82. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2015, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 25 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, lautet:
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 BAO gemeinnützig, kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und § 5 Z 12 lit. b und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind. Diese Veranstalter haben § 112 Abs. 4 und 5 und § 114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.“die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der Paragraphen 34, BAO gemeinnützig, kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen sowie juristische Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 5, Ziffer 12, Litera b und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind. Diese Veranstalter haben Paragraph 112, Absatz 4 und 5 und Paragraph 114, sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 382 wird folgender Abs. 81 angefügt:Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 81, angefügt:
„(81)Absatz 81§ 2 Abs. 1 Z 25 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern