie der nach Absatz eins b, erlassenen Verordnung entsprechen, und in einem Drittland absolvierte Berufspraktika zu berücksichtigen.
  2. Absatz eins bDer Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Berufspraktika oder für die Berücksichtigung von in einem Drittland absolvierten Berufspraktika erlassen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3 b, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint, oder“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3 b, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    auf Grund einer disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahme den Apothekerberuf nicht ausüben darf.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 3 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aNäheres über die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes, hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 3 b, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:

  1. Absatz 3 aDer Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist durch
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
    2. Ziffer 2
      sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
    zu erbringen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  2. Absatz 3 bHat die Österreichische Apothekerkammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      in diesem Staat ermittelt wird, oder
    2. Ziffer 2
      ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder
    3. Ziffer 3
      eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3 c, Absatz 2, wird die Wortfolge „2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 Sitzung 368“ durch die Wortfolge „2013/55/EU, ABl. Nr. L 345 vom 28.12.2013 Sitzung 132“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3 c, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Artikel 44, der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise zwar nicht den im Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG verwendeten Bezeichnungen entsprechen, ihnen jedoch eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, nach der feststeht, oder wenn sonst feststeht, dass diese Ausbildungsnachweise den Abschluss einer Ausbildung nach Artikel 44, der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen und vom Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den im Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3 c, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Bescheinigung beigefügt ist, die besagt“ durch die Wortfolge „Bescheinigung darüber beigefügt ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 3 c, Absatz 5 bis 7 lauten:

  1. Absatz 5Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen der Berufspraxis nach Absatz 4, Ziffer 2, nicht voll, hat die Österreichische Apothekerkammer den Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf Grund dessen bisheriger Tätigkeit nach Maßgabe der Absatz 7 und 7a anzuerkennen.
  2. Absatz 6Von einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise werden Ausbildungsnachweisen gemäß Absatz eins, gleichgestellt, sofern der Inhaber des Ausbildungsnachweises
    1. Ziffer eins
      in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Apothekerberufes berechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Mitgliedstaates gemäß Ziffer eins, darüber vorliegt, dass er drei Jahre den Apothekerberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates im Volldienst tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat, und
    3. Ziffer 3
      zum Zeitpunkt der Antragstellung über die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfügt.
  3. Absatz 7Bei Anträgen gemäß Absatz 5 und 6 ist die Anerkennung des Ausbildungsnachweises an die Bedingung der Absolvierung einer praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 3 a, als Ausgleichsmaßnahme zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Apotheker unterscheidet und der wesentliche Unterschied nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung, Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die hiefür von einer einschlägigen Stelle dieses Staates formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen wird. Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die wesentliche inhaltliche Abweichungen gegenüber der durch den Ausbildungsnachweis gemäß Paragraph 3 a, bescheinigten Ausbildung aufweisen, und wenn die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des Apothekerberufes darstellen, oder
    2. Ziffer 2
      wenn das durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Berufsbild des Apothekers eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und wenn in Bezug auf diese Tätigkeit oder diese Tätigkeiten in Österreich eine besondere Ausbildung vorgeschrieben ist, deren Fächer sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 3 c, Absatz 7, werden folgende Absatz 7 a bis 7d eingefügt:

