BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 1. August 2016

Teil I

75. Bundesgesetz:

GuKG-Novelle 2016

(NR: GP XXV RV 1194 AB 1240 S. 138. BR: 9615 AB 9636 S. 856.)

75. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 1. und 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks:

„1. Abschnitt

Berufsbezeichnungen

§

11             Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt

Berufsbild und Kompetenzbereich

§

12             Berufsbild

§

13             Kompetenzbereich

§

14             Pflegerische Kernkompetenzen

§

14a Kompetenz bei Notfällen

§

15             Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie

§

15a Weiterverordnung von Medizinprodukten

§

16             Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam

§

17             Spezialisierungen

§

18             Kinder- und Jugendlichenpflege

§

19             Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

§

20             Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

§

21             Pflege im Operationsbereich

§

22             Krankenhaushygiene

§

22a Wundmanagement und Stomaversorgung

§

22b Hospiz- und Palliativversorgung

§

22c Psychogeriatrische Pflege

§§

23 bis 25 Lehraufgaben

§

26             Führungsaufgaben“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 32 und 33.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 44 … Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer“ durch die Zeile „§ 44 … Verkürzte Ausbildung für Pflegeassistenten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 65 … Sonderausbildungen“ durch die Zeile „§ 65 … Spezialisierungen – Ausbildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 65a … Gleichhaltungsverordnung“ durch die Zeile „§ 65a … Anerkennung – Lehr- und Führungsaufgaben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 70 … Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene“ die Zeile „§ 70a … Spezialisierungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 71 und 72.

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks.

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis wird die Bezeichnung des 3. Hauptstücks „Pflegehilfe“ durch die Bezeichnung „Pflegeassistenzberufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 83 bis 84:

„§

83             Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz

§

83a Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz

§

84             Berufsbezeichnungen“

Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 92 … Ausbildung in der Pflegehilfe“ durch die Zeile „§ 92 ... Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 93,, 98, 99, 101 und 102.

Novellierungsanordnung 14, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 95 bis 97:

„§

95             Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege

§

96             Lehrgänge für Pflegeassistenz

§

97             Berufliche Erstausbildung“

Novellierungsanordnung 15, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 103 … Zeugnis“ durch die Zeile „§ 103 … Zeugnis und Diplom“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:

  1. Ziffer eins
    der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. Ziffer 2
    die Pflegefachassistenz und
  3. Ziffer 3
    die Pflegeassistenz.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 87, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Der 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks lautet:

„1. Abschnitt
Berufsbezeichnungen

Berufsbezeichnungen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“/„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu führen.
  2. Absatz 2Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß Paragraphen 65 bis 72,
    2. Ziffer 2
      eine gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,,
    4. Ziffer 4
      eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, oder
    5. Ziffer 5
      eine Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz
    erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“/„Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen.
  3. Absatz 3Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  4. Absatz 4Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.“

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:

„Berufsbild und Kompetenzbereich“

Novellierungsanordnung 21, Die Paragraphen 12 bis 17 samt Überschriften lauten:

„Berufsbild

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.
  2. Absatz 2Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.
  3. Absatz 3Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.
  4. Absatz 4Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.
  5. Absatz 5Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.

Kompetenzbereich

Paragraph 13,

Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst

  1. Ziffer eins
    die pflegerischen Kernkompetenzen (Paragraph 14,),
  2. Ziffer 2
    Kompetenz bei Notfällen (Paragraph 14 a,),
  3. Ziffer 3
    Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Paragraph 15,),
  4. Ziffer 4
    Weiterverordnung von Medizinprodukten (Paragraph 15 a,),
  5. Ziffer 5
    Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (Paragraph 16,),
  6. Ziffer 6
    Spezialisierungen (Paragraph 17,).

Pflegerische Kernkompetenzen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.
  2. Absatz 2Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,
    2. Ziffer 2
      Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,
    4. Ziffer 4
      Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,
    5. Ziffer 5
      theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,
    6. Ziffer 6
      Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,
    7. Ziffer 7
      Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,
    8. Ziffer 8
      Erstellen von Pflegegutachten,
    9. Ziffer 9
      Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,
    10. Ziffer 10
      Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß Paragraphen 3 a bis 3d,
    11. Ziffer 11
      Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,
    12. Ziffer 12
      ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,
    13. Ziffer 13
      Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,
    14. Ziffer 14
      Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,
    15. Ziffer 15
      Anwendung komplementärer Pflegemethoden,
    16. Ziffer 16
      Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,
    17. Ziffer 17
      Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.

Kompetenz bei Notfällen

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsDie Kompetenz bei Notfällen umfasst:
    1. Ziffer eins
      Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.
  2. Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Herzdruckmassage und Beatmung,
    2. Ziffer 2
      Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
    3. Ziffer 3
      Verabreichung von Sauerstoff.

Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie haben ärztliche Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Die ärztliche Anordnung kann mündlich erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Dringlichkeit der Maßnahmen und Tätigkeiten dies erfordert oder diese bei unmittelbarer Anwesenheit des anordnenden Arztes vorgenommen werden und
    2. Ziffer 2
      die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit der Anordnung sichergestellt sind.
    Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln,
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen,
    3. Ziffer 3
      Punktion und Blutentnahme aus den Kapillaren, dem periphervenösen Gefäßsystem, der Arterie Radialis und der Arterie Dorsalis Pedis sowie Blutentnahme aus dem zentralvenösen Gefäßsystem bei liegendem Gefäßzugang,
    4. Ziffer 4
      Legen und Wechsel periphervenöser Verweilkanülen, einschließlich Aufrechterhaltung deren Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls Entfernung derselben,
    5. Ziffer 5
      Wechsel der Dialyselösung im Rahmen der Peritonealdialyse,
    6. Ziffer 6
      Verabreichung von Vollblut und/oder Blutbestandteilen, einschließlich der patientennahen Blutgruppenüberprüfung mittels Bedside-Tests,
    7. Ziffer 7
      Setzen von transurethralen Kathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung bei beiden Geschlechtern sowie Restharnbestimmung mittels Einmalkatheter,
    8. Ziffer 8
      Messung der Restharnmenge mittels nichtinvasiver sonographischer Methoden einschließlich der Entscheidung zur und Durchführung der Einmalkatheterisierung,
    9. Ziffer 9
      Vorbereitung, Assistenz und Nachsorge bei endoskopischen Eingriffen,
    10. Ziffer 10
      Assistenztätigkeiten bei der chirurgischen Wundversorgung,
    11. Ziffer 11
      Entfernen von Drainagen, Nähten und Wundverschlussklammern sowie Anlegen und Wechsel von Verbänden und Bandagen,
    12. Ziffer 12
      Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
    13. Ziffer 13
      Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und -spülungen,
    14. Ziffer 14
      Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma,
    15. Ziffer 15
      Wechsel von suprapubischen Kathetern und perkutanen gastralen Austauschsystemen,
    16. Ziffer 16
      Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen bei vorgegebener Einstellung des Bewegungsausmaßes,
    17. Ziffer 17
      Bedienung von zu- und ableitenden Systemen,
    18. Ziffer 18
      Durchführung des Monitorings mit medizin-technischen Überwachungsgeräten einschließlich Bedienung derselben,
    19. Ziffer 19
      Durchführung standardisierter diagnostischer Programme,
    20. Ziffer 20
      Durchführung medizinisch-therapeutischer Interventionen (z. B. Anpassung von Insulin-, Schmerz- und Antikoagulantientherapie), insbesondere nach Standard Operating Procedures (SOP),
    21. Ziffer 21
      Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß Paragraph 50 a, oder Paragraph 50 b, ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.
  5. Absatz 5Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung
    1. Ziffer eins
      an Angehörige eines Pflegeassistenzberufs, der Desinfektionsassistenz, der Ordinationsassistenz und der Operationsassistenz und
    2. Ziffer 2
      an in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen
    einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind, und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen.
  6. Absatz 6Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß Paragraph 3 b und Paragraph 3 c, weiter zu übertragen:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Anlegen von Bandagen und Verbänden,
    3. Ziffer 3
      Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
    4. Ziffer 4
      Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
    5. Ziffer 5
      einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
    Paragraph 3 b, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 c, Absatz 2 bis 5 sind anzuwenden.
  7. Absatz 7Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung an Personen gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.

Weiterverordnung von Medizinprodukten

Paragraph 15 a,

  1. Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung vom Arzt verordnete Medizinprodukte in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Inkontinenzversorgung, Mobilisations- und Gehhilfen, Verbandsmaterialien, prophylaktische Hilfsmittel und Messgeräte sowie im Bereich des Illeo-, Jejuno-, Colon- und Uro-Stomas solange weiterzuverordnen, bis die sich ändernde Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Anordnung ändert. Bei Ablehnung oder Einstellung der Weiterverordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist dies dem anordnenden Arzt mitzuteilen.
  2. Absatz 2Eine Abänderung von ärztlich verordneten Medizinprodukten durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht zulässig.

Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
  2. Absatz 2Im multiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
  3. Absatz 3Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,
    3. Ziffer 3
      der Gesundheitsberatung,
    4. Ziffer 4
      der interprofessionellen Vernetzung,
    5. Ziffer 5
      dem Informationstransfer und Wissensmanagement,
    6. Ziffer 6
      der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,
    7. Ziffer 7
      der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,
    8. Ziffer 8
      der ethischen Entscheidungsfindung,
    9. Ziffer 9
      der Förderung der Gesundheitskompetenz.

Spezialisierungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
    1. Ziffer eins
      setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
    2. Ziffer 2
      Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben
    erwerben.
  2. Absatz 2Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:
    1. Ziffer eins
      Kinder- und Jugendlichenpflege
    2. Ziffer 2
      Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    3. Ziffer 3
      Intensivpflege
    4. Ziffer 4
      Anästhesiepflege
    5. Ziffer 5
      Pflege bei Nierenersatztherapie
    6. Ziffer 6
      Pflege im Operationsbereich
    7. Ziffer 7
      Krankenhaushygiene
    8. Ziffer 8
      Wundmanagement und Stomaversorgung
    9. Ziffer 9
      Hospiz- und Palliativversorgung
    10. Ziffer 10
      Psychogeriatrische Pflege.
  3. Absatz 3Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Absatz 2,, die über die Kompetenzen gemäß Paragraphen 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
  4. Absatz 4Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, erfolgreich absolviert haben, sind
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß Paragraph 18, bzw. Paragraph 19, und
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
    berechtigt.
  5. Absatz 5Lehraufgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
    2. Ziffer 2
      Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.
  6. Absatz 6Führungsaufgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
    2. Ziffer 2
      Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
  7. Absatz 7Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
    1. Ziffer eins
      eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung
      1. Litera a
        einer gemäß Paragraph 65 a, für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder
      2. Litera b
        der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71, bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
      3. Litera c
        einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 22, werden folgende Paragraphen 22 a bis 22c samt Überschriften eingefügt:

„Wundmanagement und Stomaversorgung

Paragraph 22 a,

  1. Absatz einsDas Wundmanagement umfasst alle übertragenen medizinischen und originär pflegerischen Maßnahmen und Interventionen, die dazu dienen, die Entstehung einer chronischen Wunde zu verhindern, eine Wunde zu erkennen, den Wundheilungsprozess zu beschleunigen, Rezidive zu vermeiden und die Lebensqualität sowie Selbst- und Gesundheitskompetenz der Patienten zu erhöhen.
  2. Absatz 2Die Stomaversorgung und -beratung umfasst neben der Wundversorgung die individuelle Pflege von Patienten mit Stoma, Inkontinenzleiden, Fisteln und sekundär heilenden Wunden.

Hospiz- und Palliativversorgung

Paragraph 22 b,

  1. Absatz einsDie Hospiz- und Palliativversorgung umfasst die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden unheilbaren und/oder lebensbedrohlichen Erkrankung und von sterbenden Menschen sowie von deren An- und Zugehörigen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem Ziel, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,
    2. Ziffer 2
      die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),
    3. Ziffer 3
      psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,
    4. Ziffer 4
      den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,
    5. Ziffer 5
      die Progressionsverzögerung und
    6. Ziffer 6
      das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.

Psychogeriatrische Pflege

Paragraph 22 c,

  1. Absatz einsDie psychogeriatrische Pflege umfasst die Pflege von alten und hochbetagten Menschen mit insbesondere Demenz, Delir, Depression, Angst, Sucht und Suizidalität mit dem Ziel, die geistigen und körperlichen Fähigkeiten, die Persönlichkeit bzw. Identität des Kranken und dessen soziale Bindungen möglichst lange zu erhalten und zu fördern, wobei die pflegenden An- und Zugehörigen einzubinden und in ihrer Betreuungskompetenz zu stärken sind.
  2. Absatz 2Sie umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,
    2. Ziffer 2
      die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),
    3. Ziffer 3
      psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,
    4. Ziffer 4
      den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,
    5. Ziffer 5
      die Progressionsverzögerung und
    6. Ziffer 6
      das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 27, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:

„Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Ausdruck „1. März“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 31, lautet:

Paragraph 31,

  1. Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter Paragraphen 28 a, ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 28, Absatz 2, erworbener akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 6, FHStG nostrifiziert wurde.
  2. Absatz 2Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 32, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
    2. Ziffer 2
      die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 26, Die Paragraphen 32 und 33 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß Paragraphen 12, ff. umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 28, Der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift zu Paragraph 44, lautet:

„Verkürzte Ausbildung für Pflegeassistenten“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 44, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsPersonen, die
    1. Ziffer eins
      eine Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz gemäß diesem Bundesgesetz besitzen und
    2. Ziffer 2
      die Pflegeassistenz in einem Dienstverhältnis durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben,
    sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 49, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 63, Absatz eins, wird die Zahl „40“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 64, Absatz 6, wird der Ausdruck „§ 12 Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 11 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Die Überschrift zu Paragraph 65, lautet:

„Spezialisierungen – Ausbildung“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 65, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 65, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 65, Absatz 5, wird der Ausdruck „Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben“ durch die Wortfolge „die entsprechende Spezialisierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 65 a, samt Überschrift lautet:

„Anerkennung – Lehr- und Führungsaufgaben

Paragraph 65 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      ordentliche Studien und Universitätslehrgänge gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Universitätslehrgänge gemäß Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      Lehrgänge universitären Charakters gemäß Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Fachhochschul-Studiengänge oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz und
    5. Ziffer 5
      Studien gemäß Privatuniversitätengesetz (PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,,
    als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 17, anzuerkennen, sofern sie die Vermittlung der für die Ausübung von Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 23, bzw. Paragraphen 24, f. erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleisten.
  2. Absatz 2Zur fachlichen Beurteilung ist ein Gutachten des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß Paragraph 65 c, einzuholen.
  3. Absatz 3Dem Bundesminister für Gesundheit sind
    1. Ziffer eins
      alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Absatz eins, anerkannt sind, und
    2. Ziffer 2
      Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Anerkennung gemäß Absatz eins, geeignet erscheinen,
    von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung innerhalb von vier Wochen nach deren Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 65 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
    1. Ziffer eins
      Gutachten betreffend die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65 a, und
    2. Ziffer 2
      Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 68 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege“.

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 70, wird folgender Paragraph 70 a, samt Überschrift eingefügt:

„Spezialisierungen

Paragraph 70 a,

  1. Absatz einsSpezialisierungen umfassen insgesamt mindestens 90 ECTS theoretische und praktische Ausbildung. Sie können als in sich geschlossene Studiengänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen (Niveau 1 und 2) angeboten werden.
  2. Absatz 2Das Niveau 1 (ohne Befugniserweiterung) umfasst die medizinische, pflegerische und wissenschaftliche Vertiefung in den entsprechenden Fachbereichen im Umfang von mindestens 30 ECTS.
  3. Absatz 3Das Niveau 2 (mit Befugniserweiterung) setzt das Niveau 1 voraus und umfasst die medizinische, pflegerische und wissenschaftliche Erweiterung in den entsprechenden Fachbereichen im Umfang von mindestens 60 ECTS.
  4. Absatz 4Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können im Niveau 1 auch getrennt voneinander angeboten und absolviert werden, sind jedoch im Niveau 2 zusammenzuführen.“

Novellierungsanordnung 42, Die Paragraphen 71 und 72 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 73, werden im Einleitungssatz nach dem Wort „Vorschriften“ das Wort „insbesondere“ und in Ziffer eins, nach dem Wort „Sonderausbildungen“ die Wortfolge „bzw. Spezialisierungen“ eingefügt sowie in Ziffer 4, der Ausdruck „§ 12 Absatz 2, Ziffer 2 “, durch den Ausdruck „§ 11 Absatz 2, Ziffer 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Der 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks entfällt.

Novellierungsanordnung 45, Die Überschrift des 3. Hauptstücks lautet:

„Pflegeassistenzberufe“

Novellierungsanordnung 46, Die Paragraphen 82 bis 84 samt Überschriften lauten:

„Berufsbild

Paragraph 82,

  1. Absatz einsPflegeassistenzberufe sind
    1. Ziffer eins
      die Pflegeassistenz und
    2. Ziffer 2
      die Pflegefachassistenz.
    Sie sind Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.
  2. Absatz 2Die Pflegeassistenzberufe umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Pflegeassistenzberufe die ihnen von Ärzten übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterübertragenen Maßnahmen durch.

Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz

Paragraph 83,

  1. Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen (Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      Handeln in Notfällen (Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Absatz 4,).
  2. Absatz 2Die Pflegemaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung beim Pflegeassessment,
    2. Ziffer 2
      Beobachtung des Gesundheitszustands,
    3. Ziffer 3
      Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Information, Kommunikation und Begleitung.
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz.
    Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Das Handeln in Notfällen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
    1. Ziffer eins
      Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
      1. Litera a
        Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
      2. Litera b
        Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
      3. Litera c
        Verabreichung von Sauerstoff;
      die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  4. Absatz 4Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
    3. Ziffer 3
      standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
    4. Ziffer 4
      Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
    5. Ziffer 5
      Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
    6. Ziffer 6
      Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,
    7. Ziffer 7
      Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
    8. Ziffer 8
      Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
    9. Ziffer 9
      Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie
    10. Ziffer 10
      einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen.
    Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 5, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  5. Absatz 5Die Aufsicht gemäß Absatz 2 und 4 kann in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und
    3. Ziffer 3
      die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.

Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz

Paragraph 83 a,

  1. Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und 4,
    2. Ziffer 2
      das Handeln in Notfällen gemäß Paragraph 83, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz 2, und
    4. Ziffer 4
      die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
  2. Absatz 2Weitere Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind:
    1. Ziffer eins
      Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
    2. Ziffer 2
      Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
    3. Ziffer 3
      Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau, ausgenommen bei Kindern,
    4. Ziffer 4
      Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
    5. Ziffer 5
      Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.
  3. Absatz 3Die Durchführung der Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und der Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe hat nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Paragraph 83, Absatz 4 und Paragraph 83 a, Absatz 2, hat im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 5, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

Berufsbezeichnungen

Paragraph 84,

  1. Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.
  2. Absatz 2Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen.
  3. Absatz 3Personen, die eine Weiterbildung gemäß Paragraph 104 a, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
  4. Absatz 4EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  5. Absatz 5Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
    ist verboten.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 85, lautet:

Paragraph 85,

Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die

  1. Ziffer eins
    eigenberechtigt sind,
  2. Ziffer 2
    die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) besitzen,
  3. Ziffer 3
    über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
  4. Ziffer 4
    einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (Paragraphen 86 bis 88) erbringen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 86, lautet:

Paragraph 86,

  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene
    1. Ziffer eins
      Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      Pflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
    3. Ziffer 3
      Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
  2. Absatz 2Als Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegefachassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 87, Absatz eins,, 3, 4, 5 und 7, Paragraph 88,, Paragraph 89, Absatz eins,, 4 und 5 und Paragraph 90, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „eines Pflegehilfelehrganges“ durch die Wortfolge „einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines Lehrgangs für Pflegeassistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 92, samt Überschrift lautet:

„Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

Paragraph 92,

  1. Absatz einsDie Ausbildung in der Pflegeassistenz dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
  2. Absatz 2Die Ausbildung in der Pflegefachassistenz dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 3 200 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
  3. Absatz 3Die Ausbildungen gemäß Absatz eins und 2 können auch
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      in Form einer Teilzeitausbildung oder
    3. Ziffer 3
      in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
    absolviert werden.
  4. Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß Paragraph 83, bzw. Paragraph 83 a, unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 93, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 53, Die Paragraphen 95 bis 97 samt Überschriften lauten:

„Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 95,

  1. Absatz einsDie Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ist an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen, die an oder in Verbindung mit Krankenanstalten, Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder Einrichtungen, die Hauskrankenpflege anbieten, einzurichten sind.
  2. Absatz 2Die praktische Ausbildung ist an
    1. Ziffer eins
      einschlägigen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
    durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
  3. Absatz 3Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
    3. Ziffer 3
      die Verbindung zu Einrichtungen gemäß Absatz 2, gegeben ist und in diesen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodass eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat regelmäßig sowie im Anlassfall das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, sowie die Einhaltung der Ausbildungsvorschriften einschließlich der Qualitätssicherung zu überprüfen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte die Bewilligung zurückzunehmen oder abzuändern, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände geändert haben oder
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat, oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 4, festgestellte Mängel nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist nicht nachweislich behoben werden.

Lehrgänge für Pflegeassistenz

Paragraph 96,

  1. Absatz einsDie Ausbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des Landeshauptmanns bedürfen.
  2. Absatz 2Paragraph 95, gilt sinngemäß.

Berufliche Erstausbildung

Paragraph 97,

  1. Absatz einsPersonen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden
    1. Ziffer eins
      im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Erwachsenenbildung oder
    4. Ziffer 4
      in begründeten Ausnahmefällen.“

Novellierungsanordnung 54, Die Paragraphen 98,, 99, 101 und 102 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 100, Absatz eins, wird das Wort „Lehrgangsteilnehmer“ durch das Wort „Auszubildenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 100, Absatz 3, entfällt im ersten Satz der Klammerausdruck „(Paragraph 101,)“ und werden im zweiten Satz das Wort „Lehrgangsteilnehmer“ durch das Wort „Auszubildende“ sowie das Wort „Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 100, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ die Wortfolge „oder ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 103, samt Überschrift lautet:

„Zeugnis und Diplom

Paragraph 103,

  1. Absatz einsPersonen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegeassistenz gemäß Paragraph 100, Absatz 3, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ anzuführen sind, auszustellen.
  2. Absatz 2Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegefachassistenz gemäß Paragraph 100, Absatz 3, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ anzuführen sind, auszustellen.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 104, lautet:

Paragraph 104,

Der Bundesminister für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. Ziffer 2
    die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgänge für Pflegeassistenz,
  3. Ziffer 3
    die Qualitätssicherung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgängen für Pflegeassistenz,
  4. Ziffer 4
    die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz,
  5. Ziffer 5
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  6. Ziffer 6
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich informell und non-formal erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten,
  7. Ziffer 7
    die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission, und
  8. Ziffer 8
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz und insbesondere unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 104 a, Absatz eins, wird das Wort „Pflegehelfer“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenten und Pflegefachassistenten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 104 a, Absatz 6 und Paragraph 104 b, Ziffer 4, wird jeweils der Ausdruck „§ 83 Absatz eins a, “, durch den Ausdruck „§ 84 Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 104 b, wird das Wort „Pflegehilfeausbildung“ durch die Wortfolge „Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 104 c, Absatz eins, wird das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenzberufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Nach Paragraph 113, wird folgender Paragraph 113 a, eingefügt:

Paragraph 113 a,

  1. Absatz einsPflegehilfelehrgänge, die zum 1. September 2016 gemäß Paragraph 96, bewilligt sind, gelten als Lehrgänge für Pflegeassistenz gemäß Paragraph 96, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, und bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes.
  2. Absatz 2Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß Paragraph 50, bewilligt sind, können ab 1. September 2016 als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 95, Ausbildungen für Pflegeassistenzberufe durchführen und bedürfen hiefür keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes. Der Ausbildungsträger hat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann zu melden, welche Ausbildungen durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 66, Dem Paragraph 117, werden folgende Absatz 20 bis 26 angefügt:

  1. Absatz 20Mit 1. September 2016 treten
    1. Ziffer eins
      die Einträge zu den Paragraphen 15 a und 44, zum 3. Hauptstück, zu Paragraphen 83 bis 84, Paragraph 92,, Paragraphen 95 bis 97 und Paragraph 103, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph eins,, Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 15 a und 44 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Hauptstücks, Paragraphen 82 bis 84 samt Überschriften, Paragraphen 85 bis 90, Paragraph 92, samt Überschrift, Paragraph 94,, Paragraphen 95 bis 97 samt Überschriften, Paragraph 100,, Paragraph 103, samt Überschrift, Paragraphen 104 bis 105 und 113a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      die Einträge zu Paragraphen 93,, 98, 99, 101 und 102 im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 93,, 98, 99, 101 und 102 samt Überschriften außer Kraft.
  2. Absatz 21Der Bundesminister für Gesundheit hat bis 31. Dezember 2023 die Umsetzung der Bestimmungen über die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, insbesondere hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der an den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen ärztlichen Tätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      der an die Pflegeassistenzberufe übertragenen pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten,
    3. Ziffer 3
      der Sicherstellung der gesamten pflegerischen Versorgung,
    4. Ziffer 4
      des settingspezifischen Skill-and-Grade-Mix der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
    5. Ziffer 5
      der bedarfsdeckenden Ausbildungskapazitäten, insbesondere im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und in der Pflegefachassistenz sowie
    6. Ziffer 6
      des Bedarfs des Einsatzes der Pflegeassistenz in Krankenanstalten
    unter Einbeziehung der Länder (Ziffer eins bis 6) sowie der Träger der Langzeitpflegeinrichtungen und der Berufsvertretungen (Ziffer eins bis 5) zu evaluieren.
  3. Absatz 22Der Bundesminister für Gesundheit hat bis 31. Dezember 2017 eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, einzurichten, der
    1. Ziffer eins
      vier Experten der Länder,
    2. Ziffer 2
      vier Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und
    3. Ziffer 3
      ein Experte des Bundesministeriums für Finanzen
    angehören. Aufgabe dieser Kommission ist es, die Evaluierung gemäß Absatz 21, aus rechtlicher, fachlicher und finanzieller Sicht, insbesondere auch im Hinblick auf die Umsetzung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes im Bereich der Krankenanstalten, zu begleiten sowie zum Bedarf des Einsatzes der Pflegeassistenz in Krankenanstalten (Absatz 21, Ziffer 6,) ein Gutachten zu erstatten.
  4. Absatz 23Ab 1. Jänner 2025 ist die Berufsausübung der Pflegeassistenz in Krankenanstalten nur mehr für jene Angehörige der Pflegeassistenz möglich, die ihre Ausbildung bis 31. Dezember 2024 erfolgreich abgeschlossen haben. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung festzulegen, dass die Berufsausübung der Pflegeassistenz in Krankenanstalten weiterhin möglich ist, sofern
    1. Ziffer eins
      die Evaluierung gemäß Absatz 21, Ziffer 6, unter Bedachtnahme auf ein einstimmiges Gutachten der Kommission gemäß Absatz 22, ergibt, dass zur Sicherung der pflegerischen und medizinischen Versorgung ein Bedarf am Einsatz der Pflegeassistenz in Krankenanstalten über den 1. Jänner 2025 hinaus besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die im Rahmen der Evaluierung gemäß Absatz 21, Ziffer 6, durch die Länder durchgeführte Erhebung ergibt, dass ein Bedarf am Einsatz der Pflegeassistenz in Krankenanstalten in mindestens drei Bundesländern über den 1. Jänner 2025 hinaus besteht, oder
    3. Ziffer 3
      das einstimmige Gutachten der Kommission gemäß Absatz 22, ergibt, das erhebliche Mehrkosten in mindestens drei Bundesländern entstehen.
  5. Absatz 24Mit 1. Jänner 2017 treten
    1. Ziffer eins
      der Eintrag zu Paragraph 65 a, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 65 a, samt Überschrift und Paragraph 65 c, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      die Einträge zu Paragraphen 71 und 72 im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 71 und 72 samt Überschriften außer Kraft.
    Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
  6. Absatz 25Mit 1. Jänner 2018 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      die Einträge des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft.
    Spezielle Grundausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
  7. Absatz 26Mit 1. Jänner 2020 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      die Einträge zu Paragraphen 32 und 33 im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 32 und 33 samt Überschriften außer Kraft.
    Die zum Ablauf des 31. Dezember 2019 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 32, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. Ergänzungsausbildungen, die gemäß Paragraph 32, Absatz 8, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2023 abzuschließen.
  8. Absatz 27Mit 1. Jänner 2024 treten die Einträge des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft. Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen späteren Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens zu bestimmen, sofern dies auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 21, erforderlich ist, insbesondere sofern die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge noch nicht ausreichend und bedarfsdeckend sichergestellt ist.“

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, wenn
    1. Litera a
      sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Pensionsversicherung teilversichert sind,
    2. Litera b
      ihre Ausbildung im Rahmen eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses nach Paragraph 25, MABG durchgeführt wird oder
    3. Litera c
      sie ihre Ausbildung zu einem Pflegeassistenzberuf (Paragraph 82, GuKG) an einer Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder an einer Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, absolvieren.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 350, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aVon Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen ihrer Berufsbefugnis (Paragraph 15 a, GuKG) weiterverordnete Heilbehelfe dürfen von Apothekerinnen/Apothekern und Hausapotheken führenden Ärztinnen/Ärzten nur dann für Rechnung der Krankenversicherungsträger abgegeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die/der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen einer Tätigkeit für eine Vertragseinrichtung des leistungszuständigen Krankenversicherungsträgers oder für eine/einen den Heilbehelf verordnende/n Vertragsärztin/Vertragsarzt oder Vertragsgruppenpraxis weiterverordnet und
    2. Ziffer 2
      sich die/der Anspruchsberechtigte nicht in Anstaltspflege befindet, deren Leistungen durch Zahlungen im Sinne der Paragraphen 148, Ziffer 3, ff. ASVG als abgegolten gelten.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 698, wird folgender Paragraph 699, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Paragraph 699,

Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5,, 5 Absatz eins, Ziffer 16 und 350 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 14, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 50 a, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient,“ die Wortfolge „ausgenommen Einrichtungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, GuKG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 50 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Bei der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten gemäß Absatz eins, im Rahmen von Einrichtungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, GuKG ist Paragraph 50 b, Absatz 5 bis 7 anzuwenden.“

Bures   Kopf   Hofer

Kern