BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 11. Juli 2016

Teil I

56. Bundesgesetz:

Schulrechtsänderungsgesetz 2016

(NR: GP römisch XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

56. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Lehrbeauftragtengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Schulrechtsänderungsgesetz 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Artikel 4

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,

Artikel 8

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 9

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 10

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 11

Änderung des Privatschulgesetzes

Artikel 12

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 13

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Artikel 14

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

Artikel 15

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Artikel 16

Änderung des Lehrbeauftragtengesetzes

Artikel 17

Änderung des Forstgesetzes 1975

Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, entfällt die Wendung „sowie für die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Beistrich am Ende der Litera b, durch einen Strichpunkt ersetzt und entfällt die Litera c,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, c, c, lautet:

  1. Sub-Litera, c, c
    in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6 und 6a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, b, b und cc lautet:

  1. Sub-Litera, b, b
    individuelle Lernzeit, die durch Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe zu besorgen ist, sowie
  2. Sub-Litera, c, c
    jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Litera l, wird die Wendung „einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik)“ durch die Wendung „einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, werden die Litera m,, n und o in lit. „n“, „o“ und „p“ umbenannt und wird nach Litera l, folgende neue Litera m, eingefügt:

  1. Litera m
    unter Erziehern für die Lernhilfe Personen, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich abgelegt haben;“

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Absatz 5,) Paragraph 8 e, samt Überschrift lautet:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

Paragraph 8 e,

  1. Absatz einsSchülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen (Praxisschulen) sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
  2. Absatz 2In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von für die jeweilige Schulart vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.
  3. Absatz 3In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten.
  4. Absatz 4Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.
  5. Absatz 4 aAbsatz eins bis 4 gelten für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse
    1. Ziffer eins
      auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß höchstens vier Wochenstunden umfasst.
  6. Absatz 5(Grundsatzbestimmung) An öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (ausgenommen Sonderschulen), die keine Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, sind, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 (auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführte) Sprachstartgruppen im Sinne der Absatz eins und 2 und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne der Absatz eins und 3 jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Es sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.
  7. Absatz 6(Grundsatzbestimmung) Für Berufsschulen (ausgenommen der Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich) gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse
    1. Ziffer eins
      auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden umfasst.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz 2, Litera a und in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „Technisches Werken, Textiles Werken“ jeweils durch die Wendung „Technisches und textiles Werken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 11, Absatz 5, wird die Wendung „Grundstufe I“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Grundschule ist
    1. Ziffer eins
      mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
    2. Ziffer 2
      mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
    zu führen.“

Novellierungsanordnung 11, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wendung „Abs. 1 bis 2a“ durch die Wendung „Abs. 1 und 2a“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Absatz 2, ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des Landes vorgesehen werden kann.“

Novellierungsanordnung 12, (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 2 a,) In Paragraph 13, Absatz 2 a und Paragraph 42, Absatz 2 a, lautet jeweils der zweite Satz:

„Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wendung „Werken (alternativ Technisches Werken oder Textiles Werken) – ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium“ durch die Wendung „Technisches und textiles Werken (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 52, Absatz 3, werden die Wendungen „eine Haushaltungsschule“ und „der Haushaltungsschule“ durch die Wendungen „eine einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ und „der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In den Paragraphen 53, Absatz 4,, 56 Absatz eins a und 57 Absatz 3, werden die Worte „Haushaltungsschule“ jeweils durch die Wendung „einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 55, Absatz eins, wird das Wort „Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 55 a, Absatz eins a, werden die Wendungen „einer Haushaltungsschule“ und „der Haushaltungsschule“ durch die Wendungen „einer einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ und „der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 56, Absatz 3, zweiter, dritter und vierter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Darüber hinaus können in berufsbildenden mittleren Schulen bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 60, Absatz 2, wird nach der Wendung „ , wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände“ die Wendung „sowie Pflichtpraktika“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 62, Absatz 2, Litera a und b lautet:

  1. Litera a
    die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
  2. Litera b
    die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 62, Absatz 3, wird nach der Wendung „ , lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände“ die Wendung „sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Absatz 2, Litera c, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 65, samt Überschrift lautet:

„Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen

Paragraph 65,

Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 66, Absatz 3, wird nach dem Wort „Aufbaulehrgänge“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Lehrgänge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 67, Litera d, wird durch folgende Litera d,, e und f ersetzt:

  1. Litera d
    Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,
  2. Litera e
    Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
  3. Litera f
    Sonderformen der in Litera a bis e genannten Arten.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 68, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2An berufsbildenden höheren Schulen mit besonderen Anforderungen in künstlerischer oder pädagogischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer bzw. pädagogischer Hinsicht entspricht.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 69, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Fall des Paragraph 78, Absatz 2, durch die Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik), abgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 70, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für jede berufsbildende höhere Schule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Praxiskindergärtnerinnen und Praxiskindergärtner sowie Praxishorterzieherinnen und Praxishorterzieher sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen oder der Eingliederung eines Praxiskindergartens oder eines Praxishortes Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 70, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 3 und des Paragraph 56, Absatz 3, finden Anwendung.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 74, Absatz 2, wird nach der Wendung „ , wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände“ die Wendung „sowie Pflichtpraktika“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 78, erhält die Bezeichnung „§ 82.“ Vor dem neuen Paragraph 82, werden folgende Paragraphen 78 bis 81 jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Paragraph 78,

  1. Absatz einsDie Bildungsanstalt für Elementarpädagogik dient der Erwerbung höherer elementarpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderlich sind.
  2. Absatz 2An der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können Schülerinnen und Schüler auch zu Erzieherinnen und Erziehern an Horten ausgebildet werden.
  3. Absatz 3Jeder Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist ein Praxiskindergarten, erforderlichenfalls auch ein Praxishort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, erforderlichenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
  4. Absatz 4In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik sind neben den in Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Paragraph 79,

  1. Absatz einsAls Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird durch eine Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
    2. Ziffer 2
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme sind die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
    3. Ziffer 3
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik zu vermitteln. Ziffer 2, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausbildungsgang durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) abgeschlossen wird.
  2. Absatz 2Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik (Absatz eins, Ziffer eins,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß Paragraph 78, Absatz 4, zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Absatz eins, Ziffer 2 und 3) gelten die Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Paragraph 80,

  1. Absatz einsDie Bildungsanstalt für Sozialpädagogik dient der Erwerbung höherer sozialpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern erforderlich sind.
  2. Absatz 2An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zweck der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
  3. Absatz 3Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den in Paragraph 65 und in Absatz eins, angeführten Aufgaben auch Aufgaben der sozialpädagogischen Forschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern übernehmen sowie Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.
  4. Absatz 4In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind neben den in Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Paragraph 81,

  1. Absatz einsAls Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik können geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Erzieherin oder des Erziehers bzw. der Sozialpädagogin oder des Sozialpädagogen. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird mit der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
    2. Ziffer 2
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
  2. Absatz 2Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik (Absatz eins, Ziffer eins,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß Paragraph 80, Absatz 4, zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Absatz eins, Ziffer 2,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 82, (neu) Absatz 2, wird der Punkt am Ende des Absatzes durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:

„Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,

Bundes-Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 82, (neu) wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Festlegung eines Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder eines Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. Hortes zu erfolgen, sofern die betreffende Bildungseinrichtung nicht vom Bund erhalten wird. Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des Paragraph 80, Absatz 3, führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.“

Novellierungsanordnung 34, Teil C (Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung: 1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik – Paragraphen 94 bis 101, 2. Bildungsanstalten für Sozialpädagogik – Paragraphen 102 bis 109) des römisch II. Hauptstückes entfällt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 128 a, Absatz 4, wird das Wort „eigehobener“ durch das Wort „eingehobener“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, c, c,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 128 a, Absatz 4 und Paragraph 132 a, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, b, b und cc sowie Litera l,, m, n, o und p, Paragraph 8 e, samt Überschrift (ausgenommen Absatz 5 und 6), Paragraph 42, Absatz 2 a,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz eins a,, Paragraph 56, Absatz eins a und 3, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 2, Litera a und b, Paragraph 65, samt Überschrift, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 67, Litera d,, e und f, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz eins und 3, Paragraph 70, Absatz 2 und 3, Paragraphen 78 bis 81 jeweils samt Überschrift und Paragraph 82, treten mit 1. September 2016 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 62, Absatz 3, tritt mit 1. September 2017 in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 10, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz eins, treten mit 1. September 2021 in Kraft;
    5. Ziffer 5
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 13, Absatz 2 a, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und hinsichtlich der Paragraphen 8 e, Absatz 5 und 6 sowie 13 Absatz 2 a, mit 1. September 2016 und hinsichtlich der Paragraphen 11, Absatz 5, sowie 12 Absatz 2 und 3 mit 1. September 2017 in Kraft zu setzen.
    Teil C des römisch II. Hauptstückes (Paragraphen 94 bis 109) tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 132, wird folgender Paragraph 132 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

Paragraph 132 a,

  1. Absatz einsDurch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von Paragraph 131, Absatz 25, Ziffer 6, die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß Paragraph 129, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2An allgemein bildenden höheren Schulen hat eine Verordnung gemäß Absatz eins, zur Folge, dass
    1. Ziffer eins
      für den Fall der Festlegung des Inkrafttretens der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend auch die kompetenzorientierten Lehrpläne für die 10. und die folgenden Schulstufen abweichend von Paragraph 131, Absatz 25, Ziffer 5, mit 1. September 2018 schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, und
    2. Ziffer 2
      für den Fall der Festlegung des Inkrafttretens der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend der kompetenzorientierte Lehrplan für die 9. Schulstufe mit 1. September 2018 und die kompetenzorientierten Lehrpläne für die 10. und die folgenden Schulstufen abweichend von Paragraph 131, Absatz 25, Ziffer 5, mit 1. September 2019 schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten.“

Artikel 2
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 8 b, wird folgender Paragraph 8 c, samt Überschrift eingefügt:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

Paragraph 8 c,

  1. Absatz einsSchülerinnen und Schülern von höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
  2. Absatz 2In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.
  3. Absatz 3In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten.
  4. Absatz 4Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz eins, werden die Ziffer 8 und 9 durch folgende Ziffer 8,, 8a und 9 ersetzt:

  1. Ziffer 8
    Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
  2. Ziffer 8 a
    Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,
  3. Ziffer 9
    Sonderformen der unter Ziffer eins bis 8a genannten Arten.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 14, Absatz 3, wird angefügt:

„Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.“

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 19, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 18, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtungen Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie).“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31 a, Absatz 4, wird das Wort „eigehobener“ durch das Wort „eingehobener“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 31 a, Absatz 5 und in Paragraph 31 b, wird die Wendung „§ 17 Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986“ jeweils durch die Wendung „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 139/2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 31 c, Absatz 8, erster Satz lautet:

„Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 31 c, Absatz 9, wird die Wendung „§ 17 Absatz 5 und Paragraph 49 a, des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Wendung „§ 36 und Paragraph 64, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 139/2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 31 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 31 b,, Paragraph 31 c, Absatz 8 und 9 sowie Paragraph 39, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Ziffer 4 a,, Paragraph 8 c, samt Überschrift und Paragraph 14, Absatz 3, treten mit 1. September 2016 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8 und 8a treten hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, tritt hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 39, samt Überschrift angefügt:

„Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

Paragraph 39,

Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von Paragraph 35, Absatz 3 h, Ziffer 4, die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß Paragraph 33, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.“

Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Bundesgesetzes wird durch folgenden Titel samt Kurztitel ersetzt:

„Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern (Bundessportakademiengesetz)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 10 a, Absatz eins, sowie Paragraph 10 b, Absatz eins und 5 wird das Wort „Leibeserziehern“ jeweils durch das Wort „Bewegungserziehern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die sechssemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Lehrplanstufe an.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, wird die Wendung „Leibeserzieher- bzw. Sportlehrerausbildung“ durch die Wendung „Bewegungserzieher- und Sportlehrerausbildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Religion; Deutsch; Politische Bildung; Sportpädagogik, -didaktik und -methodik; Sportphysiologie; Bewegungslehre und Biomechanik, Sportpsychologie, Sportbiologie, Geschichte des Sports; Praktische Übungen; Praktisch-methodische Übungen; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen überdies Lebende Fremdsprache;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 3, Litera d und Paragraph 7, Absatz eins, wird das Wort „Leibeserzieher“ jeweils durch das Wort „Bewegungserzieher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 3, Absatz 3, wird angefügt:

„In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass Pflichtgegenstände zusammengefasst als ein Pflichtgegenstand geführt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsSchülerinnen und Schülern von Bundessportakademien, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
  2. Absatz 2In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.
  3. Absatz 3In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten.
  4. Absatz 4Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVoraussetzung für die Aufnahme in sechssemestrige Lehrgänge sind der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe und die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung, durch welche die für die Ausübung des Berufs der Bewegungserzieherin und der Sportlehrerin oder des Bewegungserziehers und des Sportlehrers erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die körperliche Eignung der Schülerin oder des Schülers festzustellen sind. Weiters ist bis zum Antritt zur Befähigungs- oder Abschlussprüfung die Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses im Ausmaß von 16 Stunden nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „achtsemestrigen“ durch das Wort „sechssemestrigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des Paragraph 7, lautet:

