BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 27. September 2016

Teil I

87. Bundesgesetz:

Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG und Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

(NR: GP römisch XXV RV 690 AB 1239 S. 138. BR: 9616 AB 9638 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055]

87. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 3

Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Artikel 1
Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins, Geltungsbereich

Paragraph 2, Verweisungen

Paragraph 3, Umsetzung von Unionsrecht

2. Abschnitt

Gesundheitsberuferegister

Paragraph 4, Registrierungsbehörden

Paragraph 5, Führung des Gesundheitsberuferegisters

Paragraph 6, Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

Paragraph 7, Dienstleistungsverkehr

Paragraph 8, Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 9, Datenverwendung

Paragraph 10, Amtshilfe – Auskunftspflicht – Warnungen

Paragraph 11, Weisungsrecht

Paragraph 12, Meldungen

3. Abschnitt

Registrierungsbeirat

Paragraph 13, Registrierungsbeirat

Paragraph 14, Aufgaben des Registrierungsbeirates

4. Abschnitt

Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Paragraph 15, Eintragung

Paragraph 16, Versagung der Eintragung

Paragraph 17, Änderungsmeldungen

Paragraph 18, Gültigkeit der Registrierung

Paragraph 19, Berufsausweis

Paragraph 20, Bescheinigungen

Paragraph 21, Europäischer Berufsausweis

5. Abschnitt

Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

Paragraph 22, Streichung bei Berufseinstellung

Paragraph 23, Berufsunterbrechung

Paragraph 24, Ruhen der Registrierung

Paragraph 25, Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

6. Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 26, Bestandsregistrierung

Paragraph 27, Bestandsmeldung

Paragraph 28, Strafbestimmungen

Paragraph 29, Inkrafttreten

Paragraph 30, Vollziehung

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.
  2. Absatz 2Das Gesundheitsberuferegister wird für
    1. Ziffer eins
      Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    eingerichtet.
  3. Absatz 3Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.

Verweisungen

Paragraph 2,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20;
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
  3. Ziffer 3
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27;
  4. Ziffer 4
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;
umgesetzt.

2. Abschnitt
Gesundheitsberuferegister

Registrierungsbehörden

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAngehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß Paragraph 10, Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren gemäß Absatz eins, betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.
  3. Absatz 3Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.
  4. Absatz 4Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die nicht von Absatz eins, erfasst sind.
  5. Absatz 5Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die sowohl unter Absatz eins, fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Absatz eins, oder 4 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).
  6. Absatz 6Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen an die Registrierungsbehörden ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen der Bundesarbeitskammer, der Arbeiterkammern und der Gesundheit Österreich GmbH.
  7. Absatz 7Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und einheitlichen Registrierung dafür Sorge zu tragen, dass die Vernetzung und der Austausch der Registrierungsbehörden erfolgen.

Führung des Gesundheitsberuferegisters

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
  3. Absatz 3Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich GmbH Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000.
  4. Absatz 4Die Gesundheit Österreich GmbH kann für die Führung des Gesundheitsberuferegisters und den damit verbundenen Aufwendungen von den Registrierungsbehörden einen Ersatz der Kosten verlangen.

Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.
  2. Absatz 2Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname;
    3. Ziffer 3
      akademische Grade;
    4. Ziffer 4
      Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Geburtsdatum;
    6. Ziffer 6
      Geburtsort;
    7. Ziffer 7
      Staatsangehörigkeit;
    8. Ziffer 8
      bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 10/2004;
    9. Ziffer 9
      Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf;
    10. Ziffer 10
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
    11. Ziffer 11
      Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
    12. Ziffer 12
      Berufssitz(e);
    13. Ziffer 13
      Dienstgeber und Dienstort(e);
    14. Ziffer 14
      Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
    15. Ziffer 15
      Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
    16. Ziffer 16
      Bild;
    17. Ziffer 17
      Unterschrift;
    18. Ziffer 18
      Ruhen der Registrierung;
    19. Ziffer 19
      Berufsunterbrechung;
    20. Ziffer 20
      Gültigkeitsdatum der Registrierung;
    21. Ziffer 21
      Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes;
    22. Ziffer 22
      Streichung bei Berufseinstellung;
    23. Ziffer 23
      Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung;
    24. Ziffer 24
      Registrierungsbehörde.
  3. Absatz 3Berufsangehörige können darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      Fremdsprachenkenntnisse,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen,
    3. Ziffer 3
      Absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen,
    4. Ziffer 4
      berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse
    in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen.
  4. Absatz 4Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Absatz 3, angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.
  6. Absatz 6Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Absatz 3, sowie Änderungsmeldungen gemäß Paragraph 17, vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.

Dienstleistungsverkehr

Paragraph 7,

  1. Absatz einsIm Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.
  2. Absatz 2Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, hat die unter Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Organe und das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  2. Absatz 2Von dieser Verpflichtung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
  3. Absatz 3Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese/r durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
    2. Ziffer 2
      die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Datenverwendung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Gesundheit Österreich GmbH ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß Paragraphen 6 und 7 zu verarbeiten sowie
    2. Ziffer 2
      öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister zu übermitteln.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Trägern von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Universitäten, Fachhochschulen und einschlägige Forschungseinrichtungen,
    2. Ziffer 2
      der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria),
    3. Ziffer 3
      der Bundesarbeitskammer,
    4. Ziffer 4
      der Wirtschaftskammer Österreich,
    5. Ziffer 5
      dem Österreichische Gewerkschaftsbund,
    6. Ziffer 6
      dem Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband und
    7. Ziffer 7
      dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
    auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen (statutarischen) Aufgaben zu übermitteln.

Amtshilfe – Auskunftspflicht – Warnungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern haben im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs den Behörden, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialversicherung, den Krankenfürsorgeanstalten, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Die Registrierungsbehörden haben im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben in Anwendung
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
    2. Ziffer 2
      der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
    mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 4,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der IMI-Verordnung einzuholen und zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Auskunftspflicht gemäß Absatz 3, umfasst Informationen betreffend Personen,
    1. Ziffer eins
      die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, insbesondere ob die Berufsberechtigung entzogen wurde bzw. ruht, und
    2. Ziffer 2
      die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend gesundheitsberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
  5. Absatz 5Die Registrierungsbehörden haben die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung bzw. die Wiedererteilung der Berufsberechtigung von Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Weisungsrecht

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer sind an die Weisungen des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen für die nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gebunden. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann weisungswidrige Entscheidungen aufheben.
  2. Absatz 2Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf dessen/deren Aufforderung Auswertungen und Berichte über die Registrierung in nicht personenbezogener bzw. in anonymisierter Form zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in den eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraphen 9,, 10 Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.

Meldungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsGemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (Paragraph 41, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 15 a, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 und 10) als Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, beschäftigten (freien) Dienstnehmern/-innen bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 und 10 unverzüglich elektronisch an die zuständige Registrierungsbehörde für Zwecke der Registrierung weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kann zur Erfüllung dieser Aufgaben bestehende elektronische Register heranziehen.
  4. Absatz 4Die Meldung betreffend ein Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt kann im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder direkt an die zuständige Registrierungsbehörde erfolgen.

3. Abschnitt
Registrierungsbeirat

Registrierungsbeirat

Paragraph 13,

  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Registrierungsbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2Dem Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
    3. Ziffer 3
      ein/e Vertreter/in der Gesundheit Österreich GmbH,
    4. Ziffer 4
      ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,
    5. Ziffer 5
      ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,
    6. Ziffer 5 a
      ein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich,
    7. Ziffer 6
      zwei von der Verbindungsstelle der Bundesländer nominierte Vertreter/innen der Länder,
    8. Ziffer 7
      ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    9. Ziffer 8
      ein/e vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte/r Berufsangehörige/r der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
    10. Ziffer 9
      drei Vertreter/innen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands,
    11. Ziffer 10
      drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
    12. Ziffer 11
      je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nominierte/r Vertreter/in der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
    Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren.
  3. Absatz 3Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Registrierungsbeirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
  5. Absatz 5Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Registrierungsbeirates sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  6. Absatz 6Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Absatz 7, zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.
  7. Absatz 7Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben dem Registrierungsbeirat
    1. Ziffer eins
      regelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß Paragraphen 15 bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten und
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
  8. Absatz 8Der Registrierungsbeirat kann für Angelegenheiten der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bzw. der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse dienen der Vorberatung von speziell die jeweilige Berufsgruppe betreffenden Angelegenheiten.

Aufgaben des Registrierungsbeirates

Paragraph 14,

Dem Registrierungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Beratung und Empfehlung für ein einheitliches Vorgehen der Registrierungsbehörden,
  2. Ziffer 2
    Beratung und Empfehlung über grundsätzliche Fragen der Registrierung sowie der Registerführung einschließlich der Qualitätssicherung,
  3. Ziffer 3
    Beratung und Empfehlungen hinsichtlich der Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Registrierung,
  4. Ziffer 4
    Empfehlungen über die Weiterentwicklung der Registrierung.

4. Abschnitt
Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Eintragung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsPersonen, die einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß Paragraph 4, zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen.
  2. Absatz 2Der Antrag gemäß Absatz eins, ist eigenhändig oder mittels elektronischer Signatur zu unterschreiben. Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der Identität,
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,
    4. Ziffer 4
      Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Absatz 3,),
    6. Ziffer 6
      Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Absatz 4,) und
    7. Ziffer 7
      erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Absatz 5,).
  3. Absatz 3Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis und
    2. Ziffer 2
      eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis, sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen,
    jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.
  5. Absatz 5Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.
  6. Absatz 6Die Nachweise gemäß Absatz 2 bis 5 sind
    1. Ziffer eins
      im Original oder in beglaubigter Abschrift und
    2. Ziffer 2
      sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in
    vorzulegen. Die Registrierungsbehörde hat die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.
  7. Absatz 7Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden.
  8. Absatz 8Die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, 4 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche öffentliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mit Zustimmung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung stellen. Voraussetzung hiefür ist, dass der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegt. Die Vorlage des Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer 4, entfällt in diesem Fall.
  9. Absatz 9Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.
  10. Absatz 10Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Absatz eins und 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Absatz 2, aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.

Versagung der Eintragung

Paragraph 16,

Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.

Änderungsmeldungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsAngehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung;
    2. Ziffer 2
      Änderung der Staatsangehörigkeit;
    3. Ziffer 3
      Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;
    4. Ziffer 4
      Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
    5. Ziffer 5
      Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
    6. Ziffer 6
      Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.
  2. Absatz 2Die Meldung kann
    1. Ziffer eins
      durch Eingabe in das Gesundheitsberuferegister oder
    2. Ziffer 2
      schriftlich an die Registrierungsbehörde, die die Eingabe im Gesundheitsberuferegister vornimmt,
    erfolgen.
  3. Absatz 3Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen.

Gültigkeit der Registrierung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Registrierung ist fünf Jahre gültig. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Stichtag). Der/Die Berufsangehörige hat binnen jeweils fünf Jahren seine/ihre Registrierung zu verlängern. Die Verlängerung kann drei Monate vor dem Stichtag bis zum Ablauf des dritten darauffolgenden Monats ohne Auswirkung auf den Stichtag und die Berufsberechtigung beantragt werden (Toleranzfrist).
  2. Absatz 2Erfolgt keine Verlängerung der Registrierung innerhalb der Toleranzfrist, ruht die Berufsberechtigung. Die Berufsberechtigung lebt bei Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf. Als neuer Stichtag gilt der Tag der Ausstellung des neuen Berufsausweises (Paragraph 19,).
  3. Absatz 3Die Registrierungsbehörde hat den/die Berufsangehörige/n sowie den/die Dienstgeber vor Beginn der Toleranzfrist über das Auslaufen der Gültigkeit der Registrierung zu informieren.

Berufsausweis

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß Paragraph 7,, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.
  2. Absatz 2Der Berufsausweis hat
    1. Ziffer eins
      den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
    2. Ziffer 2
      den bzw. die Vor- und Familien- bzw. Nachnamen,
    3. Ziffer 3
      die Berufsbezeichnung,
    4. Ziffer 4
      das Geschlecht,
    5. Ziffer 5
      das Geburtsdatum,
    6. Ziffer 6
      das Bild,
    7. Ziffer 7
      die Unterschrift,
    8. Ziffer 8
      die Eintragungsnummer,
    9. Ziffer 9
      die Gültigkeitsdauer,
    10. Ziffer 10
      das Datum der Ausstellung,
    11. Ziffer 11
      die Registrierungsbehörden sowie
    12. Ziffer 12
      das Bundeswappen
    zu enthalten.
  3. Absatz 3Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer (Datum des Ablaufs der Toleranzfrist) auszustellen.
  4. Absatz 4Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.

Bescheinigungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Registrierungsbehörde hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      der/die Betreffende den jeweiligen Gesundheitsberuf in Österreich rechtmäßig ausübt,
    2. Ziffer 2
      ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist und
    3. Ziffer 3
      die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht ruht.
  2. Absatz 2Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, auf Antrag zum Zweck der Berufsausübung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung in Österreich nicht entzogen worden ist.

Europäischer Berufsausweis

Paragraph 21,

Die Registrierungsbehörde hat für Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die nach Maßgabe der berufsrechtlichen Regelungen eine Anerkennung bzw. die vorübergehende Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

5. Abschnitt
Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

Streichung bei Berufseinstellung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsBerufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
  2. Absatz 2Bei einer Berufseinstellung gemäß Absatz eins, hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.

Berufsunterbrechung

Paragraph 23,

  1. Absatz einsAngehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben (Berufsunterbrechung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Zeitraums der Berufsunterbrechung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
  2. Absatz 2Eine Berufsunterbrechung gemäß Absatz eins, hat die Registrierungsbehörde im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.
  3. Absatz 3Eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren gilt als Berufseinstellung. In eine Berufsunterbrechung werden
    1. Ziffer eins
      Beschäftigungsverbote gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      der Präsenz- oder Ausbildungsdienst gemäß Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 246 aus 2001,,
    4. Ziffer 4
      der Zivildienst gemäß Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,,
    5. Ziffer 5
      eine Bildungskarenz oder Pflegekarenz gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,
    6. Ziffer 6
      Familienhospizkarenzen oder -freistellungen nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen,
    7. Ziffer 7
      Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern gemäß Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,
    nicht eingerechnet.

Ruhen der Registrierung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.
  2. Absatz 2Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Gesundheit Österreich GmbH hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und die Registrierungsbehörde darüber zu informieren.
  2. Absatz 2Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.
  3. Absatz 3Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.

6. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Bestandsregistrierung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsPersonen, die am 1. Jänner 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.
  2. Absatz 2Bei Personen gemäß Absatz eins,, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 abgesehen werden.
  3. Absatz 3Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Zustimmung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.

Bestandsmeldung

Paragraph 27,

Die Dienstgeber/innen können die im Paragraph 12, genannten Daten zum 1. Jänner 2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.

Strafbestimmungen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsWer der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 8, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

Inkrafttreten

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDer 1. bis 3. und 6. Abschnitt treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Der 4. und 5. Abschnitt treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 30,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen betraut.

Artikel 2
Änderung des Gesundheit- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 10 … Berufsausweis“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§§ 116 bis 116a … Schluß- und Übergangsbestimmungen“ die Zeile „§ 116b. … Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 27, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen sind.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 28 a, Absatz 5, entfallen Ziffer 3 und 4 sowie der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 28 a, Absatz 8, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 28 b, Absatz 2 und Paragraph 39 a, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 36, entfallen die Absatz eins bis 3a.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 37, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 39, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Der Landeshauptmann hat die Gesundheit Österreich GmbH über die gemäß Absatz 2, gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    2. Ziffer 2
      allfällige akademische Grade,
    3. Ziffer 3
      Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum,
    5. Ziffer 5
      Geburtsort,
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit,
    7. Ziffer 7
      Ausbildungsabschluss im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 91, Absatz 2, lautet jeweils:

  1. Absatz 2Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 40, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 91, Absatz 3, zweiter Satz lautet jeweils:

„Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 91, Absatz 4, entfallen.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 85, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 87, Absatz 7 und in Paragraph 89, Absatz 5, entfällt jeweils der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 116 a, wird folgender Paragraph 116 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Paragraph 116 b,

  1. Absatz einsPersonen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG registrieren zu lassen.
  2. Absatz 2Berufsausweise gemäß Paragraph 10,, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. Jänner 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28Mit 1. Jänner 2018 treten
    1. Ziffer eins
      der Eintrag zu 116b im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28 a, Absatz 5 und 8, Paragraph 28 b, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 9,, Paragraph 39 a, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 und 3, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 7,, Paragraph 89, Absatz 5,, Paragraph 91, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 116 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      der Eintrag zu Paragraph 10, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 36, Absatz eins bis 3a, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 91, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 11e Reregistrierung“.

Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 12 … Entziehung der Berufsberechtigung“ die Zeile „§ 12a …MTD-Beirat“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6 f, Absatz 2 und Paragraph 8 b, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „vom (von der) Landeshauptmann (Landeshauptfrau)“ durch die Wortfolge „von der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7 a, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Absatz 2 bis 5.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8 a, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Der (Die) Landeshauptmann (Landeshauptfrau) hat die Gesundheit Österreich GmbH über die gemäß Absatz 2, gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    2. Ziffer 2
      allfällige akademische Grade,
    3. Ziffer 3
      Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum,
    5. Ziffer 5
      Geburtsort,
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit,
    7. Ziffer 7
      Ausbildungsabschluss im jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11 d, Absatz eins, wird die Zahl „40“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7a, Dem Paragraph 11 d, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen unter Bedachtnahme auf die vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards erlassen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11 e, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind die Landeshauptmänner (Landeshauptfrauen) und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Die Landeshauptmänner (Landeshauptfrauen) und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 11a, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„MTD-Beirat

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein MTD-Beirat einzurichten.
  2. Absatz 2Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.
  3. Absatz 3Mitglieder des MTD-Beirates sind:
    1. Ziffer eins
      ein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),
    2. Ziffer 2
      ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
    3. Ziffer 3
      ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
    4. Ziffer 4
      je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
  4. Absatz 4Die Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  5. Absatz 5Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
  6. Absatz 6Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 34 b, wird folgender Paragraph 34 c, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Paragraph 34 c,

  1. Absatz einsPersonen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG registrieren zu lassen.
  2. Absatz 2Berufsausweise gemäß Paragraph 5, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Mit 1. Jänner 2018 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6 f, Absatz 2,, Paragraph 7 a,, Paragraph 8 a, Absatz 9,, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 und Paragraph 34 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2016, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Führung des Gesundheitsberuferegisters nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

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