BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 1. August 2016

Teil römisch eins

69. Bundesgesetz:

Haftungsgesetz-Kärnten und Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes, des ABBAG-Gesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit und des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1152 Ausschussbericht 1245 Sitzung 136,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9623 Sitzung 856,, )

69. Bundesgesetz, mit dem das Haftungsgesetz-Kärnten erlassen und das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das ABBAG-Gesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit und das Finanzmarktstabilitätsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Haftungsgesetz-Kärnten

Haftungsermächtigung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt namens des Bundes gemäß Paragraph 82, Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, die Haftung in Form von Garantien für vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 11 Milliarden Euro an Kapital und Zinsen zuzüglich Kosten sowie zuzüglich einer allfälligen Differenz zum Barwert aufgrund eines negativen Zinsumfeldes im Zuge von vor Fälligkeit durchgeführten Kaufoperationen nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei diesen Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 79, Absatz 2, BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
  3. Absatz 3,Die Haftungsübernahmen gemäß Absatz eins, können nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen. Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hat die Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BHG 2013 einzuhalten. Es besteht keine Verpflichtung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds zur Entrichtung eines Haftungsentgeltes gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt mit dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds das Rückgriffsrecht des Bundes gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 6, BHG 2013 dahingehend zu regeln, dass im Fall einer Zahlung des Bundes aufgrund einer Inanspruchnahme seiner Haftung gemäß Absatz eins, dem Bund zur Befriedigung seines Regressrechtes die dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds als Gegenleistung für die behaftete Kreditoperation übertragenen Schuldtitel übertragen werden. Eine Übertragung hat, unabhängig vom Wert der Schuldtitel im Zeitpunkt der Übertragung an den Bund, nur im Ausmaß der dem ursprünglichen Tauschverhältnis entsprechenden Höhe zu erfolgen. Darüber hinaus besteht kein Regressrecht des Bundes.

Gebühren und Abgaben

Paragraph 2,

Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 3,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

Paragraph 4,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Europäische Kommission oder der Bestätigung der Europäischen Kommission, dass aufgrund bereits bestehender Genehmigungen keine Veranlassung für eine neuerliche Beihilfeentscheidung besteht, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die Genehmigung oder Bestätigung und das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Vollziehung

Paragraph 6,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2
Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes – BHOG

Das Bundesgesetz zur Festlegung von Haftungsobergrenzen des Bundes (Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „184,5 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „197 Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „182 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „194,5 Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „180,123 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „192,623 Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 8, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2016,, treten mit 1. August 2016 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des ABBAG-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die zur Wahrung der in Paragraph eins, FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind.“

Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit

Das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ab Schaffung der Abbaueinheit neu gewährte Kredite sowie Maßnahmen, die seitens des Bundes und der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes nach dem Bundesgesetz über Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, und dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, gesetzt werden, sind nicht Eigenkapital ersetzend im Sinn des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Werden im Rahmen oder zur Sicherung von Maßnahmen, die seitens des Bundes und der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes nach dem FinStaG und dem ABBAG-Gesetz gesetzt werden, von einer Gebietskörperschaft, von einem Rechtsträger, der durch Bundes- oder Landesgesetz errichtet wurde, oder in deren Auftrag von einem sonstigen Rechtsträger Teilschuldverschreibungen begeben, so findet auf diese Teilschuldverschreibungen das Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 49 aus 1874,, keine Anwendung.“

Artikel 5
Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 4, wird die Zahl „22“ durch die Zahl „23,5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 a, Absatz 3, wird das Wort „schriftlich“ durch die Wortfolge „schriftlich oder in der im Angebot festgelegten Form“ ersetzt.

Bures   Kopf   Hofer

Kern