  1. Absatz 7 aDie Dauer und die Art der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers sind bei der Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ebenso zu berücksichtigen wie der Umfang eigenverantwortlich vorgenommener Apothekertätigkeiten und der Zeitraum des Zurückliegens der letzten Tätigkeit als Apotheker sowie allfällige Unterbrechungen dieser Tätigkeit.
  2. Absatz 7 bDie Vorschreibung einer praktischen Ausbildung als Ausgleichsmaßnahme gemäß Absatz 7, hat zu entfallen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt wurde, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Bedingungen des Artikel 49a Absatz 2, der Richtlinie erfüllt.
  3. Absatz 7 cBei Anträgen auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises über eine Spezialisierung, die nach der Ausbildung zum Erwerb eines Ausbildungsnachweises gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurde, sind die Absätze 7 bis 7b sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass der Antragsteller bei Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme zwischen einer praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke und einer Eignungsprüfung zu wählen hat. Hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gilt Paragraph 3 g, Absatz 10,
  4. Absatz 7 dDer Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis seiner Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      seinen Ausbildungsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3 a, und
    4. Ziffer 4
      eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3, dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Österreichische Apothekerkammer zusätzlich beglaubigte Kopien und erforderlichenfalls beglaubigte Übersetzungen der Urkunden und Bescheinigungen verlangt werden. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller die Österreichische Apothekerkammer umgehend zu benachrichtigen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 3 c, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Österreichische Apothekerkammer hat das Einlangen eines Antrages gemäß Absatz eins und der Unterlagen gemäß Absatz 7 d, innerhalb eines Monats zu bestätigen und dabei erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 3 c, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 aLiegen berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Antragsteller vorgelegten Urkunde vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Artikel 44, der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 3 c, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Die Österreichische Apothekerkammer hat über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz 2 bis 4 und 7b), innerhalb von drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz 5,, 7 und 7c), innerhalb von vier Monaten
    ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Paragraph 6, des Dienstleistungsgesetzes (DLG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 3 c, Absatz 10, wird folgender Absatz 10 a, eingefügt:

  1. Absatz 10 aSofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Apothekerkammer die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 3 c, werden folgende Absatz 14 bis 19 angefügt:

  1. Absatz 14Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweise für den Apothekerberuf gemäß den Absätzen 2 bis 6 im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 anzuerkennen.
  2. Absatz 15Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben oder in Österreich das Staatliche Apothekerdiplom gemäß Paragraph 3 a, erworben haben und eine Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 16Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, hat die Österreichische Apothekerkammer den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Berufsausweises mit Bescheid abzuweisen.
  4. Absatz 17Die Österreichische Apothekerkammer hat einen von ihr ausgestellten Europäischen Berufsausweis eines Apothekers mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Ausstellung schon ursprünglich nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind.
  5. Absatz 18Die Österreichische Apothekerkammer hat eingehende Warnungen gemäß den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und des Kapitels römisch II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu bearbeiten und die von ihr ausgestellten Europäischen Berufsausweise der von einer Warnung betroffenen Apotheker zu aktualisieren.
  6. Absatz 19Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verfahren gemäß Absatz 14 bis 18 erlassen.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 3 d, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Österreichische Apothekerkammer hat die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Apotheker wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 3 d, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, oder 1a kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz eins, oder 1a gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 3 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Österreichische Apothekerkammer hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Absatz eins,, 1a oder 2 oder gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3,, oder Ziffer 5, Apothekerkammergesetz 2001 nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 über die Aberkennung oder das Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Absatz eins,, 1a und 2 zu unterrichten. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Im Falle einer neuerlichen Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz 4, sind die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich über diese Tatsache zu unterrichten und ist die Warnung binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung aus dem IMI zu löschen.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 3 f, werden folgende Paragraphen 3 g und 3h samt Überschriften eingefügt:

„Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 3 g,

  1. Absatz einsStaatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der angeführten Staaten niedergelassen sind.
  2. Absatz 2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz eins, ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
  3. Absatz 3Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufes niedergelassen ist, dass ihm die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass keine Vorstrafen vorliegen,
    3. Ziffer 3
      Berufsqualifikationsnachweis und
    4. Ziffer 4
      Erklärung über das Vorliegen der für die Ausübung des Apothekerberufes notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  4. Absatz 4Die Meldung ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Apothekerkammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber den in den Urkunden gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 bescheinigten Sachverhalten sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Absatz 3, sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Sie dürfen, ausgenommen der Berufsqualifikationsnachweis gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatz eins, können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.
  6. Absatz 6Die Österreichische Apothekerkammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß Paragraph 3 c, Absatz 2,, 3, 4 oder 7b nachweist.
  7. Absatz 7Die Österreichische Apothekerkammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Absatz 3,
    1. Ziffer eins
      über ihre Entscheidung, die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikation nachzuprüfen, oder
    2. Ziffer 2
      bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
    zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Apothekerkammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung zu unterrichten und die Schwierigkeiten innerhalb eines weiteren Monats zu beheben. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Absatz 6, hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen.
  8. Absatz 8Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der österreichischen Apothekerausbildung besteht, dieser so groß ist, dass er mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, und dieser Unterschied nicht durch Berufserfahrung oder durch die von einer einschlägigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates oder Drittlandes formell als gültig anerkannte Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird, hat die Österreichische Apothekerkammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb eines Monats nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistungserbringung in Österreich berechtigt ist. Wenn der Dienstleistungserbringer den Nachweis im Rahmen der Eignungsprüfung nicht erbringen kann, hat die Österreichische Apothekerkammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
  9. Absatz 9Die Erbringung der Dienstleistung darf
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz 6, nach positiver Entscheidung der Österreichischen Apothekerkammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in Absatz 7, angeführten Fristen,
    2. Ziffer 2
      ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Absatz 3,
    aufgenommen werden.
  10. Absatz 10Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Absatz 8, obliegt der Österreichischen Apothekerkammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Apothekerkammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  11. Absatz 11Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Apothekerkammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Absatz 2, entspricht, erforderlich sind. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 b, hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer weder die Tätigkeit auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Absatz 2, reduziert noch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 b, beantragt, hat die Österreichische Apothekerkammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren apothekerlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.
  12. Absatz 12Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er unterliegt den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den Disziplinarbestimmungen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Bestimmungen des Berufsrechts oder gegen Disziplinarbestimmungen verstößt, hat die Österreichische Apothekerkammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Absatz 3, Ziffer 2, anzuzeigen.
  13. Absatz 13Die Österreichische Apothekerkammer kann nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleistungserbringers anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher berufsbezogener Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs oder Ruhens der Berufsberechtigung als Disziplinarmaßnahme, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 6, kann die Österreichische Apothekerkammer bei den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
  14. Absatz 14Auf Anforderung der zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Österreichische Apothekerkammer nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung, die gute Führung des Dienstleistungserbringers, das Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinar- oder strafrechtlicher Sanktionen und über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers zu übermitteln.
  15. Absatz 15Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der in Österreich als allgemein berufsberechtigter Apotheker tätig ist, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von der Österreichischen Apothekerkammer Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      er in Österreich zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    3. Ziffer 3
      er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.
  16. Absatz 16Für die Berechtigung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gilt Paragraph 3 d, sinngemäß.

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 3 h,

  1. Absatz einsDie Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 3 g, im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
  2. Absatz 2Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 3Paragraph 3 c, Absatz 10 a und 16 bis 18 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins, und 2 festlegen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 67 a, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 Sitzung 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002 Sitzung 6, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.6.2015;“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 4,, 6 und 7, Paragraph 3 a, Absatz eins a und 1b, Paragraph 3 b, Absatz 2,, 2a, 3a und 3b, Paragraph 3 c, Absatz 2,, 3, 4 Ziffer 2,, 5 bis 7, 7a bis 7d, 8, 8a, 9, 10a, und 14 bis 19, Paragraph 3 d, Absatz eins a,, 3 und 5, Paragraph 3 g und 3h samt Überschriften sowie Paragraph 67 a, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 3 g, Apothekengesetz zu führen,“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, werden folgende Ziffer eins a und 1b eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    die Genehmigung der praktischen Ausbildung der Apotheker im Halbdienst gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,
  2. Ziffer eins b
    die Genehmigung der Unterbrechung der praktischen Ausbildung der Apotheker gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 d, Absatz eins, oder 1a Apothekengesetz,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 6 a, lautet:

  1. Ziffer 6 a
    Durchführung von Meldeverfahren und Nachprüfung von Berufsqualifikationen bei der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich gemäß Paragraph 3 g und Paragraph 3 h, Apothekengesetz,“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 6 a, werden folgende Ziffer 6 b und 6c eingefügt:

  1. Ziffer 6 b
    die Erteilung und Entgegennahme von Auskünften gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Ziffer 6 c
    die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 3 g, Absatz 10, Apothekengesetz,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 18, lautet, folgende Ziffer 18 a und 18b werden eingefügt:

