BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 1. August 2016

Teil römisch eins

70. Bundesgesetz:

Änderung des Rundfunkgebührengesetzes, der Fernmeldegebührenordnung und des Fernmeldegebührengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1175 Ausschussbericht 1206 Sitzung 138,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9634 Sitzung 856,, )

70. Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgebührengesetz, die Fernmeldegebührenordnung und das Fernmeldegebührengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkgebührengesetzes

Das Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, ABGB sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 6 und Absatz 7, entfällt jeweils die Wortfolge „zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,,“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 5, wird die Wortfolge „§ 83 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 27/1999“ durch die Wortfolge „§ 86 Absatz 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. römisch eins Nr. 70/2003“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 8, wird ein neuer Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verweisungen

Paragraph 8 a,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 3, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 5, sowie Paragraph 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, treten am 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenordnung

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Studienförderungsgesetz 1983“ durch die Wortfolge „Studienförderungsgesetz 1992“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 48, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, lautet wie folgt:

  1. Ziffer eins
    den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,“

Novellierungsanordnung 4, Am Ende des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„ , Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.“

Artikel 3
Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

Das Bundesgesetz vom 18. Juni 1970 über Fernmeldegebühren (Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Dem Artikel römisch drei, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, sowie Paragraph 48, Absatz 4 und Absatz 5, der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, treten am 1. September 2016 in Kraft.“

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