BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 1. August 2016

Teil I

73. Bundesgesetz:

SFT-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

(NR: GP XXV RV 1174 AB 1247 S. 136. BR: AB 9625 S. 856.)

73. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz)

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 1.

Aufsicht

Paragraph 2,

Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2365 die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/2365 durch finanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 3, Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 (finanzielle Gegenpartei) zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Artikel 3, Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

Strafbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß Artikel 3, Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/2365
    1. Ziffer eins
      die Meldepflicht von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oder
    2. Ziffer 2
      die Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oder
    3. Ziffer 3
      Finanzinstrumente entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) 2015/2365 weiterverwendet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Vermögensvorteiles oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Zur Verfolgung der in Absatz eins, genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des Paragraph 2, die in Paragraph 22 b, des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes (FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Befugnisse ausüben.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einem Verstoß gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bis zu 5 Millionen Euro oder
    2. Ziffer 2
      bei einem Verstoß gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis zu 15 Millionen Euro
    oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Vermögensvorteiles oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 Sitzung 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  4. Absatz 4Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

Wirksame Ahndung von Verstößen

Paragraph 5,

Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen Artikel 4, oder Artikel 15, der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Artikel 23, der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie FMA hat bei von ihr getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen wegen Verstößen gegen Artikel 4, oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 den Namen der natürlichen Person, der finanziellen Gegenpartei oder der sonstigen juristischen Personen, an die sich die getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen richten, unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde (Veröffentlichung).
  2. Absatz 2Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
    3. Ziffer 3
      davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten gemäß Ziffer eins, oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
      1. Litera a
        die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
      2. Litera b
        bei Maßnahmen oder Sanktionen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
    Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
  4. Absatz 4Die FMA hat die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder 2 um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Veröffentlichung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmitteln angegriffene Maßnahme oder Sanktion im Sinne des Absatz eins, aufgehoben wird, zu ergänzen. Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.
  5. Absatz 5Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  6. Absatz 6Die FMA hat der ESMA Sanktionen gemäß Absatz eins,, die zwar verhängt, aber gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
  7. Absatz 7Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der offiziellen Website zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur solange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt werden würde.

Meldung von Verstößen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie FMA hat über die in Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Artikel 4, oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 anzuzeigen.
  2. Absatz 2Finanzielle Gegenparteien haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Artikel 4, oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 zu melden.
  3. Absatz 3Arbeitnehmer, die Verstöße gegen die Artikel 4, oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
    1. Ziffer eins
      benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
    2. Ziffer 2
      nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
    es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Meldung an die ESMA

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß Paragraph 3, verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die FMA hat die ESMA über jede Veröffentlichung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu unterrichten.

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsBei Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
  2. Absatz 2Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2015/2365 tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
  3. Absatz 3Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Kosten

Paragraph 10,

Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind

  1. Ziffer eins
    demjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, FMABG oder,
  2. Ziffer 2
    soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Artikel 3, Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 11,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

Paragraph 12,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Verweise

Paragraph 13,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 3, dürfen von der FMA nur für Verstöße gegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2365 verhängt werden, die nach dem Zeitpunkt begangen wurden, zu dem Artikel 4, Absatz eins, für die jeweilige in Artikel 33, Absatz 2, Buchstabe a) Sub-Litera, i bis iv der Verordnung (EU) 2015/2365 genannte Gegenpartei wirksam geworden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat jeweils die im ersten Satz genannten Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt Teil römisch eins kundzumachen.“

Artikel 2
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins bis 4 lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die
    1. Ziffer eins
      im Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Art. römisch eins,
    2. Ziffer 2
      im Sparkassengesetz - SpG, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,,
    3. Ziffer 3
      im Bausparkassengesetz - BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Art. römisch III,
    4. Ziffer 4
      in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 römisch eins S 1574,
    5. Ziffer 5
      im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375,
    6. Ziffer 6
      im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 römisch eins S 492,
    7. Ziffer 7
      im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905,
    8. Ziffer 8
      im Depotgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,,
    9. Ziffer 9
      im Finanzkonglomerategesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,,
    10. Ziffer 10
      im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,,
    11. Ziffer 11
      im E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,,
    12. Ziffer 12
      im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,,
    13. Ziffer 13
      im Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,
    14. Ziffer 14
      im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,,
    15. Ziffer 15
      im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,,
    16. Ziffer 16
      im 2. Teil des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,,
    17. Ziffer 17
      im Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,,
    18. Ziffer 18
      im SFT-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,,
    geregelt und der FMA zugewiesen sind.
  2. Absatz 2Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die
    1. Ziffer eins
      im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,,
    2. Ziffer 2
      im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,,
    3. Ziffer 3
      im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,,
    4. Ziffer 4
      im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,,
    5. Ziffer 5
      im Finanzkonglomerategesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,,
    6. Ziffer 6
      im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,,
    7. Ziffer 7
      im SFT-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,,
    geregelt und der FMA zugewiesen sind.
  3. Absatz 3Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die
    1. Ziffer eins
      im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,,
    2. Ziffer 2
      im Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,,
    3. Ziffer 3
      im Kapitalmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,,
    4. Ziffer 4
      im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
    5. Ziffer 5
      im Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,,
    6. Ziffer 6
      im Finanzkonglomerategesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,,
    7. Ziffer 7
      im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,,
    8. Ziffer 8
      im Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, Art. römisch II,
    9. Ziffer 9
      im Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,,
    10. Ziffer 10
      im Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,,
    11. Ziffer 11
      im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,,
    12. Ziffer 12
      im 1. Teil des ZvVG,
    13. Ziffer 13
      im SFT-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,,
    geregelt und der FMA zugewiesen sind.
  4. Absatz 4Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die
    1. Ziffer eins
      im Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,,
    2. Ziffer 2
      im Betriebspensionsgesetz – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,,
    3. Ziffer 3
      im SFT-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,,
    geregelt und der FMA zugewiesen sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wortfolge „sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen“ durch die Wortfolge „sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz 5 c, wird die Wortfolge „und betragen höchstens eine Million Euro“ durch die Wortfolge „und betragen höchstens zwei Millionen Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 28, Absatz 31, lautet:

  1. Absatz 31Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, tritt mit 18. September 2016 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 32, angefügt:

  1. Absatz 32Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 16 und 18 und Absatz 2 bis 4, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 5 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    die Anforderungen der Artikel 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 40, Absatz eins a, wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2009/65/EU,“ die Wortfolge „der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 41, Absatz 3, wird die Wortfolge „Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2009/65/EG oder der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 zu umgehen,“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „und der Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 und (EU) Nr. 584/2010“ durch die Wortfolge „und der auf Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 583/2010, (EU) Nr. 584/2010 und (EU) 2016/438“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Pflichten gemäß Paragraphen 10 bis 35, 39 Absatz eins,, 42 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Artikel 3, Absatz 4,, Artikel 9,, Artikel 10, Absatz 2,, Artikel 11,, Artikel 14, Absatz eins, oder Artikel 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verletzt;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 13, wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 14 und 15 werden angefügt:

  1. Ziffer 14
    gegen Artikel 13, der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 1, verstößt;
  2. Ziffer 15
    gegen Artikel 14, der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 190, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    gegen die Paragraphen 39, Absatz 2,, 40 Absatz 2 bis 4, 41 Absatz 3,, 42, 42a, 44 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Artikel 3 bis 8, Artikel 10,, Artikel 12 bis 17 oder Artikel 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verstößt,“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 196, Absatz 2, wird in Ziffer 19, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 20, angefügt:

  1. Ziffer 20
    Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2016 Sitzung 11.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 200, werden folgende Absatz 19 und 20 angefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 40, Absatz eins a,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 190, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 19 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, treten mit 13. Oktober 2016 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 9, tritt mit Ablauf des 12. Oktober 2016 außer Kraft.
  2. Absatz 20Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 20, wird die Wortfolge „verstößt oder“ durch das Wort „verstößt;“ ersetzt und folgende Ziffer 20 a und 20b werden eingefügt:

  1. Ziffer 20 a
    gegen Artikel 13, der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 1, verstößt;
  2. Ziffer 20 b
    gegen Artikel 14, der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt oder“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 20 und 20a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 20 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§§ 43. bis 45. Verfahrens- und Strafbestimmungen“ durch den Eintrag „§§ 42a. bis 45. Verfahrens- und Strafbestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach der auf Paragraph 42, folgenden Überschrift wird folgender Paragraph 42 a, eingefügt:

Paragraph 42 a,

Der FMA stehen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 1, durch Betriebliche Vorsorgekassen die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus dem BWG zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 42 a bis 45 und Paragraph 42 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Bures   Kopf  Hofer

Kern