„Befähigungsprüfung, Abschlussprüfung“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Abschlussprüfung der Lehrgänge zur Instruktorin oder zum Instruktor ist vor den die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen oder Lehrern als Prüferin oder Prüfer abzulegen. Die Abschlussprüfung der Lehrgänge zur Bewegungserzieherin und zur Sportlehrerin oder zum Bewegungserzieher und zum Sportlehrer sind vor einer Kommission abzulegen, deren Vorsitzende oder Vorsitzender vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Expertin oder Experte auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind die die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen oder Lehrer als Prüferinnen oder Prüfer.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 8, Absatz 2, wird angefügt:

„Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Bundessportakademien

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Schulen zur Ausbildung von Bewegungserzieherinnen und Sportlehrerinnen oder Bewegungserziehern und Sportlehrern obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter. Diese Schulen haben die Bezeichnung „Bundessportakademien“ zu führen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, bestehende Bundesanstalten für Leibeserziehung haben ab dem genannten Zeitpunkt die Bezeichnung „Bundessportakademien“ zu führen.
  2. Absatz 2Bundessportakademien können nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung errichtet werden, wenn die räumlichen (Klassenräume, Übungsstätten und Nebenräume), sachlichen und personellen Voraussetzungen sichergestellt sind.
  3. Absatz 3Der Unterricht an den Bundessportakademien ist unentgeltlich.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wendung „die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ durch die Wendung „berufsbildende Schulen“ und wird im Klammerausdruck das Zitat „§ 3 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, “, durch das Zitat „§ 3 Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Hinsichtlich der Unterrichtszeit gelten die für die Bildungsanstalten geltenden Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 10 a, Absatz eins und 7, Paragraph 10 b, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wendung „Bundesanstalten für Leibeserziehung“ jeweils durch die Wendung „Bundessportakademien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In §10a Absatz 4, wird im zweiten Satz das Wort „eigehobener“ durch das Wort „eingehobener“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 10 a, Absatz 5 und 7 wird die Wendung „§ 17 Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986“ jeweils durch die Wendung „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 139/2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 10 b, Absatz eins,, 2, 3 und 5 Ziffer 5, wird die Wendung „Bundesanstalt für Leibeserziehung“ jeweils durch die Wendung „Bundessportakademie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 10 b, Absatz 3 und 8 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 10 b, Absatz 4, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 10 b, Absatz 8, erster Satz lautet:

„Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 10 b, Absatz 9, wird die Wendung „§ 17 Absatz 5 und Paragraph 49 a, des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Wendung „§ 36 und Paragraph 64, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 139/2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Überschrift des Bundesgesetzes, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 7, sowie Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 10 a, Absatz eins,, 4, 5 und 7 sowie Paragraph 10 b, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz wird vor der Wendung „oder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn“ ein Punkt gesetzt und wird die genannte Wendung durch folgenden die Ziffer eins und 2 einleitenden Satzteil ersetzt:

„Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus den Besuch einer sprengelfremden Schule und die damit verbundene Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen von der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule abhängig machen; der sprengelfremde Schulbesuch darf dann nicht von der Zustimmung abhängig gemacht werden, wenn“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, wird die Wendung „Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen)“ durch die Wendung „Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen) oder andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 6, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann, außer in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2, vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Landesgesetzgebung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule nicht verweigert werden kann, oder die Verweigerung gänzlich ausschließen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 10 und Paragraph 13, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 b, Absatz 3, wird das Zitat „§ 8 Litera m, “, durch das Zitat „§ 8 Litera n, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 6, lautet der Einleitungssatz:

„Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 3, wird nach dem Wort „Lehrverpflichtung“ die Wendung „oder den Lehrauftrag“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 2, und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen die für die Lernzeiten und die Freizeit gemäß Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Personen zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 aDie Absatz eins bis 8 finden auch auf nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, Anwendung.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13 b, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Schülern ab der 8. Schulstufe allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr dem Unterricht fern zu bleiben.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 17, Absatz 5, erster Satz wird der Satzteil „Innerhalb der Grundstufe römisch eins der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule“ durch den Satzteil „Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 17, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 18, Absatz 12,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 8 und Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. Schulstufe

Paragraph 18 a,

  1. Absatz einsAn Volks- und Sonderschulen hat das Schulforum hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 18,, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat. Diese Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen. Falls eine Entscheidung des Schulforums nicht herbeigeführt werden kann, geht die Zuständigkeit auf den Schulleiter oder die Schulleiterin über. Sofern nicht eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler an die Stelle der Beurteilung der Leistungen tritt, sind die für die 4. und für die folgenden Schulstufen geltenden Bestimmungen über die Beurteilung, die Schulnachricht, das Jahreszeugnis und die Schulbesuchsbestätigung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat jeweils am Ende des 1. Semesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation zu erfolgen.
  3. Absatz 3Den schriftlichen Informationen gemäß Absatz 2, soll jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer vorangehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen. Den Bewertungsgesprächen und den Informationen sind der Lehrplan und der bis dahin erfolgte Unterricht zu Grunde zu legen. Es sind die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen anhand der festgestellten Lernfortschritte zu erörtern. Dabei sind gemessen an den Lernzielen Leistungsstärken, Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben und zu dokumentieren. Ferner ist die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.
  4. Absatz 4Über die Bewertungsgespräche gemäß Absatz 3, hinaus ist den Erziehungsberechtigten durch zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. Für den Fall, dass die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe (Paragraph 27,) oder das Überspringen einer Schulstufe (Paragraph 26,) für sinnvoll erachtet, hat sie bzw. er die Erziehungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen und zu beraten. Weiters hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer dann, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers nicht entsprechen oder in besonderer Weise nachlassen oder die Entwicklungssituation es erforderlich erscheinen lässt oder ein Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben ist, mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen; die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3 a, zweiter Satz (Frühwarnsystem) und des Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz (Frühinformationssystem) sind anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 bis 9 und des Paragraph 21, Absatz 3, finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Beurteilung der Leistungen die Beschreibung der Lernsituation und an die Stelle der Beurteilung des Verhaltens die Beschreibung der Entwicklungssituation tritt.
  6. Absatz 6Die Informationen gemäß Absatz 2 und die Gespräche gemäß Absatz 3 und 4 haben ausschließlich Informationscharakter.
  7. Absatz 7Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des Paragraph 19, lautet:

„Information der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern ab der 4. Schulstufe sowie der Lehrberechtigten“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 19, Absatz eins, erster und zweiter Satz lautet:

„Die Erziehungsberechtigten von Schülern ab der 4. Schulstufe sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 19, Absatz 2, erster und zweiter Satz lautet:

„Ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Weiters ausgenommen sind die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende des ersten Semesters nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 22 a, ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen ist.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 19, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 aWenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der Klassenvorständin oder vom unterrichtenden Lehrer oder von der unterrichtenden Lehrerin Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers oder der Schülerin auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 19, Absatz 6, entfällt die Wendung „bzw. der Lehrberechtigten“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 20, Absatz 4, entfällt im ersten Satz die Wendung „ohne eigenes Verschulden“ und lautet der letzte Satz:

„Bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand nicht zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 20, Absatz 7, wird angefügt:

„Wenn gemäß Paragraph 18 a, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAm Ende des Unterrichtsjahres, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jede Schülerin und jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Dies gilt nicht, wenn gemäß Paragraph 18 a, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat und eine schriftliche Jahresinformation auszustellen ist. Dies gilt weiters nicht für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende der betreffenden Schulstufe nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 22 a, ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen ist.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 22, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die
    1. Ziffer eins
      die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder
    2. Ziffer 2
      wenn gemäß Paragraph 18 a, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information
    zu enthalten hat. Ziffer eins, gilt nicht in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a,, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen oder Schüler innerhalb der ersten beiden Monate beantragen, dass ihre Leistungen in den von ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt werden oder dass, falls eine entsprechende Festlegung gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz getroffen wurde, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die Paragraphen 17 bis 21 und Paragraph 23, anzuwenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen bzw. die Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 25, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 5 und des Paragraph 20, Absatz 8, jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.
  2. Absatz 4Schülerinnen und Schüler von Volksschulen und Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die Volksschuloberstufe bzw. in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Absatz 2, Litera a, ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an diesen Schulen nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 25, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Schülerinnen und Schüler von Volksschulen und Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Technisches und textiles Werken, Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die Volksschuloberstufe bzw. in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Absatz 2, Litera a, ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an diesen Schulen nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 25, Absatz 5 c, wird vor der Wendung „einen Sprachförderkurs“ die Wendung „eine Sprachstartgruppe oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 25, Absatz 8, entfällt die Wendung „und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 26a, Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Ein derartiges Überspringen ist je ein Mal in der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 26 a, Absatz 2, wird die Wendung „durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule“ durch die Wendung „durch den mittels Jahreszeugnis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, bescheinigten erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 27, Absatz 2, vorletzter Satz lautet:

„Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (Paragraph 22, Absatz eins,) oder nach Maßgabe des Paragraph 18 a, eine Jahresinformation auszustellen.“

Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift des Paragraph 28, lautet:

„Aufnahme in die 1. Stufe einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 29, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die ersten vier Schulstufen der Volks- und der Sonderschule, um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülerinnen und -schülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des Paragraph 30, oder um den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des Paragraph 30 b, handelt, die folgenden Absätze.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 31 e, Absatz 3, wird der Beistrich nach der Wendung „berufsbildenden mittleren Schulen“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wendung „und die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 33, Absatz 2, Litera f und Paragraph 82 a, entfällt jeweils die Wendung „oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 33, Absatz 5, entfällt die Wendung „oder einer höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer,“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 36, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses aus pädagogischen und organisatorischen Gründen festgelegt werden, dass im Rahmen der abschließenden Prüfung alle Schülerinnen und Schüler einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin (Absatz 2, Ziffer 2,) abzulegen haben (vorgezogene Teilprüfungen), wenn
    1. Ziffer eins
      der das Prüfungsgebiet bildende Unterrichtsgegenstand oder die das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen ist bzw. sind und
    2. Ziffer 2
      die Leistungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen positiv beurteilt wurden oder Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 b, erfolgreich absolviert wurden.
    Prüfungstermin ist der Termin gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, der letzten Schulstufe. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen, gemäß Paragraph 79, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 38, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 41 a, Absatz 2, achter Spiegelstrich entfällt die Wendung „und der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 51, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben (zB Durchführung von Standardüberprüfungen) hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls die Funktionen einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiterin bzw. Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustodin oder Kustos sowie Fachkoordinatorin oder Fachkoordinators zu übernehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 52,, Paragraph 53 und Paragraph 54, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41a, In Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, werden die Worte „Übungskindergartens“ und „Übungshortes“ durch die Wörter „Praxiskindergartens“ und „Praxishortes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41b, In Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, werden die Worte „Übungsschülerheimes“ und „Übungshortes“ durch die Wörter „Praxisschülerheimes“ und „Praxishortes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 55 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten auch für Erzieher oder Erzieherinnen für die Lernhilfe gemäß Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Schulorganisationsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 57 a, wird folgender Paragraph 57 b, samt Überschrift eingefügt:

„Schülerinnen- bzw. Schülerkarte

Paragraph 57 b,

  1. Absatz einsAuf Verlangen und gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familien- oder Nachnamen und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Zustimmung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.
  3. Absatz 3Das Verlangen gemäß Absatz eins, sowie die Zustimmung gemäß Absatz 2, gelten als Zustimmung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 63 a, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen und bei schulstufenübergreifender Führung von Klassen in den ersten Klassen der in Absatz eins, genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 64, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wendung „aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 64, Absatz 4, vierter Satz lautet im ersten Halbsatz der Klammerausdruck:

„(wobei Lehrbeauftragte und der Schulleiter nicht mitzuzählen sind)“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 64, Absatz 4, vierter Satz zweiter Halbsatz wird nach den Worten „alle Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 68, Litera e, entfällt die Wendung „3,“.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 77, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 77 und 77a jeweils samt Überschrift ersetzt:

„Klassenbücher

Paragraph 77,

  1. Absatz einsAn jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.
  2. Absatz 2Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:
    1. Ziffer eins
      Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,
    2. Ziffer 2
      Namen der Schülerinnen und Schüler,
    3. Ziffer 3
      Unterrichtsgegenstände (Stundenplan),
    4. Ziffer 4
      Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,
    5. Ziffer 5
      Termine für Schularbeiten und Tests,
    6. Ziffer 6
      Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),
    7. Ziffer 7
      Anmerkungen zu den einzelnen Schülerinnen oder Schülern: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.
    Besonders schutzwürdige Daten dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt.
  3. Absatz 3Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten auf andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal nicht zulässig sind. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu treffen und es sind die Bestimmungen des Paragraph 15, DSG 2000 über das Datengeheimnis anzuwenden.
  4. Absatz 4Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.
  5. Absatz 5Klassenbücher einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Standort der aufzulassenden Schule liegt. Die Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.
  6. Absatz 6Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Absatz 4, sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.

Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

Paragraph 77 a,

  1. Absatz einsDie Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, das zuständige Regierungsmitglied haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter oder Datenmuster zu erlassen. Das gilt insbesondere für Klassenbücher, Gesundheitsblätter und Prüfungsprotokolle.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, 7 und 7a),
    2. Ziffer 2
      Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraphen 6 bis 8),
    3. Ziffer 3
      Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      Nachtragsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),
    5. Ziffer 5
      Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (Paragraph 20, Absatz 4,),
    6. Ziffer 6
      Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,),
    7. Ziffer 7
      Semesterprüfungen (Paragraph 23 a,),
    8. Ziffer 8
      Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände (Paragraph 23 b,),
    9. Ziffer 9
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 26, Absatz eins und 3),
    10. Ziffer 10
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 26 a, Absatz eins und 2),
    11. Ziffer 11
      Aufnahmsprüfungen (Paragraph 29, Absatz 5 und 5a, Paragraph 31 b, Absatz 4, sowie weiters: Paragraph 40, Absatz eins,, 2, 2a, 3, 3a und 4, Paragraph 55,, Paragraph 68,, Paragraph 97 und Paragraph 105, des Schulorganisationsgesetzes, Paragraph 12, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
    12. Ziffer 12
      Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (Paragraphen 34 bis 41),
    13. Ziffer 13
      Externistenprüfungen (Paragraph 42,) und
    14. Ziffer 14
      Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (Paragraph 71, Absatz 4 und 5).
    Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Ziffer 12 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Ziffer 13, sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.
  3. Absatz 3Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,
    2. Ziffer 2
      Tagesordnungspunkte,
    3. Ziffer 3
      Anträge,
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,
    5. Ziffer 5
      gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie
    6. Ziffer 6
      Namen und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.
    Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
  4. Absatz 4Paragraph 77, Absatz 3,, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Absatz 2, sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 78 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 82, Absatz eins a, wird das Wort „vorstehenden“ durch das Wort „nachstehenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 19, Absatz 3 a, erster bis dritter Satz, die Überschrift des Paragraph 28,, Paragraph 38, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer 4,, Paragraph 68, Litera e,, Paragraph 82, Absatz eins und Paragraph 82 e, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und 5, Paragraph 12, Absatz 8 a,, Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins und 12, Paragraph 18 a, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz 4 und 7, Paragraph 22, Absatz eins, erster und zweiter Satz und Absatz 11,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 3,, Absatz 4, in der Fassung der Ziffer 23,, Absatz 5 c und Absatz 8,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 26 a, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31 e, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2 und 5, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 41 a, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 8,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 52,, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 55 a, Absatz 3,, Paragraph 57 b, samt Überschrift, Paragraph 63 a, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 77, samt Überschrift und Paragraph 82 a, treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 78 a, samt Überschrift außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 77 a, samt Überschrift tritt mit 1. September 2016 in Kraft und gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden;
    4. Ziffer 3 a
      Paragraph 36, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden;
    5. Ziffer 4
      Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung der Ziffer 24, tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
    6. Ziffer 5
      Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3 a, letzter Satz sowie Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 53, Nach Paragraph 82 d, wird folgender Paragraph 82 e, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

Paragraph 82 e,

Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von Paragraph 82, Absatz 5 s, die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß Paragraph 79, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.“

Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,

Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel 4, Ziffer 4, (Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz) entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Artikel 4, Ziffer 6, (Paragraph 19, Absatz 3 a,) entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Artikel 4, Ziffer 9, (Paragraph 22, Absatz eins,) entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Artikel 4, Ziffer 14, (Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, jeweils samt Überschrift) wird der zweite Satz des Paragraph 23 a, Absatz 3, durch folgende Sätze ersetzt:

„Ein fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland gemäß Paragraph 25, Absatz 9, verlängert den Zeitraum für die Ablegung der im betreffenden Semester oder in den betreffenden Semestern durchzuführenden Semesterprüfungen oder deren beiden Wiederholungen. In höchstens drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe ist über die Zeiträume gemäß Ziffer eins und 2 hinaus je höchstens eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterbeurteilungen zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) vorgesehenen Tagen zulässig.“

Novellierungsanordnung 5, In Artikel 4, Ziffer 14, (Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, jeweils samt Überschrift) lautet der zweite Satz des Paragraph 23 a, Absatz 6 :,

„Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen; diese Einschränkung gilt nicht für Semesterprüfungen nach unverschuldet nicht absolvierten Nachtragsprüfungen.“

Novellierungsanordnung 6, Artikel 4, Ziffer 27, (Paragraph 36, Absatz 3,) entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Artikel 4, Ziffer 34, (Paragraph 55 c, samt Überschrift) wird in Paragraph 55 c, Absatz eins, nach dem Wort „Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Artikel 4, Ziffer 49, (Paragraph 82, Absatz 5 s,) wird in Ziffer 5, die Wendung „§ 19 Absatz 2 und 3a, Paragraph 22, Absatz eins, sowie Paragraph 70, Absatz eins, Litera c, treten“ durch die Wendung „§ 70 Absatz eins, Litera c, tritt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Artikel 4, Ziffer 49, (Paragraph 82, Absatz 5 s,) wird in Ziffer 6, der Klammerausdruck nach der Wendung „§ 23a samt Überschrift“ durch den Klammerausdruck „(in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,)“ ersetzt und wird nach der Wendung „§ 55c samt Überschrift“ der Klammerausdruck „(in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Artikel 4, Ziffer 49, (Paragraph 82, Absatz 5 s,) wird in Ziffer 8, die Wendung „§ 36 Absatz 3, sowie Paragraph 36 a, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, treten“ durch die Wendung „§ 36a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, tritt“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,

Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, wird wie folgt geändert:

Artikel 6, Ziffer 9, (Paragraph 36, Absatz 3,) entfällt.

Artikel 8
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 2, wird nach dem Wort „Lehrverpflichtung“ die Wendung „oder den Lehrauftrag“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 38, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 34, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 47, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB einer Studienkoordinatorin oder eines Studienkoordinators) zu übernehmen sowie erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 48 und Paragraph 49, wird jeweils nach dem Wort „Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7a, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, werden die Worte „Übungskindergartens“ und „Übungshortes“ durch die Wörter „Praxiskindergartens“ und „Praxishortes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7b, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, werden die Worte „Übungsschülerheimes“ und „Übungshortes“ durch die Wörter „Praxisschülerheimes“ und „Praxishortes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 55, wird folgender Paragraph 55 a, samt Überschrift eingefügt:

„Studierendenkarte

Paragraph 55 a,

  1. Absatz einsAuf Verlangen und gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der oder dem Studierenden eine Studierendenkarte auszustellen. Die Studierendenkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Studierende oder Studierender an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familien- oder Nachnamen und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Studierendenkarte kann mit Zustimmung der oder des Studierenden darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Zustimmung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.
  3. Absatz 3Das Verlangen gemäß Absatz eins, sowie die Zustimmung gemäß Absatz 2, gelten als Zustimmung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 58, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wendung „aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 65, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 65 und 65a jeweils samt Überschrift ersetzt:

„Klassenbücher

Paragraph 65,

  1. Absatz einsAn jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.
  2. Absatz 2Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:
    1. Ziffer eins
      Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,
    2. Ziffer 2
      Namen der Studierenden,
    3. Ziffer 3
      Module (Stundenplan),
    4. Ziffer 4
      Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,
    5. Ziffer 5
      Termine für Schularbeiten und Tests,
    6. Ziffer 6
      Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),
    7. Ziffer 7
      Anmerkungen zu den einzelnen Studierenden: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.
    Besonders schutzwürdige Daten dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt.
  3. Absatz 3Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten auf andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal nicht zulässig sind. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu treffen und es sind die Bestimmungen des Paragraph 15, DSG 2000 über das Datengeheimnis anzuwenden.
  4. Absatz 4Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.
  5. Absatz 5Klassenbücher von öffentlichen Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.
  6. Absatz 6Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Absatz 4, sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.

Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

Paragraph 65 a,

  1. Absatz einsZum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 5, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraphen 8 bis 10),
    3. Ziffer 3
      Leistungsfeststellungen (Paragraph 21,),
    4. Ziffer 4
      Kolloquien (Paragraph 23,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 3,),
    5. Ziffer 5
      Modulprüfungen (Paragraph 23 a,),
    6. Ziffer 6
      Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (Paragraphen 33 bis 41),
    7. Ziffer 7
      Externistenprüfungen (Paragraph 42,) und
    8. Ziffer 8
      Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (Paragraph 62, Absatz 3,).
    Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 65, Absatz 3, aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Ziffer 6 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Ziffer 7, sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.
  2. Absatz 2Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,
    2. Ziffer 2
      Tagesordnungspunkte,
    3. Ziffer 3
      Anträge,
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,
    5. Ziffer 5
      gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie
    6. Ziffer 6
      Name und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.
    Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 65, Absatz 3, drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
  3. Absatz 3Paragraph 65, Absatz 3,, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Absatz eins, sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 38, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer 4, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Ziffer 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 48,, Paragraph 49,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 55 a, samt Überschrift, Paragraph 65, samt Überschrift, Paragraph 65 a, samt Überschrift und Paragraph 58, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 aAn der Pädagogischen Hochschule sind weiters Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und
    -pädagogen) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) im Umfang von jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Bedarf anzubieten und zu führen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Es sind weiters Hochschullehrgänge (Paragraph 35, Ziffer 2,) zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 51, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aVoraussetzung zur Zulassung zu einem Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) ist die allgemeine Universitätsreife.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 56, Absatz eins, entfällt die Wendung „und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 8, Absatz 3 a,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz eins a und Paragraph 56, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aZum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Diese Informationen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, aufzubewahren spätestens mit Ablauf des betreffenden Unterrichtsjahres zu vernichten bzw. zu löschen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 a, Absatz eins, wird das Wort „Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8 a, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 8 b, wird das Wort „Haushaltungsschule“ jeweils durch die Wendung „einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, entfällt jeweils das Wort „integrativen“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins,, 1a und 3, Paragraph 8 a, Absatz eins,, 2 und 3 sowie Paragraph 8 b, treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Bei Führung
    1. Ziffer eins
      einer privaten Haushaltungsschule als private einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
    2. Ziffer 2
      einer privaten Hauswirtschaftsschule als private zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
    3. Ziffer 3
      einer privaten Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik als private Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,
    4. Ziffer 4
      eines privaten Kollegs für Kindergartenpädagogik als privates Kolleg für Elementarpädagogik,
    5. Ziffer 5
      eines privaten Lehrgangs für Sonderkindergartenpädagogik als privaten Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik oder
    6. Ziffer 6
      eines privaten Lehrgangs zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern als privaten Lehrgang für Inklusive Sozialpädagogik
    ist vom Fortbestand der Schule auszugehen. Für diese privaten Schulen bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die private Schule gemäß der gesetzlichen Neubezeichnung.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    im Fall, dass eine Schüler- oder Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt in Ziffer 7, das einleitende Wort „andere“, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 1a.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Die Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h haben darüber hinaus

  1. Ziffer eins
    die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a,, 5 und 9, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie der Anlage 1 Ziffer 5, Litera c und e sowie Ziffer 8,, 9, 11, 12 und 13 spätestens zwei Jahre und
  2. Ziffer 2
    die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8 und der Anlage 1a 60 Jahre
nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen gemäß Paragraph 3, zu löschen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz wird die Wendung „für Zwecke der Raumordnung und Bildungsplanung“ durch die Wendung „für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 16 b, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ (bPK-SV) gemäß Paragraph 9, des E-Government–Gesetzes,
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie
    2. Ziffer 2
      für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes
    der Gemeldeten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die übermittelten bPK im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durch die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten zu ersetzen. Die Bundesanstalt hat zu diesem Zweck die verschlüsselten bPK an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden bPK die Sozialversicherungsnummern rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen Sozialversicherungsnummern mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die bPK zu löschen. Für Personen, denen keine Sozialversicherungsnummer zugeordnet ist, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verwenden. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist das bPK-AS durch die Sozialversicherungsnummer zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverwendung

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsNach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß Paragraph 9 und der Bildungsstandstatistik gemäß Paragraph 10, sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 15, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im Paragraph 15, Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten
    1. Ziffer eins
      für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß Paragraph 4, des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeordneten Statistik oder
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Absatz 2,
    benötigt werden.
  2. Absatz 2Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken ermächtigt, die
    1. Ziffer eins
      für die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß Paragraph 9, sowie
    2. Ziffer 2
      für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 10,
    übermittelten Datensätze ohne Sozialversicherungsnummer und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zu verwenden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummern der Datensätze an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen bPK-AS mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. Die Verschwiegenheitspflicht gilt als Amtsgeheimnis gemäß Paragraph 310, StGB.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Absatz 5, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, sowie Absatz 2, Ziffer 7 und 8, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 10 a, samt Überschrift sowie die Anlage 1a treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 10, Absatz 5, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

„Anlage 1a Zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8,

Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (Paragraph 3, Absatz eins,) insbesondere folgende Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Daten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;
  2. Ziffer 2
    für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;
  3. Ziffer 3
    für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;
  4. Ziffer 4
    Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;
  5. Ziffer 5
    zur Durchführung von abschließenden Prüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;
  6. Ziffer 6
    Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten;
  7. Ziffer 7
    Kontaktdaten der Schüler- und Elternvertreter.“

Artikel 13
Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wendung „ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter“ durch die Wendung „ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter des Bundes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land auf unbestimmte Zeit bestellt sind, nicht anzuwenden.“

Artikel 14
Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 15, des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie in den Anlagen römisch eins und römisch eins a genannten Entschädigungen gebühren für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in den Anlagen römisch eins oder römisch eins a bei Prüferinnen oder Prüfern Teilprüfungen oder bei den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommissionen Entschädigungen je Teilprüfung ausgewiesen werden, gebühren die Entschädigungen je Teilprüfung. Soweit in Anlage römisch eins oder römisch eins a nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüferinnen oder Prüfer beteiligt sind, die Prüfungstaxen nach der Anzahl der beteiligten Prüferinnen oder Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, grafischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Prüfungstaxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 2 und in Paragraph 7, wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ und in Paragraph 7, wird weiters die Wendung „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Zitat „Anlage römisch eins Abschnitt römisch II Ziffer 2 “, durch das Zitat „Anlage römisch eins a Abschnitt römisch eins Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Zitat „Anlage römisch eins Abschnitt römisch III Ziffer 2 a, oder 2b bzw. Abschnitt römisch fünf Ziffer 4, Litera a, Sub-Litera, c, c, “, durch das Zitat „Anlage römisch eins a Abschnitt römisch II Ziffer 2 a, oder 2b bzw. Abschnitt römisch III Ziffer eins, Litera c, “, ersetzt, in Litera a, wird das Zitat „Abschnitt römisch III Ziffer 2 a, Litera a, oder Ziffer 2 b, Litera a, oder Abschnitt römisch fünf Ziffer 4, Litera a, Sub-Litera, c, c, subsublit. a“ durch das Zitat „Anlage römisch eins a Abschnitt römisch II Ziffer 2 a, Litera a, oder Ziffer 2 b, Litera a, bzw. Abschnitt römisch III Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, “, ersetzt und in Litera b, wird das Zitat „Abschnitt römisch III Ziffer 2 a, Litera a, oder Ziffer 2 b, Litera a, oder Abschnitt römisch fünf Ziffer 4, Litera a, Sub-Litera, c, c, subsublit. a“ durch das Zitat „Anlage römisch eins a Abschnitt römisch II Ziffer 2 a, Litera a, oder Ziffer 2 b, Litera a, bzw. Abschnitt römisch III Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Für die Korrektur und Beurteilung der abschließenden Arbeiten ist bei mehreren Prüferinnen oder Prüfern die Prüfungstaxe durch die Anzahl der beteiligten Personen zu teilen.
  2. Absatz 6Eine Vergütung für die kontinuierliche Betreuung der abschließenden Arbeit nach Anlage römisch eins a gebührt nicht, wenn ein Anspruch auf die Vergütung nach Paragraph 63 b, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, besteht.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Bezeichnung „I“ durch die Bezeichnungen „I, Ia“ ersetzt und die Wortfolge „Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6 b, mit 1. September 2015;
    2. Ziffer 2
      der Titel, Paragraph 3, Absatz eins bis 6, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7,, Anlage römisch eins und Anlage römisch eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, mit 1. September 2016.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 6 a, wird nachfolgender Paragraph 6 b, samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Paragraph 6 b,

Die Abgeltungen gemäß Anlage römisch eins in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, sind abweichend von Paragraph 6, Absatz 14, Ziffer 2, auf die im Schuljahr 2015/16 zum Haupttermin abgehaltenen neuen Reifeprüfungen, neuen Reife- und Diplomprüfungen, neuen Diplomprüfungen sowie neuen Abschlussprüfungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,) anzuwenden. Hierbei finden für die an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik abzunehmenden Prüfungen die in Anlage römisch eins Abschnitt römisch III für die berufsbildenden höheren Schulen vorgesehenen Abgeltungen mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Jahrgangsvorständin oder des Jahrgangsvorstandes die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand treten.“

Novellierungsanordnung 10, An die Stelle der bisherigen Anlage römisch eins treten die nachstehenden Anlagen römisch eins und Ia:

„Anlage I

Prüfungen für die Pflichtschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen ab Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,)

römisch eins.

Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen

 
 

Euro

  1. Ziffer eins
    Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (Paragraph 42, SchUG):
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

Prüfer/in (je Teilprüfung)

1,4

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

  1. Ziffer 2
    Externistenprüfungen für die Neue Mittelschule, die Hauptschule und die Polytechnische Schule (Paragraph 42, SchUG):
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

  1. Ziffer 3
    Externistenprüfung für die Berufsschule (Paragraph 42, SchUG):
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

  1. Ziffer 4
    Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Ziffer 5, in Betracht kommt (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 6 und Paragraph 28, Absatz 3, SchUG):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

  1. Ziffer 5
    Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (Paragraph 3, Absatz 7, SchUG):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  1. Ziffer 6
    Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Ziffer 7, in Betracht kommt (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 7
    Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

   

römisch II.

Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige

 
  1. Ziffer eins
    Hauptprüfung der Reifeprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil

3,5

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Ziffer 2
    Vorprüfung der Reifeprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

2,8

eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. Ziffer 3
    Externistenreifeprüfung (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):
 
  1. Litera a
    Hauptprüfung der Reifeprüfung:
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil

3,5

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Litera b
    Vorprüfung der Reifeprüfung:
 
Vorsitzende/r

2,8

eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. Litera c
    Zulassungsprüfung:
 
Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. Ziffer 4
    Sonstige Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 5
    Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 30, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

  1. Ziffer 6
    Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (Paragraph 75, Absatz 4, SchUG):
 
wie Ziffer 4,
 
  1. Ziffer 7
    Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (Paragraph 41, SchUG oder Paragraph 41, SchUG-BKV):
 
wie Ziffer eins,
 
  1. Ziffer 8
    Kommissionelle Prüfungen (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (Paragraphen 23 und 62 Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

   

römisch III.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige):

 
  1. Ziffer eins
    Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorständin oder
Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Jahrgangsvorständin oder Jahrgangsvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen oder grafischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie den entsprechenden Schulen für Berufstätige

4,1

für den praktischen Teil an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“

4,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

3,3

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Ziffer 2
    Vorprüfung der Reife- und Diplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

2,8

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den praktischen Teil

6,3

  1. Ziffer 3
    Externistenreife- und -Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):
 
  1. Litera a
    Hauptprüfung
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen oder grafischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

4,1

für den praktischen Teil an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“

4,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

3,3

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Litera b
    Vorprüfung:
 
Vorsitzende/r

2,8

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den praktischen Teil

6,3

  1. Litera c
    Zulassungsprüfung:
 
Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. Ziffer 4
    Abschlussprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraph 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“

7,0

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Ziffer 5
    Externistenabschlussprüfung (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):
 
  1. Litera a
    Hauptprüfung:
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“

7,0

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Litera b
    Zulassungsprüfung:
 
Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. Ziffer 6
    Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil oder praktischen Teil

1,4

(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer/innen beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jeder/jedem Prüfer/in)
 
für den schriftlichen Teil

2,1

  1. Ziffer 7
    Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen an den übrigen berufsbildenden Schulen (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  1. Ziffer 8
    Sonstige Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 9
    Kommissionelle Prüfungen (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (Paragraphen 23 und 62 Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 10
    Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (Paragraph 75, Absatz 4, SchUG):
 
wie Ziffer 5,
 

römisch IV.

