73. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz)
Zweck dieses Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 1.
Aufsicht
§ 2.Paragraph 2,
Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/2365 durch finanzielle Gegenparteien gemäß Art. 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 (finanzielle Gegenpartei) zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 3 Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann. Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2365 die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/2365 durch finanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 3, Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 (finanzielle Gegenpartei) zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Artikel 3, Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.
Strafbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß Art. 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/2365Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß Artikel 3, Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/2365
die Meldepflicht von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oderdie Meldepflicht von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oder
die Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oderdie Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oder
Finanzinstrumente entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 weiterverwendet,Finanzinstrumente entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) 2015/2365 weiterverwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Vermögensvorteiles oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2)Absatz 2Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.Zur Verfolgung der in Absatz eins, genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des Paragraph 2, die in Paragraph 22 b, des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes (FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Befugnisse ausüben.
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 3 Abs. 1 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(2)Absatz 2Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 3 Abs. 1 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3)Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgtDie Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
bei einem Verstoß gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 bis zu 5 Millionen Euro oderbei einem Verstoß gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bis zu 5 Millionen Euro oder
bei einem Verstoß gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis zu 15 Millionen Eurobei einem Verstoß gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis zu 15 Millionen Euro
oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Vermögensvorteiles oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Vermögensvorteiles oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 Sitzung 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(4)Absatz 4Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 5.Paragraph 5,
Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen Art. 4 oder Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 23 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt. Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen Artikel 4, oder Artikel 15, der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Artikel 23, der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.
Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie FMA hat bei von ihr getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 den Namen der natürlichen Person, der finanziellen Gegenpartei oder der sonstigen juristischen Personen, an die sich die getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen richten, unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde (Veröffentlichung).Die FMA hat bei von ihr getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen wegen Verstößen gegen Artikel 4, oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 den Namen der natürlichen Person, der finanziellen Gegenpartei oder der sonstigen juristischen Personen, an die sich die getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen richten, unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde (Veröffentlichung).
(2)Absatz 2Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder
die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten gemäß Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dassdavon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten gemäß Ziffer eins, oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
bei Maßnahmen oder Sanktionen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.Absatz eins und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
(4)Absatz 4Die FMA hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Veröffentlichung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmitteln angegriffene Maßnahme oder Sanktion im Sinne des Abs. 1 aufgehoben wird, zu ergänzen. Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.Die FMA hat die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder 2 um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Veröffentlichung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmitteln angegriffene Maßnahme oder Sanktion im Sinne des Absatz eins, aufgehoben wird, zu ergänzen. Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.
(5)Absatz 5Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(6)Absatz 6Die FMA hat der ESMA Sanktionen gemäß Abs. 1, die zwar verhängt, aber gemäß Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.Die FMA hat der ESMA Sanktionen gemäß Absatz eins,, die zwar verhängt, aber gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
(7)Absatz 7Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der offiziellen Website zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur solange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde.Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der offiziellen Website zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur solange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt werden würde.
Meldung von Verstößen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie FMA hat über die in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 anzuzeigen.Die FMA hat über die in Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Artikel 4, oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 anzuzeigen.
(2)Absatz 2Finanzielle Gegenparteien haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 zu melden.Finanzielle Gegenparteien haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Artikel 4, oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 zu melden.
(3)Absatz 3Arbeitnehmer, die Verstöße gegen die Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen wederArbeitnehmer, die Verstöße gegen die Artikel 4, oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Meldung an die ESMA
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 3 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß Paragraph 3, verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die FMA hat die ESMA über jede Veröffentlichung gemäß § 6 Abs. 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu unterrichten.Die FMA hat die ESMA über jede Veröffentlichung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu unterrichten.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsBei Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(2)Absatz 2Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2015/2365 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2015/2365 tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
(3)Absatz 3Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Kosten
§ 10.Paragraph 10,
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG oder,demjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, FMABG oder,
soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 3 Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Artikel 3, Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11.Paragraph 11,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 12.Paragraph 12,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Verweise
§ 13.Paragraph 13,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Verwaltungsstrafen gemäß § 3 dürfen von der FMA nur für Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 verhängt werden, die nach dem Zeitpunkt begangen wurden, zu dem Art. 4 Abs. 1 für die jeweilige in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) sublit. i bis iv der Verordnung (EU) 2015/2365 genannte Gegenpartei wirksam geworden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat jeweils die im ersten Satz genannten Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt Teil I kundzumachen.“Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 3, dürfen von der FMA nur für Verstöße gegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2365 verhängt werden, die nach dem Zeitpunkt begangen wurden, zu dem Artikel 4, Absatz eins, für die jeweilige in Artikel 33, Absatz 2, Buchstabe a) Sub-Litera, i bis iv der Verordnung (EU) 2015/2365 genannte Gegenpartei wirksam geworden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat jeweils die im ersten Satz genannten Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt Teil römisch eins kundzumachen.“
Artikel 2
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2016, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 bis 4 lautet:Paragraph 2, Absatz eins bis 4 lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsZur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die
im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I,im Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Art. römisch eins,
im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979,im Sparkassengesetz - SpG, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,,
im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III,im Bausparkassengesetz - BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Art. römisch III,
in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574,in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 römisch eins S 1574,
im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375,
im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492,im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 römisch eins S 492,
im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905,
im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969,im Depotgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,,
im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,im Finanzkonglomerategesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,,
im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009,im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,,
im E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,im E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,,
im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,,
im Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. I Nr. 51/2014im Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,
im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014,im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,,
im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015,im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,,
im 2. Teil des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015,im 2. Teil des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,,
im Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016,im Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,,
im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016,im SFT-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,,
geregelt und der FMA zugewiesen sind.
(2)Absatz 2Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die
im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015,im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,,
im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994,im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,,
im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007,im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,,
im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998,im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,,
im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,im Finanzkonglomerategesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,,
im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,,
im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016,im SFT-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,,
geregelt und der FMA zugewiesen sind.
(3)Absatz 3Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die
im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007,im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,,
im Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989,im Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,,
im Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991,im Kapitalmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,,
im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002,im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
im Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003,im Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,,
im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,im Finanzkonglomerategesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,,
im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,,
im Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 Art. II,im Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, Art. römisch II,
im Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012,im Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,,
im Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013,im Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,,
im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013,im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,,
im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016,im SFT-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,,
geregelt und der FMA zugewiesen sind.
(4)Absatz 4Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die
im Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990,im Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,,
im Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990,im Betriebspensionsgesetz – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,,
im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016,im SFT-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,,
geregelt und der FMA zugewiesen sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „sowie gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen“ durch die Wortfolge „sowie gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wortfolge „sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen“ durch die Wortfolge „sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 5c wird die Wortfolge „und betragen höchstens eine Million Euro“ durch die Wortfolge „und betragen höchstens zwei Millionen Euro“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 5 c, wird die Wortfolge „und betragen höchstens eine Million Euro“ durch die Wortfolge „und betragen höchstens zwei Millionen Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 28 Abs. 31 lautet:Paragraph 28, Absatz 31, lautet:
„(31)Absatz 31§ 2 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 18. September 2016 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, tritt mit 18. September 2016 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 28 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 16 und 18 und Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 16 und 18 und Absatz 2 bis 4, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 5 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 Z 8 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:
die Anforderungen der Art. 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;“die Anforderungen der Artikel 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 Z 9 entfällt.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 9, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 40 Abs. 1a wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2009/65/EU,“ die Wortfolge „der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438,“ eingefügt.In Paragraph 40, Absatz eins a, wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2009/65/EU,“ die Wortfolge „der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 3, wird die Wortfolge „Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 42a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2009/65/EG oder der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 zu umgehen,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 143 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „und der Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 und (EU) Nr. 584/2010“ durch die Wortfolge „und der auf Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 583/2010, (EU) Nr. 584/2010 und (EU) 2016/438“ ersetzt.In Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „und der Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 und (EU) Nr. 584/2010“ durch die Wortfolge „und der auf Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 583/2010, (EU) Nr. 584/2010 und (EU) 2016/438“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 190 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Pflichten gemäß §§ 10 bis 35, 39 Abs. 1, 42 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Art. 3 Abs. 4, Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verletzt;“die Pflichten gemäß Paragraphen 10 bis 35, 39 Absatz eins,, 42 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Artikel 3, Absatz 4,, Artikel 9,, Artikel 10, Absatz 2,, Artikel 11,, Artikel 14, Absatz eins, oder Artikel 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verletzt;“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 190 Abs. 2 Z 13 wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14 und 15 werden angefügt:In Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 13, wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 14 und 15 werden angefügt:
gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, verstößt;gegen Artikel 13, der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 1, verstößt;
gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt,“gegen Artikel 14, der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 190 Abs. 5 Z 1 lautet:Paragraph 190, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
gegen die §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 bis 4, 41 Abs. 3, 42, 42a, 44 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Art. 3 bis 8, Art. 10, Art. 12 bis 17 oder Art. 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verstößt,“gegen die Paragraphen 39, Absatz 2,, 40 Absatz 2 bis 4, 41 Absatz 3,, 42, 42a, 44 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Artikel 3 bis 8, Artikel 10,, Artikel 12 bis 17 oder Artikel 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verstößt,“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 196 Abs. 2 wird in Z 19 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 20 angefügt:In Paragraph 196, Absatz 2, wird in Ziffer 19, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 20, angefügt:
Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2016 S. 11.“Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2016 Sitzung 11.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 200 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:Dem Paragraph 200, werden folgende Absatz 19 und 20 angefügt:
„(19)Absatz 19§ 6 Abs. 2 Z 8, § 40 Abs. 1a, § 41 Abs. 3, § 42a Abs. 2 Z 1, § 143 Abs. 1 Z 2, § 190 Abs. 2 Z 3, § 190 Abs. 5 Z 1 und § 196 Abs. 2 Z 19 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 treten mit 13. Oktober 2016 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 9 tritt mit Ablauf des 12. Oktober 2016 außer Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 40, Absatz eins a,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 190, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 19 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, treten mit 13. Oktober 2016 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 9, tritt mit Ablauf des 12. Oktober 2016 außer Kraft.
(20)Absatz 20§ 190 Abs. 2 Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. § 190 Abs. 2 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.“Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 60 Abs. 2 Z 20 wird die Wortfolge „verstößt oder“ durch das Wort „verstößt;“ ersetzt und folgende Z 20a und 20b werden eingefügt:In Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 20, wird die Wortfolge „verstößt oder“ durch das Wort „verstößt;“ ersetzt und folgende Ziffer 20 a und 20b werden eingefügt:
gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, verstößt;gegen Artikel 13, der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 1, verstößt;
gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt oder“gegen Artikel 14, der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt oder“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 74 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 60 Abs. 2 Z 20 und 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. § 60 Abs. 2 Z 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.“Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 20 und 20a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 20 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2015, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§§ 43. bis 45. Verfahrens- und Strafbestimmungen“ durch den Eintrag „§§ 42a. bis 45. Verfahrens- und Strafbestimmungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach der auf § 42 folgenden Überschrift wird folgender § 42a eingefügt:Nach der auf Paragraph 42, folgenden Überschrift wird folgender Paragraph 42 a, eingefügt:
„§ 42a.Paragraph 42 a,
Der FMA stehen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, durch Betriebliche Vorsorgekassen die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus dem BWG zur Verfügung.“ Der FMA stehen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 1, durch Betriebliche Vorsorgekassen die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus dem BWG zur Verfügung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 73 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 42a bis 45 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 42 a bis 45 und Paragraph 42 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern