BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 1. August 2016

Teil I

68. Bundesgesetz:

17. FSG-Novelle

(NR: GP XXV RV 1191 AB 1210 S. 138. BR: AB 9629 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32014L0085]

68. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (17. FSG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Besitzer einer Lenkberechtigung der in Absatz eins, genannten Klassen ist zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nicht verpflichtet, wenn er
    1. Ziffer eins
      seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) ins Ausland verlegt hat oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Lenkberechtigung sich nachweislich für mindestens sechs Monate zum Zweck des Besuches einer Schule oder Universität im Ausland aufhält und
    zum Zeitpunkt einer etwaigen Wiederbegründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des Aufenthaltes in Österreich der Erwerb der Lenkberechtigung länger als zwölf Monate zurückliegt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4 a, Absatz 5, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Perfektionsfahrten dürfen von Fahrlehrern für die Klasse A oder von Instruktoren, die zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings befugt sind, durchgeführt werden. Über die Perfektionsfahrten sind von der durchführenden Stelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Erteilung einer Lenkberechtigung darf“ die Wortfolge „unbeschadet des Absatz eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aEin Antrag auf Erteilung und Verlängerung einer Lenkberechtigung darf jedenfalls gestellt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für mindestens 185 Tage in Österreich eine Schule oder Universität besucht oder besucht hat.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 18 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die in Absatz eins, Ziffer 2 und in Absatz 2, Ziffer 2, genannte praktische Ausbildung darf außer von Fahrschulen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Diese Ausbildungen dürfen von Fahrlehrern für die Klasse A oder von Instruktoren, die zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings befugt sind, durchgeführt werden. Über diese Ausbildungen sind von der durchführenden Stelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 23, Absatz eins, und 5 wird jeweils nach der Wortfolge „18. Lebensjahr“ der Klammerausdruck „(16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 36, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen von neuen Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung an den jeweiligen Antragsteller.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 36, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Wurden von der Fahrschule oder von den gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins a, ermächtigten Vereinen die von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgeschriebenen Abgaben für die gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, letzter Satz durchzuführende Anfrage an das Zentrale Melderegister für das dem laufenden Jahr vorangegangenen Jahr ganz oder teilweise nicht entrichtet, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH den Landeshauptmann, der die Ermächtigung gemäß Ziffer eins, Litera d, erteilt hat, darüber zu informieren. Dieser hat die genannte Ermächtigung bis zur Entrichtung aller offenen Beträge zu widerrufen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Personen, die vor dem 19. Jänner 2013 berechtigt waren, Fahrzeuge der Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C (sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Klasse C waren) oder Gruppe C
    1. Ziffer eins
      in den Fällen von Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges oder
    2. Ziffer 2
      zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone
    zu lenken, dürfen diese Berechtigung auch nach dem 1. Oktober 2016 weiterhin ausüben. Dies gilt auch, wenn die Lenkberechtigung für die Klasse C gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, verlängert wird. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung geht diese Berechtigung hingegen verloren.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 43, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24Paragraph 4 a, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, und 1a, Paragraph 23, Absatz eins, und 5, Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz 2 a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2016, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Paragraph 4 a, Absatz 5,, Paragraph 18 a, Absatz 7 und Paragraph 41 a, Absatz 15, treten am 1. Oktober 2016 in Kraft, zugleich tritt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, außer Kraft.“

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