  1. Ziffer 18
    die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Litera b und Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG,
  2. Ziffer 18 a
    Durchführung von Aufgaben in Zusammenhang mit der Ausstellung der Europäischen Berufsausweise gemäß Paragraph 3 c, Absatz 15 bis 18 und Paragraph 3 h, Absatz 2 und 3 Apothekengesetz,
  3. Ziffer 18 b
    Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemäß Paragraph 3 a, Absatz 10 a und 18, Paragraph 3 b, Absatz 3 b,, Paragraph 3 c, Absatz 10 a,, 13 und 18, Paragraph 3 d, Absatz 5,, Paragraph 3 g, Absatz 13,, 14 und 16 und Paragraph 3 h, Absatz 3, Apothekengesetz,“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für die in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins a,, 1b, 2 bis 6, 7 bis 15, 17 bis 19 und 21 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2 a, Absatz 4, werden in Ziffer 2, das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Ziffer 3, der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 4 und 5 werden angefügt:

  1. Ziffer 4
    Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 3 b, Absatz 2 a, Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts und
  2. Ziffer 5
    Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 3 g, Absatz 10, Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer

Paragraph 7 a,

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 3 g, Apothekengesetz unterliegen nicht der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer. Für sie gelten jedoch Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5, sinngemäß sowie hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen die Paragraphen 39 bis 70.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 13, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    die Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer 4,,“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 10, Absatz 2, werden folgende Ziffer 15 und 16 angefügt:

  1. Ziffer 15
    die Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer 5, und,
  2. Ziffer 16
    die Besorgung von sonstigen Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich der Delegiertenversammlung übertragen wurden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 40, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Scheidet ein Apotheker oder Aspirant nach Begehung eines Disziplinarvergehens aus der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer aus, so wird die Verjährung bis zum Zeitpunkt einer allfälligen neuerlichen Mitgliedschaft gehemmt.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 81, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12,, Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins a und 1b, 6a und 6b, 18, 18a und 18b, Paragraph 2 a, Absatz 2 und 4 Ziffer 2 bis 5, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 sowie Paragraph 40, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 3 c, Absatz 7, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke absolvieren, sowie von Apothekern, die gemäß Paragraph 3 g, Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Apotheker im Sinn dieses Bundesgesetzes sind auch Apotheker, die gemäß Paragraph 3 g, Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen.“

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3 a, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 43, Absatz eins und 2 und Paragraph 74, Absatz 4, werden jeweils die Wörter „Anstaltsapotheke“ bzw. „Anstaltsapotheken“ durch die Wörter „Krankenhausapotheke“ bzw. „Krankenhausapotheken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 75 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3 a, Absatz eins, und 2, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 43, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 74, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 Sitzung 115, gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens – Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Tierarzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Kammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Kammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Kammer hat ordentlichen Mitgliedern (Paragraph 9, TÄKamG) der Kammer auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie
    1. Ziffer eins
      den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und
    2. Ziffer 2
      zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,) berechtigt sind und
    3. Ziffer 3
      ihnen die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9Bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens kann der Antrag gemäß Absatz eins, auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Artikel 57 a, Richtlinie 2005/36/EG) eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Kammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 10Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 75 c, wird folgender Paragraph 75 d, eingefügt:

Paragraph 75 d,

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 und 5, Paragraph 4 a, Absatz 6, sowie Paragraph 6, Absatz 7,, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Tierärztekammergesetzes

Das Tierärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4Die Tierärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraphen 7,, 10 Tierärztegesetz), den Verzicht auf die Ausübung der Berufsausübung (Paragraph 8, Absatz eins, Tierärztegesetz), die Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4,), die zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3,) bzw. über die Wiederaufnahme der Berufsausübung (Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Tierärztegesetz) im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Wurde die Entscheidung durch die Tierärztekammer selbst getroffen, hat die Weiterleitung binnen drei Tagen ab Kenntnis der Rechtskraft zu erfolgen. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  2. Absatz 5Die Angaben gemäß Absatz 4, beschränken sich auf Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Identität des Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      betroffener Beruf,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Behörde oder das Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,
    4. Ziffer 4
      Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
    5. Ziffer 5
      Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.
  3. Absatz 6Die Tierärztekammer kann ausländischen Behörden Auskünfte über anhängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, die tierärztliche Berufsausübung betreffende Verfahren erteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 86, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, tritt mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Fischer

Faymann