67. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (33. KFG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2016, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 102 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:Nach Paragraph 102, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Sofern durch Verordnung vorgesehen, darf der Lenker bestimmte Fahraufgaben im Fahrzeug vorhandenen Assistenzsystemen oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen übertragen, sofern
diese Systeme genehmigt sind oder
diese Systeme den in der Verordnung festgelegten Anforderungen für Testzwecke entsprechen.
(3b)Absatz 3 b,In allen Fällen gemäß Abs. 3a kann von den Pflichten des Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dritter Satz, erster Fall, abgewichen werden. Der Lenker bleibt aber stets verantwortlich, seine Fahraufgaben wieder zu übernehmen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen,In allen Fällen gemäß Absatz 3 a, kann von den Pflichten des Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, dritter Satz, erster Fall, abgewichen werden. Der Lenker bleibt aber stets verantwortlich, seine Fahraufgaben wieder zu übernehmen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen,
in welchen Verkehrssituationen,
auf welchen Arten von Straßen,
bis zu welchen Geschwindigkeitsbereichen,
welchen Assistenzsystemen oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen
bestimmte Fahraufgaben übertragen werden können.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 135 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30,§ 102 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2016 treten mit Ablauf der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“Paragraph 102, Absatz 3 a, und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2016, treten mit Ablauf der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern