75. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 1. und 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks:
„1. Abschnitt |
Berufsbezeichnungen |
§ | 11 Berufsbezeichnungen |
2. Abschnitt |
Berufsbild und Kompetenzbereich |
§ | 12 Berufsbild |
§ | 13 Kompetenzbereich |
§ | 14 Pflegerische Kernkompetenzen |
§ | 14a Kompetenz bei Notfällen |
§ | 15 Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie |
§ | 15a Weiterverordnung von Medizinprodukten |
§ | 16 Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam |
§ | 17 Spezialisierungen |
§ | 18 Kinder- und Jugendlichenpflege |
§ | 19 Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege |
§ | 20 Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie |
§ | 21 Pflege im Operationsbereich |
§ | 22 Krankenhaushygiene |
§ | 22a Wundmanagement und Stomaversorgung |
§ | 22b Hospiz- und Palliativversorgung |
§ | 22c Psychogeriatrische Pflege |
§§ | 23 bis 25 Lehraufgaben |
§ | 26 Führungsaufgaben“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 32 und 33.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 32 und 33.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 44 … Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer“ durch die Zeile „§ 44 … Verkürzte Ausbildung für Pflegeassistenten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 65 … Sonderausbildungen“ durch die Zeile „§ 65 … Spezialisierungen – Ausbildung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 65a … Gleichhaltungsverordnung“ durch die Zeile „§ 65a … Anerkennung – Lehr- und Führungsaufgaben“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 70 … Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene“ die Zeile „§ 70a … Spezialisierungen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 71 und 72.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 71 und 72.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis wird die Bezeichnung des 3. Hauptstücks „Pflegehilfe“ durch die Bezeichnung „Pflegeassistenzberufe“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 83 bis 84:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 83 bis 84:
„§ | 83 Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz |
§ | 83a Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz |
§ | 84 Berufsbezeichnungen“ |
12.Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 92 … Ausbildung in der Pflegehilfe“ durch die Zeile „§ 92 ... Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 93, 98, 99, 101 und 102.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 93,, 98, 99, 101 und 102.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 95 bis 97:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 95 bis 97:
„§ | 95 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege |
§ | 96 Lehrgänge für Pflegeassistenz |
§ | 97 Berufliche Erstausbildung“ |
15.Novellierungsanordnung 15, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 103 … Zeugnis“ durch die Zeile „§ 103 … Zeugnis und Diplom“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:
der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
die Pflegefachassistenz und
17.Novellierungsanordnung 17, § 3 Abs. 4 Z 9 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 9, lautet:
Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,“Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 3a Abs. 1 Z 1, § 87 Abs. 2 und § 94 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 87, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Der 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks lautet:
„1. Abschnitt
Berufsbezeichnungen
Berufsbezeichnungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“/„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu führen.Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“/„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu führen.
(2)Absatz 2Personen, die
eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß §§ 65 bis 72,eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß Paragraphen 65 bis 72,
eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung,eine gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung,
eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016,eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,,
eine Weiterbildung gemäß § 64 odereine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, oder
eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetzeine Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“/„Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen.erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“/„Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen.
(3)Absatz 3Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofernStaatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(4)Absatz 4Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen,einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.“
20.Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:
„Berufsbild und Kompetenzbereich“
21.Novellierungsanordnung 21, Die §§ 12 bis 17 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 12 bis 17 samt Überschriften lauten:
„Berufsbild
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDer gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.
(2)Absatz 2Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.
(3)Absatz 3Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.
(4)Absatz 4Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.
(5)Absatz 5Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.
Kompetenzbereich
§ 13.Paragraph 13,
Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst
die pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14),die pflegerischen Kernkompetenzen (Paragraph 14,),
Kompetenz bei Notfällen (§ 14a),Kompetenz bei Notfällen (Paragraph 14 a,),
Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15),Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Paragraph 15,),
Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15a),Weiterverordnung von Medizinprodukten (Paragraph 15 a,),
Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (§ 16),Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (Paragraph 16,),
Spezialisierungen (§ 17).Spezialisierungen (Paragraph 17,).
Pflegerische Kernkompetenzen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.
(2)Absatz 2Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:
Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,
Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,
Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,
Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,
theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,
Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,
Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,
Erstellen von Pflegegutachten,
Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,
Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d,Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß Paragraphen 3 a bis 3d,
Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,
ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,
Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,
Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,
Anwendung komplementärer Pflegemethoden,
Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,
Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.
Kompetenz bei Notfällen
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz einsDie Kompetenz bei Notfällen umfasst:
Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.
(2)Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen insbesondere
Herzdruckmassage und Beatmung,
Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
Verabreichung von Sauerstoff.
Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung.
(2)Absatz 2Im Rahmen der Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie haben ärztliche Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu dokumentieren.
(3)Absatz 3Die ärztliche Anordnung kann mündlich erfolgen, sofern
die Dringlichkeit der Maßnahmen und Tätigkeiten dies erfordert oder diese bei unmittelbarer Anwesenheit des anordnenden Arztes vorgenommen werden und
die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit der Anordnung sichergestellt sind.
Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich zu erfolgen.Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich zu erfolgen.
(4)Absatz 4Die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen insbesondere:
Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln,
Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen,
Punktion und Blutentnahme aus den Kapillaren, dem periphervenösen Gefäßsystem, der Arterie Radialis und der Arterie Dorsalis Pedis sowie Blutentnahme aus dem zentralvenösen Gefäßsystem bei liegendem Gefäßzugang,
Legen und Wechsel periphervenöser Verweilkanülen, einschließlich Aufrechterhaltung deren Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls Entfernung derselben,
Wechsel der Dialyselösung im Rahmen der Peritonealdialyse,
Verabreichung von Vollblut und/oder Blutbestandteilen, einschließlich der patientennahen Blutgruppenüberprüfung mittels Bedside-Tests,
Setzen von transurethralen Kathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung bei beiden Geschlechtern sowie Restharnbestimmung mittels Einmalkatheter,
Messung der Restharnmenge mittels nichtinvasiver sonographischer Methoden einschließlich der Entscheidung zur und Durchführung der Einmalkatheterisierung,
Vorbereitung, Assistenz und Nachsorge bei endoskopischen Eingriffen,
Assistenztätigkeiten bei der chirurgischen Wundversorgung,
Entfernen von Drainagen, Nähten und Wundverschlussklammern sowie Anlegen und Wechsel von Verbänden und Bandagen,
Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und -spülungen,
Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma,
Wechsel von suprapubischen Kathetern und perkutanen gastralen Austauschsystemen,
Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen bei vorgegebener Einstellung des Bewegungsausmaßes,
Bedienung von zu- und ableitenden Systemen,
Durchführung des Monitorings mit medizin-technischen Überwachungsgeräten einschließlich Bedienung derselben,
Durchführung standardisierter diagnostischer Programme,
Durchführung medizinisch-therapeutischer Interventionen (z. B. Anpassung von Insulin-, Schmerz- und Antikoagulantientherapie), insbesondere nach Standard Operating Procedures (SOP),
Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß Paragraph 50 a, oder Paragraph 50 b, ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.
(5)Absatz 5Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung
an Angehörige eines Pflegeassistenzberufs, der Desinfektionsassistenz, der Ordinationsassistenz und der Operationsassistenz und
an in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen
einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind, und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen.
(6)Absatz 6Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß § 3b und § 3c weiter zu übertragen:Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß Paragraph 3 b und Paragraph 3 c, weiter zu übertragen:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Anlegen von Bandagen und Verbänden,
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
§ 3b Abs. 3 bis 6 und § 3c Abs. 2 bis 5 sind anzuwenden.Paragraph 3 b, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 c, Absatz 2 bis 5 sind anzuwenden.
(7)Absatz 7Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung an Personen gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.
Weiterverordnung von Medizinprodukten
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung vom Arzt verordnete Medizinprodukte in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Inkontinenzversorgung, Mobilisations- und Gehhilfen, Verbandsmaterialien, prophylaktische Hilfsmittel und Messgeräte sowie im Bereich des Illeo-, Jejuno-, Colon- und Uro-Stomas solange weiterzuverordnen, bis die sich ändernde Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Anordnung ändert. Bei Ablehnung oder Einstellung der Weiterverordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist dies dem anordnenden Arzt mitzuteilen.
(2)Absatz 2Eine Abänderung von ärztlich verordneten Medizinprodukten durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht zulässig.
Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
(2)Absatz 2Im multiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
(3)Absatz 3Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei
Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,
der interprofessionellen Vernetzung,
dem Informationstransfer und Wissensmanagement,
der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,
der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,
der ethischen Entscheidungsfindung,
der Förderung der Gesundheitskompetenz.
Spezialisierungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben
erwerben.
(2)Absatz 2Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:
Kinder- und Jugendlichenpflege
Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
Pflege bei Nierenersatztherapie
Pflege im Operationsbereich
Wundmanagement und Stomaversorgung
Hospiz- und Palliativversorgung
Psychogeriatrische Pflege.
(3)Absatz 3Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2, die über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Absatz 2,, die über die Kompetenzen gemäß Paragraphen 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
(4)Absatz 4Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sindPersonen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, erfolgreich absolviert haben, sind
zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 undzur Ausübung der Spezialisierungen gemäß Paragraph 18, bzw. Paragraph 19, und
zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
berechtigt.
(5)Absatz 5Lehraufgaben sind insbesondere:
Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.
(6)Absatz 6Führungsaufgaben sind insbesondere:
Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
(7)Absatz 7Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
die erfolgreiche Absolvierung
einer gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung odereiner gemäß Paragraph 65 a, für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder
der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oderder entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71, bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.“einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 22 werden folgende §§ 22a bis 22c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 22, werden folgende Paragraphen 22 a bis 22c samt Überschriften eingefügt:
„Wundmanagement und Stomaversorgung
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz einsDas Wundmanagement umfasst alle übertragenen medizinischen und originär pflegerischen Maßnahmen und Interventionen, die dazu dienen, die Entstehung einer chronischen Wunde zu verhindern, eine Wunde zu erkennen, den Wundheilungsprozess zu beschleunigen, Rezidive zu vermeiden und die Lebensqualität sowie Selbst- und Gesundheitskompetenz der Patienten zu erhöhen.
(2)Absatz 2Die Stomaversorgung und -beratung umfasst neben der Wundversorgung die individuelle Pflege von Patienten mit Stoma, Inkontinenzleiden, Fisteln und sekundär heilenden Wunden.
Hospiz- und Palliativversorgung
§ 22b.Paragraph 22 b,
(1)Absatz einsDie Hospiz- und Palliativversorgung umfasst die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden unheilbaren und/oder lebensbedrohlichen Erkrankung und von sterbenden Menschen sowie von deren An- und Zugehörigen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem Ziel, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere
das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,
die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),
psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,
den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,
die Progressionsverzögerung und
das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.
Psychogeriatrische Pflege
§ 22c.Paragraph 22 c,
(1)Absatz einsDie psychogeriatrische Pflege umfasst die Pflege von alten und hochbetagten Menschen mit insbesondere Demenz, Delir, Depression, Angst, Sucht und Suizidalität mit dem Ziel, die geistigen und körperlichen Fähigkeiten, die Persönlichkeit bzw. Identität des Kranken und dessen soziale Bindungen möglichst lange zu erhalten und zu fördern, wobei die pflegenden An- und Zugehörigen einzubinden und in ihrer Betreuungskompetenz zu stärken sind.
(2)Absatz 2Sie umfasst insbesondere
das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,
die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),
psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,
den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,
die Progressionsverzögerung und
das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 27 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:In Paragraph 27, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:
„Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 28 Abs. 4 Z 4 wird der Ausdruck „1. März“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Ausdruck „1. März“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.
25Novellierungsanordnung 25, § 31 lautet:Paragraph 31, lautet:
„§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter §§ 28a ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 28 Abs. 2 erworbener akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 6 FHStG nostrifiziert wurde.Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter Paragraphen 28 a, ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 28, Absatz 2, erworbener akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 6, FHStG nostrifiziert wurde.
(2)Absatz 2Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 32, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.“
26.Novellierungsanordnung 26, Die §§ 32 und 33 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 32 und 33 samt Überschriften entfallen.
27.Novellierungsanordnung 27, § 35 Abs. 1 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß §§ 12 ff. umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.“Die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß Paragraphen 12, ff. umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.“
28.Novellierungsanordnung 28, Der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift zu § 44 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 44, lautet:
„Verkürzte Ausbildung für Pflegeassistenten“
30.Novellierungsanordnung 30, § 44 Abs. 1 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsPersonen, die
eine Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz gemäß diesem Bundesgesetz besitzen und
die Pflegeassistenz in einem Dienstverhältnis durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben,
sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 49 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck.In Paragraph 49, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 63 Abs. 1 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „60“ ersetzt.In Paragraph 63, Absatz eins, wird die Zahl „40“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 64 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 6, wird der Ausdruck „§ 12 Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 11 Absatz 2 “, ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Die Überschrift zu § 65 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 65, lautet:
„Spezialisierungen – Ausbildung“
35.Novellierungsanordnung 35, § 65 Abs. 1 lautet:Paragraph 65, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 65 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.Paragraph 65, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 65 Abs. 5 wird der Ausdruck „Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben“ durch die Wortfolge „die entsprechende Spezialisierung“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz 5, wird der Ausdruck „Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben“ durch die Wortfolge „die entsprechende Spezialisierung“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 65a samt Überschrift lautet:Paragraph 65 a, samt Überschrift lautet:
„Anerkennung – Lehr- und Führungsaufgaben
§ 65a.Paragraph 65 a,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung
ordentliche Studien und Universitätslehrgänge gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002,ordentliche Studien und Universitätslehrgänge gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
Universitätslehrgänge gemäß Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004,Universitätslehrgänge gemäß Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,,
Lehrgänge universitären Charakters gemäß Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997,Lehrgänge universitären Charakters gemäß Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,,
Fachhochschul-Studiengänge oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz und
Studien gemäß Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011,Studien gemäß Privatuniversitätengesetz (PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,,
als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben gemäß § 17 anzuerkennen, sofern sie die Vermittlung der für die Ausübung von Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben gemäß § 23 bzw. §§ 24 f. erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleisten.als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 17, anzuerkennen, sofern sie die Vermittlung der für die Ausübung von Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 23, bzw. Paragraphen 24, f. erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleisten.
(2)Absatz 2Zur fachlichen Beurteilung ist ein Gutachten des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß § 65c einzuholen.Zur fachlichen Beurteilung ist ein Gutachten des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß Paragraph 65 c, einzuholen.
(3)Absatz 3Dem Bundesminister für Gesundheit sind
alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 1 anerkannt sind, undalle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Absatz eins, anerkannt sind, und
Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Anerkennung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen,Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Anerkennung gemäß Absatz eins, geeignet erscheinen,
von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung innerhalb von vier Wochen nach deren Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 65c Abs. 1 lautet:Paragraph 65 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
Gutachten betreffend die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß § 65a undGutachten betreffend die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65 a, und
Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 68a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege“.In Paragraph 68 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege“.
41.Novellierungsanordnung 41, Nach § 70 wird folgender § 70a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 70, wird folgender Paragraph 70 a, samt Überschrift eingefügt:
„Spezialisierungen
§ 70a.Paragraph 70 a,
(1)Absatz einsSpezialisierungen umfassen insgesamt mindestens 90 ECTS theoretische und praktische Ausbildung. Sie können als in sich geschlossene Studiengänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen (Niveau 1 und 2) angeboten werden.
(2)Absatz 2Das Niveau 1 (ohne Befugniserweiterung) umfasst die medizinische, pflegerische und wissenschaftliche Vertiefung in den entsprechenden Fachbereichen im Umfang von mindestens 30 ECTS.
(3)Absatz 3Das Niveau 2 (mit Befugniserweiterung) setzt das Niveau 1 voraus und umfasst die medizinische, pflegerische und wissenschaftliche Erweiterung in den entsprechenden Fachbereichen im Umfang von mindestens 60 ECTS.
(4)Absatz 4Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können im Niveau 1 auch getrennt voneinander angeboten und absolviert werden, sind jedoch im Niveau 2 zusammenzuführen.“
42.Novellierungsanordnung 42, Die §§ 71 und 72 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 71 und 72 samt Überschriften entfallen.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 73 werden im Einleitungssatz nach dem Wort „Vorschriften“ das Wort „insbesondere“ und in Z 1 nach dem Wort „Sonderausbildungen“ die Wortfolge „bzw. Spezialisierungen“ eingefügt sowie in Z 4 der Ausdruck „§ 12 Abs. 2 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 2 Z 4“ ersetzt.In Paragraph 73, werden im Einleitungssatz nach dem Wort „Vorschriften“ das Wort „insbesondere“ und in Ziffer eins, nach dem Wort „Sonderausbildungen“ die Wortfolge „bzw. Spezialisierungen“ eingefügt sowie in Ziffer 4, der Ausdruck „§ 12 Absatz 2, Ziffer 2 “, durch den Ausdruck „§ 11 Absatz 2, Ziffer 4 “, ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Der 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks entfällt.
45.Novellierungsanordnung 45, Die Überschrift des 3. Hauptstücks lautet:
„Pflegeassistenzberufe“
46.Novellierungsanordnung 46, Die §§ 82 bis 84 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 82 bis 84 samt Überschriften lauten:
„Berufsbild
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz einsPflegeassistenzberufe sind
Sie sind Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.
(2)Absatz 2Die Pflegeassistenzberufe umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen.
(3)Absatz 3Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Pflegeassistenzberufe die ihnen von Ärzten übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterübertragenen Maßnahmen durch.
Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:
Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen (Abs. 2),Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen (Absatz 2,),
Handeln in Notfällen (Abs. 3),Handeln in Notfällen (Absatz 3,),
Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Abs. 4).Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Absatz 4,).
(2)Absatz 2Die Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen:Die Pflegemaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen:
Mitwirkung beim Pflegeassessment,
Beobachtung des Gesundheitszustands,
Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
Information, Kommunikation und Begleitung.
Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz.
Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
(3)Absatz 3Das Handeln in Notfällen gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:Das Handeln in Notfällen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
Verabreichung von Sauerstoff;
die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(4)Absatz 4Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,
Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie
einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen.
Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 5, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
(5)Absatz 5Die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 kann in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofernDie Aufsicht gemäß Absatz 2 und 4 kann in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern
die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,
die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und
die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.
Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz
§ 83a.Paragraph 83 a,
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst
die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz gemäß § 83 Abs. 2 und 4,die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und 4,
das Handeln in Notfällen gemäß § 83 Abs. 3,das Handeln in Notfällen gemäß Paragraph 83, Absatz 3,,
die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 2 unddie eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz 2, und
die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
(2)Absatz 2Weitere Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 sind:Weitere Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind:
Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau, ausgenommen bei Kindern,
Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.
(3)Absatz 3Die Durchführung der Pflegemaßnahmen gemäß § 83 Abs. 2 und der Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe hat nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.Die Durchführung der Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und der Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe hat nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
(4)Absatz 4Die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß § 83 Abs. 4 und § 83a Abs. 2 hat im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.Die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Paragraph 83, Absatz 4 und Paragraph 83 a, Absatz 2, hat im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 5, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
Berufsbezeichnungen
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.
(2)Absatz 2Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen.Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen.
(3)Absatz 3Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.Personen, die eine Weiterbildung gemäß Paragraph 104 a, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
(4)Absatz 4EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofernEWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(5)Absatz 5Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
ist verboten.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 85 lautet:Paragraph 85, lautet:
„§ 85.Paragraph 85,
Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) besitzen,
über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen.“einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (Paragraphen 86 bis 88) erbringen.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 86 lautet:Paragraph 86, lautet:
„§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz einsAls Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene
Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
Pflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oderPflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
(2)Absatz 2Als Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegefachassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 87 Abs. 1, 3, 4, 5 und 7, § 88, § 89 Abs. 1, 4 und 5 und § 90 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz eins,, 3, 4, 5 und 7, Paragraph 88,, Paragraph 89, Absatz eins,, 4 und 5 und Paragraph 90, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 89 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „eines Pflegehilfelehrganges“ durch die Wortfolge „einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines Lehrgangs für Pflegeassistenz“ ersetzt.In Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „eines Pflegehilfelehrganges“ durch die Wortfolge „einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines Lehrgangs für Pflegeassistenz“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, § 92 samt Überschrift lautet:Paragraph 92, samt Überschrift lautet:
„Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz einsDie Ausbildung in der Pflegeassistenz dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(2)Absatz 2Die Ausbildung in der Pflegefachassistenz dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 3 200 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(3)Absatz 3Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 können auchDie Ausbildungen gemäß Absatz eins und 2 können auch
im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
in Form einer Teilzeitausbildung oder
in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
absolviert werden.
(4)Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß § 83 bzw. § 83a unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.“Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß Paragraph 83, bzw. Paragraph 83 a, unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 93 samt Überschrift entfällt.Paragraph 93, samt Überschrift entfällt.
53.Novellierungsanordnung 53, Die §§ 95 bis 97 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 95 bis 97 samt Überschriften lauten:
„Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz einsDie Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ist an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen, die an oder in Verbindung mit Krankenanstalten, Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder Einrichtungen, die Hauskrankenpflege anbieten, einzurichten sind.
(2)Absatz 2Die praktische Ausbildung ist an
einschlägigen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(3)Absatz 3Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
die Verbindung zu Einrichtungen gemäß Abs. 2 gegeben ist und in diesen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodass eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.die Verbindung zu Einrichtungen gemäß Absatz 2, gegeben ist und in diesen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodass eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
(4)Absatz 4Der Landeshauptmann hat regelmäßig sowie im Anlassfall das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sowie die Einhaltung der Ausbildungsvorschriften einschließlich der Qualitätssicherung zu überprüfen.Der Landeshauptmann hat regelmäßig sowie im Anlassfall das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, sowie die Einhaltung der Ausbildungsvorschriften einschließlich der Qualitätssicherung zu überprüfen.
(5)Absatz 5Der Landeshauptmann hat unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte die Bewilligung zurückzunehmen oder abzuändern, wenn
sich die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände geändert haben oder
nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat, oder
im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 4 festgestellte Mängel nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist nicht nachweislich behoben werden.im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 4, festgestellte Mängel nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist nicht nachweislich behoben werden.
Lehrgänge für Pflegeassistenz
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz einsDie Ausbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des Landeshauptmanns bedürfen.
(2)Absatz 2§ 95 gilt sinngemäß.Paragraph 95, gilt sinngemäß.
Berufliche Erstausbildung
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz einsPersonen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werdenAbweichend von Absatz eins, kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden
im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe,im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe,
im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,
im Rahmen der Erwachsenenbildung oder
in begründeten Ausnahmefällen.“
54.Novellierungsanordnung 54, Die §§ 98, 99, 101 und 102 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 98,, 99, 101 und 102 samt Überschriften entfallen.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 100 Abs. 1 wird das Wort „Lehrgangsteilnehmer“ durch das Wort „Auszubildenden“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz eins, wird das Wort „Lehrgangsteilnehmer“ durch das Wort „Auszubildenden“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 100 Abs. 3 entfällt im ersten Satz der Klammerausdruck „(§ 101)“ und werden im zweiten Satz das Wort „Lehrgangsteilnehmer“ durch das Wort „Auszubildende“ sowie das Wort „Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz 3, entfällt im ersten Satz der Klammerausdruck „(Paragraph 101,)“ und werden im zweiten Satz das Wort „Lehrgangsteilnehmer“ durch das Wort „Auszubildende“ sowie das Wort „Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 100 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ die Wortfolge „oder ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz“ eingefügt.In Paragraph 100, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ die Wortfolge „oder ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz“ eingefügt.
58.Novellierungsanordnung 58, § 103 samt Überschrift lautet:Paragraph 103, samt Überschrift lautet:
„Zeugnis und Diplom
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz einsPersonen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegeassistenz gemäß § 100 Abs. 3 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ anzuführen sind, auszustellen.Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegeassistenz gemäß Paragraph 100, Absatz 3, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ anzuführen sind, auszustellen.
(2)Absatz 2Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegefachassistenz gemäß § 100 Abs. 3 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ anzuführen sind, auszustellen.“Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegefachassistenz gemäß Paragraph 100, Absatz 3, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ anzuführen sind, auszustellen.“
59.Novellierungsanordnung 59, § 104 lautet:Paragraph 104, lautet:
„§ 104.Paragraph 104,
Der Bundesminister für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen, insbesondere über
die Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgänge für Pflegeassistenz,
die Qualitätssicherung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgängen für Pflegeassistenz,
die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz,
die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
die Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich informell und non-formal erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten,
die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission, und
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz und insbesondere unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.“
60.Novellierungsanordnung 60, In § 104a Abs. 1 wird das Wort „Pflegehelfer“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenten und Pflegefachassistenten“ ersetzt.In Paragraph 104 a, Absatz eins, wird das Wort „Pflegehelfer“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenten und Pflegefachassistenten“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 104a Abs. 6 und § 104b Z 4 wird jeweils der Ausdruck „§ 83 Abs. 1a“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 104 a, Absatz 6 und Paragraph 104 b, Ziffer 4, wird jeweils der Ausdruck „§ 83 Absatz eins a, “, durch den Ausdruck „§ 84 Absatz 3 “, ersetzt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 104b wird das Wort „Pflegehilfeausbildung“ durch die Wortfolge „Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz“ ersetzt.In Paragraph 104 b, wird das Wort „Pflegehilfeausbildung“ durch die Wortfolge „Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, In § 104c Abs. 1 wird das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenzberufe“ ersetzt.In Paragraph 104 c, Absatz eins, wird das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenzberufe“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz“ ersetzt.In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:Nach Paragraph 113, wird folgender Paragraph 113 a, eingefügt:
„§ 113a.Paragraph 113 a,
(1)Absatz einsPflegehilfelehrgänge, die zum 1. September 2016 gemäß § 96 bewilligt sind, gelten als Lehrgänge für Pflegeassistenz gemäß § 96 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 und bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes.Pflegehilfelehrgänge, die zum 1. September 2016 gemäß Paragraph 96, bewilligt sind, gelten als Lehrgänge für Pflegeassistenz gemäß Paragraph 96, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, und bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes.
(2)Absatz 2Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß § 50 bewilligt sind, können ab 1. September 2016 als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 95 Ausbildungen für Pflegeassistenzberufe durchführen und bedürfen hiefür keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes. Der Ausbildungsträger hat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann zu melden, welche Ausbildungen durchgeführt werden.“Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß Paragraph 50, bewilligt sind, können ab 1. September 2016 als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 95, Ausbildungen für Pflegeassistenzberufe durchführen und bedürfen hiefür keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes. Der Ausbildungsträger hat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann zu melden, welche Ausbildungen durchgeführt werden.“
66.Novellierungsanordnung 66, Dem § 117 werden folgende Abs. 20 bis 26 angefügt:Dem Paragraph 117, werden folgende Absatz 20 bis 26 angefügt:
„(20)Absatz 20Mit 1. September 2016 treten
die Einträge zu den §§ 15a und 44, zum 3. Hauptstück, zu §§ 83 bis 84, § 92, §§ 95 bis 97 und § 103 im Inhaltsverzeichnis sowie § 1, § 3a Abs. 1 Z 1, §§ 15a und 44 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Hauptstücks, §§ 82 bis 84 samt Überschriften, §§ 85 bis 90, § 92 samt Überschrift, § 94, §§ 95 bis 97 samt Überschriften, § 100, § 103 samt Überschrift, §§ 104 bis 105 und 113a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft unddie Einträge zu den Paragraphen 15 a und 44, zum 3. Hauptstück, zu Paragraphen 83 bis 84, Paragraph 92,, Paragraphen 95 bis 97 und Paragraph 103, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph eins,, Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 15 a und 44 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Hauptstücks, Paragraphen 82 bis 84 samt Überschriften, Paragraphen 85 bis 90, Paragraph 92, samt Überschrift, Paragraph 94,, Paragraphen 95 bis 97 samt Überschriften, Paragraph 100,, Paragraph 103, samt Überschrift, Paragraphen 104 bis 105 und 113a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
die Einträge zu §§ 93, 98, 99, 101 und 102 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 93, 98, 99, 101 und 102 samt Überschriften außer Kraft.die Einträge zu Paragraphen 93,, 98, 99, 101 und 102 im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 93,, 98, 99, 101 und 102 samt Überschriften außer Kraft.
(21)Absatz 21Der Bundesminister für Gesundheit hat bis 31. Dezember 2023 die Umsetzung der Bestimmungen über die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, insbesondere hinsichtlich
der an den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen ärztlichen Tätigkeiten,
der an die Pflegeassistenzberufe übertragenen pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten,
der Sicherstellung der gesamten pflegerischen Versorgung,
des settingspezifischen Skill-and-Grade-Mix der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
der bedarfsdeckenden Ausbildungskapazitäten, insbesondere im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und in der Pflegefachassistenz sowie
des Bedarfs des Einsatzes der Pflegeassistenz in Krankenanstalten
unter Einbeziehung der Länder (Z 1 bis 6) sowie der Träger der Langzeitpflegeinrichtungen und der Berufsvertretungen (Z 1 bis 5) zu evaluieren.unter Einbeziehung der Länder (Ziffer eins bis 6) sowie der Träger der Langzeitpflegeinrichtungen und der Berufsvertretungen (Ziffer eins bis 5) zu evaluieren.
(22)Absatz 22Der Bundesminister für Gesundheit hat bis 31. Dezember 2017 eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, einzurichten, derDer Bundesminister für Gesundheit hat bis 31. Dezember 2017 eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, einzurichten, der
vier Experten der Länder,
vier Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und
ein Experte des Bundesministeriums für Finanzen
angehören. Aufgabe dieser Kommission ist es, die Evaluierung gemäß Abs. 21 aus rechtlicher, fachlicher und finanzieller Sicht, insbesondere auch im Hinblick auf die Umsetzung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes im Bereich der Krankenanstalten, zu begleiten sowie zum Bedarf des Einsatzes der Pflegeassistenz in Krankenanstalten (Abs. 21 Z 6) ein Gutachten zu erstatten.angehören. Aufgabe dieser Kommission ist es, die Evaluierung gemäß Absatz 21, aus rechtlicher, fachlicher und finanzieller Sicht, insbesondere auch im Hinblick auf die Umsetzung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes im Bereich der Krankenanstalten, zu begleiten sowie zum Bedarf des Einsatzes der Pflegeassistenz in Krankenanstalten (Absatz 21, Ziffer 6,) ein Gutachten zu erstatten.
(23)Absatz 23Ab 1. Jänner 2025 ist die Berufsausübung der Pflegeassistenz in Krankenanstalten nur mehr für jene Angehörige der Pflegeassistenz möglich, die ihre Ausbildung bis 31. Dezember 2024 erfolgreich abgeschlossen haben. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung festzulegen, dass die Berufsausübung der Pflegeassistenz in Krankenanstalten weiterhin möglich ist, sofern
die Evaluierung gemäß Abs. 21 Z 6 unter Bedachtnahme auf ein einstimmiges Gutachten der Kommission gemäß Abs. 22 ergibt, dass zur Sicherung der pflegerischen und medizinischen Versorgung ein Bedarf am Einsatz der Pflegeassistenz in Krankenanstalten über den 1. Jänner 2025 hinaus besteht, oderdie Evaluierung gemäß Absatz 21, Ziffer 6, unter Bedachtnahme auf ein einstimmiges Gutachten der Kommission gemäß Absatz 22, ergibt, dass zur Sicherung der pflegerischen und medizinischen Versorgung ein Bedarf am Einsatz der Pflegeassistenz in Krankenanstalten über den 1. Jänner 2025 hinaus besteht, oder
die im Rahmen der Evaluierung gemäß Abs. 21 Z 6 durch die Länder durchgeführte Erhebung ergibt, dass ein Bedarf am Einsatz der Pflegeassistenz in Krankenanstalten in mindestens drei Bundesländern über den 1. Jänner 2025 hinaus besteht, oderdie im Rahmen der Evaluierung gemäß Absatz 21, Ziffer 6, durch die Länder durchgeführte Erhebung ergibt, dass ein Bedarf am Einsatz der Pflegeassistenz in Krankenanstalten in mindestens drei Bundesländern über den 1. Jänner 2025 hinaus besteht, oder
das einstimmige Gutachten der Kommission gemäß Abs. 22 ergibt, das erhebliche Mehrkosten in mindestens drei Bundesländern entstehen.das einstimmige Gutachten der Kommission gemäß Absatz 22, ergibt, das erhebliche Mehrkosten in mindestens drei Bundesländern entstehen.
(24)Absatz 24Mit 1. Jänner 2017 treten
der Eintrag zu § 65a im Inhaltsverzeichnis sowie § 17 Abs. 7, § 65 Abs. 1, 4 und 5, § 65a samt Überschrift und § 65c Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft undder Eintrag zu Paragraph 65 a, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 65 a, samt Überschrift und Paragraph 65 c, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
die Einträge zu §§ 71 und 72 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 71 und 72 samt Überschriften außer Kraft.die Einträge zu Paragraphen 71 und 72 im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 71 und 72 samt Überschriften außer Kraft.
Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(25)Absatz 25Mit 1. Jänner 2018 treten
§ 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft undParagraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
die Einträge des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft.
Spezielle Grundausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(26)Absatz 26Mit 1. Jänner 2020 treten
§ 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft undParagraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
die Einträge zu §§ 32 und 33 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 32 und 33 samt Überschriften außer Kraft.die Einträge zu Paragraphen 32 und 33 im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 32 und 33 samt Überschriften außer Kraft.
Die zum Ablauf des 31. Dezember 2019 anhängigen Verfahren gemäß § 32 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 32 Abs. 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2023 abzuschließen.Die zum Ablauf des 31. Dezember 2019 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 32, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. Ergänzungsausbildungen, die gemäß Paragraph 32, Absatz 8, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2023 abzuschließen.
(27)Absatz 27Mit 1. Jänner 2024 treten die Einträge des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft. Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen späteren Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens zu bestimmen, sofern dies auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 21 erforderlich ist, insbesondere sofern die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge noch nicht ausreichend und bedarfsdeckend sichergestellt ist.“Mit 1. Jänner 2024 treten die Einträge des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft. Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen späteren Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens zu bestimmen, sofern dies auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 21, erforderlich ist, insbesondere sofern die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge noch nicht ausreichend und bedarfsdeckend sichergestellt ist.“
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992;“Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 Z 16 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, lautet:
Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 5, wennPersonen in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, wenn
sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Pensionsversicherung teilversichert sind,sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Pensionsversicherung teilversichert sind,
ihre Ausbildung im Rahmen eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses nach § 25 MABG durchgeführt wird oderihre Ausbildung im Rahmen eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses nach Paragraph 25, MABG durchgeführt wird oder
sie ihre Ausbildung zu einem Pflegeassistenzberuf (§ 82 GuKG) an einer Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder an einer Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, absolvieren.“sie ihre Ausbildung zu einem Pflegeassistenzberuf (Paragraph 82, GuKG) an einer Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder an einer Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, absolvieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 350 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 350, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aVon Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen ihrer Berufsbefugnis (§ 15a GuKG) weiterverordnete Heilbehelfe dürfen von Apothekerinnen/Apothekern und Hausapotheken führenden Ärztinnen/Ärzten nur dann für Rechnung der Krankenversicherungsträger abgegeben werden, wennVon Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen ihrer Berufsbefugnis (Paragraph 15 a, GuKG) weiterverordnete Heilbehelfe dürfen von Apothekerinnen/Apothekern und Hausapotheken führenden Ärztinnen/Ärzten nur dann für Rechnung der Krankenversicherungsträger abgegeben werden, wenn
die/der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen einer Tätigkeit für eine Vertragseinrichtung des leistungszuständigen Krankenversicherungsträgers oder für eine/einen den Heilbehelf verordnende/n Vertragsärztin/Vertragsarzt oder Vertragsgruppenpraxis weiterverordnet und
sich die/der Anspruchsberechtigte nicht in Anstaltspflege befindet, deren Leistungen durch Zahlungen im Sinne der §§ 148 Z 3 ff. ASVG als abgegolten gelten.“sich die/der Anspruchsberechtigte nicht in Anstaltspflege befindet, deren Leistungen durch Zahlungen im Sinne der Paragraphen 148, Ziffer 3, ff. ASVG als abgegolten gelten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 698 wird folgender § 699 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 698, wird folgender Paragraph 699, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016„Schlussbestimmung zu Artikel 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,
§ 699.Paragraph 699,
Die §§ 4 Abs. 1 Z 5, 5 Abs. 1 Z 16 und 350 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.“ Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5,, 5 Absatz eins, Ziffer 16 und 350 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes
Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015, wird wie folgt geändert:Das Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 14, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:
erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997.“erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 1 Abs. 1 Z 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 50a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient,“ die Wortfolge „ausgenommen Einrichtungen gemäß § 3a Abs. 3 GuKG“ eingefügt.In Paragraph 50 a, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient,“ die Wortfolge „ausgenommen Einrichtungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, GuKG“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 50a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 50 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Bei der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Rahmen von Einrichtungen gemäß § 3a Abs. 3 GuKG ist § 50b Abs. 5 bis 7 anzuwenden.“Bei der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten gemäß Absatz eins, im Rahmen von Einrichtungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, GuKG ist Paragraph 50 b, Absatz 5 bis 7 anzuwenden.“
Bures Kopf Hofer
Kern