BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 1. August 2016

Teil römisch eins

76. Bundesgesetz:

Änderung des Börsegesetzes 1989, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Übernahmegesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1186 Ausschussbericht 1246 Sitzung 136,, Bundesrat:, 9614 Ausschussbericht 9624 Sitzung 856,, )

 

[CELEX-Nr.: 32014L0057]

76. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Übernahmegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 2

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 4

Änderung des Übernahmegesetzes

Artikel 1
Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den Paragraphen 48, 48 c, 48 d, 48 m und 48 n rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des Paragraph 48,, Paragraph 48 c, oder Paragraph 48 d, geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 25 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Unbeschadet des Absatz 2, hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die FMA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß den Paragraphen 48 c, 48 d, 48 m, oder 48n erschwert oder vereitelt würde.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    einen Beschuldigten entgegen einem gemäß Paragraph 48 b, Absatz eins, Ziffer 10, verhängten Berufsverbot beschäftigt,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, oder einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 6, zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraphen 48 a bis 48 s samt Überschriften lauten:

„Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Marktmissbrauch

Zuständige Behörde

Paragraph 48 a,

Die FMA ist unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1. Sie hat die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hievon entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten.

Befugnisse der zuständigen Behörde

Paragraph 48 b,

  1. Absatz eins,Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, hat die FMA unbeschadet ihrer Befugnisse nach den sonstigen Verfahrensbestimmungen folgende besonderen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung:
    1. Ziffer eins
      Zugang zu jedweden Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
    2. Ziffer 2
      von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen;
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf Warenderivate gemäß Artikel 2 Absatz eins, Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
    4. Ziffer 4
      an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer, durch Personen, die in Amtshilfe für die FMA tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige durchzuführen;
    5. Ziffer 5
      eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen;
    6. Ziffer 6
      bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2007, Kreditinstituten oder Finanzinstituten anzufordern;
    7. Ziffer 7
      das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich erscheint, wobei Paragraph 48 f, Absatz 3, erster Satz anzuwenden ist;
    8. Ziffer 8
      den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten gemäß Anhang römisch eins Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349 auszusetzen;
    9. Ziffer 9
      die vorübergehende Einstellung von Handlungen zu verlangen, die gemäß der Auffassung der FMA gegen die Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstoßen;
    10. Ziffer 10
      ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen und
    11. Ziffer 11
      alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Durchsuchung von durch das Hausrecht geschützten Räumen (Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b, Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph 48 c, oder Paragraph 48 d, Absatz eins, Ziffer 2, besteht und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände befinden, die zu beschlagnahmen sind.
  3. Absatz 3,Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 134, Ziffer 2, StPO einschließlich der in Paragraph 76 a, StPO genannten Daten) ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph 48 c, (außer den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Artikel 10 und 14 Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,) oder Paragraph 48 d, Absatz eins, Ziffer 2, besteht, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung der Zuwiderhandlung gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.
  4. Absatz 4,Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Absatz 2, oder 3 mit Beschluss (Paragraph 86, StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 5, StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4; Anträge nach Absatz 3, haben überdies die in Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag der FMA aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann das Gericht weitere Ermittlungen durch die FMA anordnen oder von der FMA tatsächliche Aufklärungen aus den Akten verlangen. Bewilligt das Gericht den Antrag, hat es für die Durchführung eine Frist zu setzen, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt. Über die Durchführung entscheidet die FMA. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die FMA von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen.
  6. Absatz 6,Gegen den Beschluss steht der FMA, dem Beschuldigten und jeder anderen Person, die durch den Beschluss in ihren subjektiven Rechten betroffen ist, ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien zu. Der FMA steht auch Beschwerde zu, wenn ihr Antrag nicht erledigt wurde. Für Beschwerden und das Verfahren über Beschwerden gelten die Paragraphen 87 bis 89 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Wird einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit einer Ermittlungsmaßnahme nach Absatz 3, gemäß Paragraph 89, Absatz 2 b, StPO Folge gegeben, so ist gemäß Paragraph 89, Absatz 4, StPO vorzugehen.
  7. Absatz 7,Für die Durchsuchung (Absatz 2,) gelten die Bestimmungen der Paragraphen 121 und 144 StPO sinngemäß. Der FMA kommen bei Durchsuchungen die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Befugnisse zu. Weiters kann sie vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen. Die FMA ist befugt, in dem erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist. Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen Straftat als jener schließen lassen, deretwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, können sie ebenfalls in Beschlag genommen werden, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolgs geboten ist. Im Fall eines Widerspruchs unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes, gegenüber der FMA bestehendes Verschwiegenheitsrecht gilt die Bestimmung des Paragraph 112, StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Die FMA hat die Bewilligung der Durchsuchung demjenigen, bei dem die Durchsuchung vorgenommen wird (Betroffener), sogleich mit der Durchführung der Durchsuchung zuzustellen oder die Zustellung innerhalb von 24 Stunden danach zu veranlassen.
  8. Absatz 8,Für die Erteilung einer Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung (Absatz 3,) gelten die Bestimmungen der Paragraphen 137, Absatz 3, 138, Absatz 2 bis 4, 139 Absatz eins, 2 und 4 und 144 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen. Nachdem die Auskunft erteilt wurde, hat die FMA die Bewilligung der Auskunft den davon Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre und dies notwendig und verhältnismäßig ist. Als Beweismittel dürfen Daten der Nachrichtenübermittlung nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme nach Absatz 3, rechtmäßig bewilligt wurde. Sie dürfen nur zum Nachweis der strafbaren Handlung, deretwegen die Ermittlungsmaßnahme bewilligt wurde, einer anderen Straftat nach den Paragraphen 48 c, 48 d, Absatz eins, Ziffer 2, 48 m und 48 n oder einer Straftat, deretwegen eine Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 StPO hätte angeordnet werden können, verwendet werden.
  9. Absatz 9,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der FMA über deren Ersuchen zur Sicherung der Durchsuchungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Im Rahmen einer Durchsuchung der FMA sind die hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die FMA durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.
  10. Absatz 10,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 12. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, unberührt.

Verwaltungsübertretungen des Missbrauchs einer Insiderinformation und der Marktmanipulation

Paragraph 48 c,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen Artikel 14, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, tätigt,
    2. Ziffer 2
      gegen Artikel 14, Litera b, oder c der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, entgegen Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
    3. Ziffer 3
      durch Marktmanipulation gegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er entweder gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, oder b der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Artikel 12, Absatz eins, Litera c, oder d der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.

Andere Verwaltungsübertretungen

Paragraph 48 d,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      die organisatorischen Anforderungen oder Melde-, Unterrichtungs- oder Mitteilungsverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 16, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt,
    2. Ziffer 2
      seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 17, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
    3. Ziffer 3
      seine Verpflichtungen in Bezug auf Insiderlisten gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 18, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
    4. Ziffer 4
      seine Verpflichtungen in Bezug auf Eigengeschäfte gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 19, Absatz 15, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder der aufgrund Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellt oder verbreitet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt oder hinsichtlich der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder hinsichtlich der Ziffer 3 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat von der Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, des Emittenten abzusehen,
    1. Litera a
      wenn dieser nachweisen kann, dass die meldepflichtige Person gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, die Meldung gemäß Artikel 19, Absatz eins, UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, so spät dem Emittenten übermittelt hat, dass es dem Emittenten nicht möglich war, die ihm gemeldeten Informationen innerhalb der Frist gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, zu veröffentlichen und
    2. Litera b
      wenn dieser die Veröffentlichung an dem dem Erhalt der Meldung nachfolgenden Geschäftstag vornimmt.
  3. Absatz 3,Die FMA ist ermächtigt, mit Verordnung den in Artikel 19, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, festgelegten Schwellenwert auf Basis der Ermächtigung in Artikel 19, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, auf 20 000 Euro anzuheben, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dem Informationsbedürfnis der Anleger zweckmäßig ist.
  4. Absatz 4,Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 569 aus 2014, hat der Emittent die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformation über den Aufschub zu informieren und der FMA auf Verlangen schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt wurden.

Strafbarkeit juristischer Personen

Paragraph 48 e,

  1. Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in den Paragraphen 48 c und 48 d angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen der in Absatz eins, genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt
    1. Ziffer eins
      im Falle von Verstößen gegen die in Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, festgelegten Verbote oder Verpflichtungen bis zu 15 Millionen Euro oder 15 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt,
    2. Ziffer 2
      im Falle von Verstößen gegen Artikel 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bis zu 2 500 000 Euro oder 2 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt,
    3. Ziffer 3
      im Falle von Verstößen gegen Artikel 18 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bis zu 1 Million Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt.
  4. Absatz 4,Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2, Teil 2, zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  5. Absatz 5,Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG oder von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person oder von beidem absehen, wenn es sich um einen geringfügigen oder keinen wiederholten oder systematischen Verstoß handelt und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Paragraph 48 f,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die Kommission und die ESMA detailliert über die in den Paragraphen 48 c, 48 d und 48 e genannten Vorschriften sowie über spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die FMA kann im Falle von Verstößen gemäß den Paragraphen 48 c, 48 d und 48 e unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
    1. Ziffer eins
      die Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung, wonach infolge des Verstoßes erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste für verfallen erklärt werden, sofern sich diese beziffern lassen;
    3. Ziffer 3
      eine öffentliche Warnung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes;
    4. Ziffer 4
      den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 15, WAG 2007, wenn andere Maßnahmen Verstöße gegen die Paragraphen 48 c, 48 d und 48 e nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können;
    5. Ziffer 5
      ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß Paragraph 15, WAG 2007 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß Paragraph 15, WAG 2007 Führungsaufgaben wahrzunehmen;
    6. Ziffer 6
      bei wiederholten Verstößen gegen Artikel 14, oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, ein dauerhaftes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß Paragraph 15, WAG 2007 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß Paragraph 15, WAG 2007 Führungsaufgaben wahrzunehmen;
    7. Ziffer 7
      ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß Paragraph 15, WAG 2007 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen.
  3. Absatz 3,Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen. Die verfallenen Vermögenswerte wie auch die Geldstrafen gemäß Paragraph 48 c,, Paragraph 48 d und Paragraph 48 e, fließen dem Bund zu. Letzteres gilt nicht für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016, abgeschlossen worden sind.

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

Paragraph 48 g,

  1. Absatz eins,Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    3. Ziffer 3
      die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
    5. Ziffer 5
      der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
    6. Ziffer 6
      die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
    7. Ziffer 7
      frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
    8. Ziffer 8
      nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.

Meldung von Verstößen

Paragraph 48 h,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber, die in Bereichen tätig sind, welche durch die in Paragraph 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) angeführten Bundesgesetze geregelt werden oder ein Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 75 bis 77 der GewO 1994 betreiben oder Rechtsträger, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben oder Datenbereitstellungsdienste erbringen, haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide oder der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 entsprechen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, angeführten Mechanismen umfassen zumindest
    1. Ziffer eins
      spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
    2. Ziffer 2
      einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Arbeitgeber gemäß Absatz eins,, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;
    3. Ziffer 3
      den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt Nummer L 281 vom 23.11.1995 Seite 31, sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat;
  4. Absatz 4,Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne des Börsegesetzes 1989 im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
    1. Ziffer eins
      benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
    2. Ziffer 2
      nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
    es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Whistleblowing

Paragraph 48 i,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Definitionen:
    1. Ziffer eins
      meldende Person: eine Person, die der FMA einen tatsächlichen oder möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, meldet;
    2. Ziffer 2
      gemeldete Person: eine Person, die von der meldenden Person beschuldigt wird, einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, begangen oder geplant zu haben;
    3. Ziffer 3
      Verstoßmeldung: die Meldung bei der FMA bezüglich eines tatsächlichen oder möglichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, durch die meldende Person.
  2. Absatz 2,Die FMA hat über Mitarbeiter zu verfügen, die eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen eingesetzt und geschult werden („spezielle Mitarbeiter“) und folgende Aufgaben wahrzunehmen haben:
    1. Ziffer eins
      Übermittlung von Informationen über die Verfahren zur Meldung von Verstößen an interessierte Personen;
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen;
    3. Ziffer 3
      Kontakt zur meldenden Person, sofern diese ihre Identität preisgegeben hat.
  3. Absatz 3,Die FMA hat auf einer gesonderten, leicht erkennbaren und zugänglichen Rubrik ihrer Homepage mindestens folgende Informationen zur Entgegennahme einer Verstoßmeldung zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      die Kommunikationskanäle zur Entgegennahme und Nachverfolgung einer Verstoßmeldung und für die Kontaktaufnahme zu den speziellen Mitarbeitern gemäß Absatz 5, einschließlich
      1. Litera a
        Telefonnummern mit der Angabe, ob die Gespräche bei Nutzung dieser Anschlüsse aufgezeichnet werden oder nicht;
      2. Litera b
        besondere E-Mail-Adressen und Postanschriften der speziellen Mitarbeiter, die sicher sind und Vertraulichkeit gewährleisten;
    2. Ziffer 2
      die anwendbaren Verfahren bei Verstoßmeldungen gemäß Absatz 4,;
    3. Ziffer 3
      die für Verstoßmeldungen geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß den in Absatz 4, genannten geltenden Verfahren für Verstoßmeldungen;
    4. Ziffer 4
      die Verfahren zum Schutz von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind;
    5. Ziffer 5
      eine Erklärung, aus der eindeutig hervorgeht, dass bei einer Meldung einer Information gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, durch eine Person der FMA, dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung gilt und für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich zieht.
  4. Absatz 4,Das Verfahren bei Verstoßmeldungen hat
    1. Ziffer eins
      den Verweis darauf, dass Verstoßmeldungen auch anonym eingereicht werden können,
    2. Ziffer 2
      die Art und Weise, in der die FMA die meldende Person auffordern kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche ihr vorliegende Informationen zu liefern,
    3. Ziffer 3
      "Art". Inhalt und Zeitrahmen der Rückmeldung über das Ergebnis der Verstoßmeldung an die meldende Person und
    4. Ziffer 4
      die Vertraulichkeitsbestimmungen für Verstoßmeldungen, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, unter denen die vertraulichen Daten der meldenden Person gemäß den Artikel 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, offengelegt werden könnten,
    zu enthalten, um sicherzustellen, dass der meldenden Person die Ausnahmefälle bekannt sind, in denen die Vertraulichkeit der Daten nicht gewährleistet werden kann, unter anderem, wenn die Offenlegung von Daten eine notwendige und verhältnismäßige Verpflichtung nach Unionsrecht oder nationalem Recht im Zusammenhang mit Ermittlungen oder anschließenden Gerichtverfahren darstellt oder erforderlich ist, um die Freiheiten anderer zu gewährleisten, unter anderem das Recht auf Verteidigung der gemeldeten Person, wobei die Offenlegung in jedem Fall geeigneten Sicherungsmaßnahmen gemäß diesen Rechtsvorschriften unterliegt.
  5. Absatz 5,Die FMA hat für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen unabhängige und autonome Kommunikationskanäle einzurichten, die sowohl sicher sind als auch die Vertraulichkeit gewährleisten („spezielle Kommunikationskanäle“) und stellt der meldenden Person vor oder spätestens während der Entgegennahme der Meldung die in Absatz 3, genannten Informationen zur Verfügung. Die FMA hat sicher zu stellen, dass eine Verstoßmeldung, die über andere als die in diesem Bundesgesetz genannten speziellen Kommunikationskanäle eingegangen ist, unverändert und unter Nutzung der speziellen Kommunikationskanäle an die speziellen Mitarbeiter der zuständigen Behörde weitergeleitet wird. Mithilfe der speziellen Kommunikationskanäle können tatsächliche oder mögliche Verstöße mindestens auf folgende Art gemeldet werden:
    1. Ziffer eins
      schriftliche Meldung eines Verstoßes in elektronischer oder Papierform;
    2. Ziffer 2
      mündliche Meldung eines Verstoßes über Telefon, mit oder ohne Aufzeichnung des Gesprächs;
    3. Ziffer 3
      persönliches Treffen mit speziellen Mitarbeitern der FMA.
  6. Absatz 6,Spezielle Kommunikationskanäle gemäß Absatz 5, gelten als unabhängig und autonom, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie verlaufen getrennt von den allgemeinen Kommunikationskanälen der FMA, einschließlich der Kommunikationskanäle, über die die FMA in ihren allgemeinen Arbeitsabläufen intern und mit Dritten kommuniziert;
    2. Ziffer 2
      sie werden so gestaltet, eingerichtet und betrieben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und der Zugang durch nicht berechtigte Mitarbeiter der FMA verhindert wird;
    3. Ziffer 3
      sie ermöglichen die Speicherung dauerhafter Informationen gemäß Absatz 7 bis 10, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen.
  7. Absatz 7,Die FMA hat jede Verstoßmeldung zu dokumentieren und den Eingang schriftlicher Verstoßmeldungen unverzüglich an die von der meldenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu bestätigen, es sei denn, die meldende Person hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die FMA hat Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität der meldenden Person beeinträchtigen würde.
  8. Absatz 8,Wird für die Meldung eines Verstoßes eine Telefonverbindung mit Gesprächsaufzeichnung genutzt, ist die FMA berechtigt, die mündliche Meldung auf folgende Weise zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder
    2. Ziffer 2
      vollständige und genaue Transkription des Gesprächs, die von den speziellen Mitarbeitern der FMA angefertigt wird; hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der FMA die Möglichkeit eingeräumt, die Transkription des Anrufs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.
  9. Absatz 9,Wird für die Meldung eines Verstoßes eine Telefonverbindung ohne Gesprächsaufzeichnung genutzt, ist die FMA berechtigt, die mündliche Meldung in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls zu dokumentieren, das von den speziellen Mitarbeitern der FMA angefertigt wird. Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der FMA die Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll des Anrufs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.
  10. Absatz 10,Erbittet eine Person für die Meldung eines Verstoßes ein persönliches Treffen mit den speziellen Mitarbeitern der FMA gemäß Absatz 5, Ziffer 3,, hat die FMA dafür zu sorgen, dass vollständige und genaue Aufzeichnungen des Treffens in dauerhafter und abrufbarer Form aufbewahrt werden. Die FMA hat die Aufzeichnungen eines persönlichen Treffens auf folgende Weise zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder
    2. Ziffer 2
      detailliertes Protokoll des Treffens, das von den speziellen Mitarbeitern der FMA angefertigt wird; hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der FMA die Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll des Treffens zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.
  11. Absatz 11,Die FMA hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Vergeltung, Diskriminierung oder Benachteiligung anderer Art, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder in Verbindung damit entstehen kann, mit anderen Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind, zukommt, und die der FMA Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, melden oder denen solche Verstöße zur Last gelegt wird, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Meldenden Personen stehen umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Benachteiligung zur Verfügung, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;
    2. Ziffer 2
      meldende Personen erhalten von den zuständigen Behörden wirksame Unterstützung gegenüber anderen relevanten Behörden, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die meldende Person als Informant auftritt.
  12. Absatz 12,Die FMA hat die Aufzeichnungen gemäß Absatz 7 bis 10 in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern und den Zugang zu diesem System so zu beschränken, dass die darin gespeicherten Daten nur den Mitarbeitern zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten benötigen.
  13. Absatz 13,Die FMA hat angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der gemeldeten Person innerhalb und außerhalb der FMA einzurichten und dafür zu sorgen, dass bei der Datenübermittlung im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung innerhalb und außerhalb der FMA keine direkte oder indirekte Offenlegung der Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person oder anderer Hinweise erfolgt, aus denen sich die Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person ableiten ließe, es sei denn, eine derartige Übermittlung erfolgt gemäß den in Absatz 4, Ziffer 2, genannten Vertraulichkeitsbestimmungen.
  14. Absatz 14,Ist die Identität der gemeldeten Person der Öffentlichkeit nicht bekannt, hat die FMA dafür zu sorgen, dass die Identität mindestens auf die gleiche Weise geschützt wird wie die Identität von Personen, gegen die die FMA ermittelt. Absatz 12, gilt auch für den Schutz der Identität der gemeldeten Person.
  15. Absatz 15,Die FMA hat ihr Verfahren für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Bei der Überprüfung dieser Verfahren hat sie ihre Erfahrungen sowie die Erfahrungen anderer zuständiger Behörden zu berücksichtigen und ihre Verfahren dahingehend sowie gemäß den Entwicklungen des Marktes und der Technik anzupassen.

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 48 j,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 3, hat die FMA jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, auf ihrer offiziellen Website unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Dabei sind mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
  3. Absatz 3,Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Personen einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so handelt sie wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Sie hat die Veröffentlichung der Entscheidung aufzuschieben, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      sie hat die Entscheidung in anonymer Fassung, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, zu veröffentlichen;
    3. Ziffer 3
      sie hat die Entscheidung nicht bekannt zu machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Ziffer eins und 2 nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dass
      1. Litera a
        die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet würde, oder
      2. Litera b
        die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe.
  4. Absatz 4,Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch gemäß Absatz eins, bekannt geben.
  5. Absatz 5,Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  6. Absatz 6,Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
  7. Absatz 7,Werden gegen Entscheidungen gemäß Absatz 5 und 6 bei den nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörden Rechtsbehelfe eingelangt, so hat die FMA auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Website bekannt zu machen. Die FMA hat jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsbehelfen angegriffene Entscheidung aufgehoben wird, unverzüglich auf ihrer Website bekannt zu machen.
  8. Absatz 8,Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer 3, nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 5 und 6 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so hat die FMA sie für mindestens fünf Jahre auf ihrer Website aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 erfüllt werden würde oder dies die geltenden Datenschutzbestimmungen erfordern.

Gerichtliche Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

Anwendungsbereich der gerichtlichen Strafbestimmungen

Paragraph 48 k,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 48 l bis 48 w gelten unabhängig davon, ob die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Sie gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung, der Klimapolitik und der Gemeinsamen Agrar- oder Fischereipolitik gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, sowie
    2. Ziffer 2
      den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und für den Handel mit Wertpapieren oder damit verbundenen Instrumenten gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a und b der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, zur Stabilisierung von Wertpapieren, soweit dieser Handel im Einklang mit Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erfolgt.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 48 l,

Für die Paragraphen 48 m bis 48 w gelten folgende Begriffe:

  1. Ziffer eins
    Rückkaufprogramm: der Handel mit eigenen Aktien gemäß Artikel 21 bis 27 der Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 74;
  2. Ziffer 2
    Emissionszertifikat: ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang römisch eins Abschnitt C Ziffer 11, der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349;
  3. Ziffer 3
    geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 21, der Richtlinie 2014/65/EU;
  4. Ziffer 4
    multilaterales Handelssystem (MTF): ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 22, der Richtlinie 2014/65/EU;
  5. Ziffer 5
    organisiertes Handelssystem (OTF): ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 23, der Richtlinie 2014/65/EU;
  6. Ziffer 6
    Handelsplatz: ein Handelsplatz im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 24, der Richtlinie 2014/65/EU;
  7. Ziffer 7
    Energiegroßhandelsprodukt: ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne von Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, Amtsblatt Nummer L 326 vom 08.12.2011 Seite 1;
  8. Ziffer 8
    Emittent: ein Emittent im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 21, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,.

Gerichtlich strafbare Insider-Geschäfte und Offenlegungen

Paragraph 48 m,

  1. Absatz eins,Wer als Insider (Absatz 4,) über eine Insiderinformation (Artikel 7, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,) verfügt und unter Nutzung dieser Information für sich oder einen anderen
    1. Ziffer eins
      Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte um mehr als 1 Million Euro erwirbt oder veräußert,
    2. Ziffer 2
      vor Erlangung der Insiderinformation erteilte Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten oder solchen auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten im Umfang von mehr als 1 Million Euro storniert oder ändert, oder
    3. Ziffer 3
      Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, um mehr als 1 Million Euro einreicht oder im Umfang von mehr als 1 Million Euro zurücknimmt oder ändert,
    ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer als Insider über eine Insiderinformation verfügt und einem anderen empfiehlt,
    1. Ziffer eins
      Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte zu erwerben oder zu veräußern,
    2. Ziffer 2
      Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten oder solchen auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten zu stornieren oder zu ändern oder
    3. Ziffer 3
      Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, einzureichen, zu ändern oder zurückzunehmen,
    wenn es innerhalb der fünf auf das Bekanntwerden der Insiderinformation folgenden Handelstage bei den Finanzinstrumenten auf dem nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt (Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) zu einer Kursveränderung von mindestens 35 vH und zu einem Gesamtumsatz von mindestens 10 Millionen Euro kommt. Die Beteiligung (Paragraph 12, des Strafgesetzbuches –StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) und der Versuch (Paragraph 15, StGB) sind nicht strafbar.
  3. Absatz 3,Wer als Insider über eine Insiderinformation verfügt und diese einem anderen unrechtmäßig offenlegt, ist, wenn die in Absatz 2, genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der Versuch (Paragraph 15, StGB) ist nicht strafbar.
  4. Absatz 4,Insider ist, wer über Insiderinformationen verfügt, weil er
    1. Ziffer eins
      dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate angehört,
    2. Ziffer 2
      am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist,
    3. Ziffer 3
      aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder
    4. Ziffer 4
      sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat.
  5. Absatz 5,Wer sonst wissentlich eine Insiderinformation oder von einem Insider eine Empfehlung erlangt hat und diese auf die in Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 genannte Weise nutzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer jedoch bloß zur Nutzung einer Empfehlung beiträgt (Paragraph 12, dritter Fall StGB), ist nicht strafbar.
  6. Absatz 6,Wer wissentlich über eine Insiderinformation verfügt und einem Dritten empfiehlt,
    1. Ziffer eins
      Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte zu erwerben oder zu veräußern,
    2. Ziffer 2
      Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten zu stornieren oder zu ändern oder
    3. Ziffer 3
      Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, einzureichen, zu ändern oder zurückzunehmen,
    ist, wenn die in Absatz 2, genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Beteiligung (Paragraph 12, StGB) und der Versuch (Paragraph 15, StGB) sind nicht strafbar.
  7. Absatz 7,Wer wissentlich eine Insiderinformation oder von einem Insider eine Empfehlung erlangt hat und diese einem Dritten unrechtmäßig offenlegt, ist, wenn die in Absatz 2, genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der Versuch (Paragraph 15, StGB) ist nicht strafbar.
  8. Absatz 8,Finanzinstrumente (Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 15, der Richtlinie 2014/65/EU) im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die
    1. Ziffer eins
      zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wurde;
    2. Ziffer 2
      in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, zum Handel in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel in einem multilateralen Handelssystem gestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden;
    4. Ziffer 4
      nicht unter Ziffer eins bis 3 fallen, deren Kurs oder Wert jedoch von dem Kurs oder Wert eines dieser Finanzinstrumente abhängt oder sich darauf auswirkt.

Gerichtlich strafbare Marktmanipulation

Paragraph 48 n,

  1. Absatz eins,Wer unrechtmäßig um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt und dadurch
    1. Ziffer eins
      falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder der Nachfrage danach gibt oder
    2. Ziffer 2
      ein anormales oder künstliches Kursniveau eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts sichert,
    ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, wenn diese geeignet sind, den Preis eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts zu beeinflussen.
  3. Absatz 3,Finanzinstrumente (Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 15, der Richtlinie 2014/65/EU) im Sinn dieser Bestimmung sind jene nach Paragraph 48 m, Absatz 9, sowie überdies solche, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts hat, dessen Kurs oder Wert vom Kurs oder Wert dieser Finanzinstrumente abhängen.
  4. Absatz 4,Waren-Spot-Kontrakte (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,) im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind und bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder den Wert eines Finanzinstruments nach Paragraph 48 m, Absatz 9, hat.

Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Strafverfahren samt staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren

Anwendung der Strafprozessordnung

Paragraph 48 o,

  1. Absatz eins,Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Insider-Geschäften und Offenlegungen sowie Marktmanipulation (Paragraphen 48 m, 48 n,) die Bestimmungen der StPO.
  2. Absatz 2,Die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

Sonderzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien

Paragraph 48 p,

Das Hauptverfahren wegen Straftaten nach den Paragraphen 48 m, 48 n, obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien.

Vorgehensweise der FMA bei gerichtlicher Zuständigkeit

Paragraph 48 q,

  1. Absatz eins,Findet die FMA, dass für die Ahndung der Tat das Gericht zuständig ist, so hat sie davon die Staatsanwaltschaft zu verständigen; zugleich ist ein bereits eingeleitetes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen. Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie in diesen Fällen – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Paragraph 48 b, Absatz eins, – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.
  2. Absatz 2,Wird ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt, so hat die FMA, sobald sie von diesem Verfahren Kenntnis erlangt, ein wegen derselben Tat geführtes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen.
  3. Absatz 3,Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 48 u, Absatz eins, eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die FMA das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen. Der unterbrochene Strafvollzug ist fortzusetzen.
  4. Absatz 4,Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die FMA ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen.

Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege durch die FMA

Paragraph 48 r,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den Paragraphen 48 m, 48 n, grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach Paragraph 48 b, Absatz eins, zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, Bundesverfassungsgesetz – B-VG) tätig.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat die Kriminalpolizei mit Ermittlungshandlungen zu betrauen, für welche die Befugnisse der FMA nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen zweckmäßig erscheint,
    2. Ziffer 2
      die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder
    3. Ziffer 3
      der aufzuklärende Sachverhalt zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllen könnte.
  4. Absatz 4,Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 100, StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den Paragraphen 48 m, 48 n, gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zu berichten hat.

Stellung und Rechte der FMA im Strafverfahren

Paragraph 48 s,

  1. Absatz eins,Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Straftaten nach den Paragraphen 48 m, 48 n, die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
  2. Absatz 2,Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die FMA noch folgende Rechte:
    1. Ziffer eins
      Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,
    2. Ziffer 2
      ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,
    3. Ziffer 3
      die Anberaumung von Haftverhandlungen (Paragraphen 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,
    4. Ziffer 4
      ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen, und
    5. Ziffer 5
      die Akteneinsicht (Paragraph 68, StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.
  3. Absatz 3,Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (Paragraph 72, Absatz 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Die besonderen Rechte der FMA erstrecken sich auch auf andere gerichtlich strafbare Handlungen, welche mit strafbaren Handlungen nach den Paragraphen 48 m, 48 n, in derselben Tat zusammentreffen.“

Novellierungsanordnung 6, Die Paragraphen 48 t und Paragraph 48 u, erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 48x.“ und „§ 48y.“; folgende Paragraphen 48 t bis 48 w samt Überschriften werden eingefügt:

„Anhörungs- und Informationsrechte der FMA

Paragraph 48 t,

  1. Absatz eins,Vor einer Mitteilung gemäß Paragraph 200, Absatz 4,, Paragraph 201, Absatz 4, oder Paragraph 203, Absatz 3, StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.
  2. Absatz 2,Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den Paragraphen 48 m, 48 n, ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.

Einstellung des Verfahrens und Rücktritt von der Verfolgung

Paragraph 48 u,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (Paragraph 48 c,).
  2. Absatz 2,Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Absatz eins, oder sonst gemäß Paragraph 190, StPO ein oder tritt sie von der Verfolgung einer solchen Tat zurück, so hat sie die FMA davon zu verständigen (Paragraphen 194 und 208 Absatz 3, StPO). Im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung des Strafverfahrens zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat gemäß den Paragraphen 48 m, 48 n, abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die FMA berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 195, StPO zu beantragen.

Zustellerfordernisse

Paragraph 48 v,

Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (Paragraphen 13 bis 20 des Zustellgesetzes– ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,) zu übermitteln.

Kosten- und Barauslagenersatz

Paragraph 48 w,

  1. Absatz eins,Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.
  2. Absatz 2,Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.
  3. Absatz 3,Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach Paragraph 8, des Finanzprokuraturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, gebühren.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 48 y, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 48q Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durch den Ausdruck „§ 48b Absatz eins, 2, 4 und 6,

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 48 y, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wer gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, oder Maßnahmen der FMA gemäß Artikel 18, Absatz eins, 19, Absatz 2, 20, Absatz 2, 21, Absatz eins, oder 23 Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA gemäß Paragraph 48 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, als verfallen zu erklären. Paragraph 48 j, ist in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die FMA diese Amtshandlungen oder Sanktionen veröffentlichen kann.“

Novellierungsanordnung 9, Der Einleitungsteil von Paragraph 82, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Emittenten gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, sowie alle Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und Pensionskassen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 82, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,) zu unterrichten,“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 82, Absatz 6, wird der Ausdruck „48b“ durch den Ausdruck „48k bis 48n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 82, Absatz 7 und 8 werden die Verweise auf „§ 48d“ durch Verweise auf „"Art". 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 96 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „48c“ durch den Ausdruck „48c bis 48e“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 96 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Bei Ermittlungen vor Ort gemäß Paragraph 48 b, Absatz eins, oder Paragraph 86, Absatz 6, sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, Absatz eins bis 4 BWG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 101, Ziffer eins, wird der Ausdruck „48b“ durch den Ausdruck „48k bis 48n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 101, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „und Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, lit.b“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 101, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „§§“ der Ausdruck „48o bis 48v,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 101 a, Absatz 9 bis 11 lauten:

  1. Absatz 9,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/65/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zuletzt geändert durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 18.03.2015 Seite 38, anzuwenden.
  2. Absatz 10,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 95/46/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt Nummer L 281 vom 23.11.1995 Seite 31, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1882 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 284 vom 31.10.2003 Seite 1, anzuwenden.
  3. Absatz 11,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2012/30/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise des Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Einhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmung gleichwertig zu gestalten, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 74, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 101 d, samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

Paragraph 101 d,

Die Paragraphen 48 b und 48 c in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016,, sind auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 102, wird folgender Absatz 43, angefügt:

  1. Absatz 43,Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 25 a, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,, Paragraphen 48 a bis 48 s samt Überschriften, Paragraphen 48 t bis 48 w samt Überschriften, Paragraph 48 y, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 48 y, Absatz 3,, der Einleitungsteil des Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 82, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 82, Absatz 6 bis 8, Paragraph 96 a, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 96 a, Absatz 4,, Paragraph 101, Ziffer eins bis 3, Paragraph 101 a, Absatz 9 bis 11, Paragraph 101 d, samt Überschrift und Paragraph 104, samt Überschrift treten an dem auf den Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016, folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 103, wird folgende Bestimmung samt Überschrift angefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 104,

Die Paragraphen 48 a bis 48 w in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016, dienen der Umsetzung

  1. Ziffer eins
    der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 179,
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1 und
  3. Ziffer 3
    der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 zur Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung, Amtsblatt Nummer L 332 vom 18.12.2015 Seite 126.“

Artikel 2
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 26, Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1 oder eine enge Verbindung hat,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Die Person darf das persönliche Geschäft nicht tätigen, das gegen ein Verbot gemäß Artikel 8, 10, oder 12 oder dem Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 91, Absatz 4, Ziffer 10 bis 12 lautet:

  1. Ziffer 10
    Aufsichtsbehördliche Maßnahmen und Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 94 und 95 und gemäß Paragraphen 44 und 48 sowie Paragraphen 48 c bis 48 f BörseG;
  2. Ziffer 11
    Ermittlungen gemäß Absatz 3 und 7, Paragraph 48 b, BörseG, Paragraph 86, Absatz 6, BörseG, Paragraph 8 a, Absatz 2, KMG und Paragraph 22 b, FMABG;
  3. Ziffer 12
    Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraphen 97 bis 101 oder gemäß Paragraphen 47 a und Paragraph 86, Absatz 8 und 9 BörseG oder Artikel 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder im Wege des Paragraph 21, FMABG erlangt wurden;“

Novellierungsanordnung 4, Der Einleitungsteil des Paragraph 98, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes in Österreich sind, kann die FMA sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Fernmitglieds davon in Kenntnis setzt. Im Falle eines Rechtsträgers, der seinen satzungsmäßigen oder ihren Hauptverwaltungssitz in Österreich hat und der Fernmitglied eines geregelten Marktes in einem anderen Mitgliedstaat ist, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des geregelten Marktes sich direkt an die Wertpapierfirma wenden, wobei sie die FMA davon unverzüglich in Kenntnis setzt. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 103, wird nach Ziffer 8 a, folgende Ziffer 8 b, eingefügt:

  1. Ziffer 8 b
    (zu Paragraph 76, Absatz 3,):
    Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 an die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) einen Beitrag in Form einer Zahlung in Höhe von bis zu 148.400.362,-- Euro (in Worten: einhundertachtundvierzig-millionenvierhunderttausenddreihundertzweiundsechzig Euro) zu leisten, die ausschließlich dem Zweck dient, die AeW in die Lage zu versetzen, in dem zufolge der Insolvenzen der AvW Invest AG zu 41 S 64/10z des Landesgerichtes Klagenfurt und der AvW Gruppe AG zu 41 S 65/10x des Landesgerichtes Klagenfurt eingetretenen Entschädigungsfall berechtigte Anlegerforderungen gegen die AeW gemäß den Paragraphen 75, ff. zu befriedigen. Die näheren Voraussetzungen und Bedingungen für die Leistung des Beitrags sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der AeW zu regeln. In dieser Vereinbarung ist insbesondere vorzusehen, dass die AeW auf sie aufgrund der Entschädigungsleistungen übergangene Ansprüche der Anleger gegen Dritte in einem der Zahlung des Bundes entsprechenden Ausmaß an den Bund abtritt. Weiters sind in der Vereinbarung Kontrollrechte des Bundes und Nachweispflichten der AeW in Bezug auf die Mittelaufbringung für die Entschädigungsleistungen und die widmungsgemäße Verwendung des Beitrags des Bundes vorzusehen. Die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.“

Artikel 3
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Einleitungsteil des Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Artikel 7, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1 oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins l, i, t, a lautet:

  1. Litera a
    Die Person darf das persönliche Geschäft nicht tätigen, das gegen ein Verbot gemäß Artikel 8, 10, oder 12 oder dem Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 lautet:

  1. Ziffer 9
    Ermittlungen gemäß Paragraphen 147 bis 149 und 157, 158, 161 und 162 dieses Bundesgesetzes, Paragraph 48 b, oder Paragraph 86, Absatz 6, BörseG, Paragraph 70, BWG, Paragraph 91, WAG 2007, Paragraph 8 a, Absatz 2, KMG und Paragraph 22 b, FMABG;
  2. Ziffer 10
    Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung, den Paragraphen 157, 158, 160 bis 162 dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraphen 47 a und 86 Absatz 8 und 9 Börsegesetz 1989 oder Artikel 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder im Wege des Paragraph 21, FMABG erlangt wurden;“

Artikel 4
Änderung des Übernahmegesetzes

Das Übernahmegesetz – ÜbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Bieter hat für Geheimhaltung zu sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmäßiges Bekanntwerden seiner Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern; dasselbe gilt sinngemäß für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen, die den Bieter zur Stellung eines Angebots verpflichten. Der Bieter hat insbesondere alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten und das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen gemäß Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1) zu unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer missbräuchlichen Verwendung zu treffen.“

Bures   Kopf   Hofer

Kern