Bundessportakademien:

 
 

Abschlussprüfung (Sportlehrer/innenprüfung, Schilehrer/innenprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zur Leibeserzieherin oder zum Leibeserzieher:

 
Vorsitzende/r

1,7

Prüfer/in (je Teilprüfung)

2,1

Schriftführer/in

1,1

Anlage Ia

Prüfungen für die mittleren sowie die höheren Schulen vor der Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung

römisch eins.

Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige:

 
  1. Ziffer eins
    Hauptprüfung der Reifeprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

3,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand

2,1

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen Teil

6,3

für den praktischen oder grafischen Teil der Klausurprüfung

3,5

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung)

3,5

für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung)

7,0

für den mündlichen Teil (mit ergänzender Schwerpunktprüfung)

7,0

für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung) (pro Fach)

7,0

für den mündlichen Teil (mit Frage der Fachbereichsarbeit)

7,0

  1. Ziffer 2
    Vorprüfung der Reifeprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

2,8

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:
 
Für die Fachbereichsarbeit:
 
  1. Litera a
    für die Betreuung je Prüfer/in unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten

42,6

  1. Litera b
    für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer/in (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen)

56,7

  1. Litera c
    für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen)

8,4

Prüfer/in:
 
für die pflichtige Vorprüfung:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. Ziffer 3
    Externistenreifeprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
  1. Litera a
    Hauptprüfung:
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

4,1

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen Teil

6,3

für den praktischen oder grafischen Teil der Klausurprüfung

4,2

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung)

4,2

für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung)

7,0

für den mündlichen Teil (mit ergänzender Schwerpunktprüfung)

7,0

Schriftführer/in in der Funktion der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes

4,2

  1. Litera b
    Vorprüfungen:
 
Vorsitzende/r

2,8

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. Litera c
    Zulassungsprüfungen:
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

Schriftführer/in in der Funktion der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes

1,1

  1. Ziffer 4
    Sonstige Externistenprüfungen (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 5
    Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 30, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

  1. Ziffer 6
    Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (Paragraph 75, Absatz 4, SchUG):
 
wie Ziffer 4,
 
  1. Ziffer 7
    Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (Paragraph 41, SchUG bzw. Paragraph 41, SchUG-BKV):
 
wie Ziffer eins,
 
  1. Ziffer 8
    Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
 
Prüfer/in:
 
für die mündliche Prüfung

1,4

für die schriftliche, grafische oder praktische Prüfung

2,1

  1. Ziffer 9
    Kommissionelle Prüfung (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (Paragraph 62, Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

römisch II.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:

 
  1. Ziffer eins
    Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in oder Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

3,5

Jahrgangsvorständin oder Jahrgangsvorstand

3,5

Fachvorständin oder Fachvorstand oder Werkstättenleiter/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)
 
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“)

7,0

Schriftführer/in

2,1

  1. Ziffer 2
    Vorprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG):
 
Vorsitzende/r

2,8

Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Fachvorständin oder Fachvorstand

2,1

Werkstättenleiter/in

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. Ziffer 2 a
    Diplomarbeit (Paragraph 34, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 33, Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Prüfer/in:
 
  1. Litera a
    für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in)

68,1

  1. Litera b
    für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse

8,4

Bei mehreren Prüfer/innen sind die Prüfungstaxen gemäß Litera a und b zu teilen.
 
  1. Ziffer 2 b
    Abschlussarbeit (Paragraph 34, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 33, Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Prüfer/in:
 
  1. Litera a
    für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in)

55,9

  1. Litera b
    für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse

8,4

Bei mehreren Prüfer/innen sind die Prüfungstaxen gemäß Litera a und b zu teilen.
 
  1. Ziffer 3
    Externistenreifeprüfung (Paragraph 42, SchUG):
 
  1. Litera a
    Hauptprüfung:
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

4,1

Schriftführer/in

4,1

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)
 
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)
 
für den mündlichen Teil

4,1

für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“)

7,0

  1. Litera b
    Vorprüfung:
 
Vorsitzende/r

2,8

Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Fachvorständin oder Fachvorstand

2,1

Werkstättenleiter/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

Schriftführer/in

2,1

  1. Litera c
    Zulassungsprüfung:
 
Vorsitzende/r

0,6

Schriftführer/in

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. Ziffer 4
    Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  1. Ziffer 5
    Sonstige Externistenprüfungen (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder
 
praktischen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 6
    Abschlussprüfung (Paragraph 34, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 33, Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in oder Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

3,5

Fachvorständin oder Fachvorstand oder Werkstättenleiter/in

2,1

Klassenvorständin oder Klassenvorstand

3,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für den mündlichen Teil

3,5

  1. Ziffer 7
    Externistenabschlussprüfung (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):
 
  1. Litera a
    Hauptprüfung:
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in oder Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

4,1

Schriftführer/in

4,1

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für den mündlichen Teil

4,7

  1. Litera b
    Zulassungsprüfung:
 
Vorsitzende/r

0,6

Schriftführer/in

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. Ziffer 8
    Kommissionelle Prüfung (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (Paragraph 23 und Paragraph 62, Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 9
    Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (Paragraph 75, Absatz 4, SchUG):
 
wie Ziffer 5,
 
  1. Ziffer 10
    Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
 
Prüfer/in:
 
für die mündliche Prüfung

1,4

für die schriftliche, grafische oder praktische Prüfung

2,1

römisch III.

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie entsprechende Schulen für Berufstätige:

 
  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

3,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen Teil

6,3

für den praktischen Teil

4,1

  1. Litera b
    Vorprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

2,8

Prüfer/in der mündlichen Prüfung

3,5

  1. Litera c
    Diplomarbeit (Paragraph 34, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 33, Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Prüfer/in:
 
  1. Sub-Litera, a, a
    für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in)

68,1

  1. Sub-Litera, b, b
    für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse

8,4

Bei mehreren Prüfer/innen sind die Prüfungstaxen gemäß Sub-Litera, a, a und bb zu teilen.
 
  1. Ziffer 2
    Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil oder praktischen Teil

1,4

(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer/innen beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jeder/jedem Prüfer/in)
 
für den schriftlichen Teil

2,1

  1. Ziffer 3
    Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Hauptprüfung:
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

4,1

Schriftführer/in

4,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

4,7

für den schriftlichen Teil

6,3

für jeden praktischen Teil

4,7

Vorprüfung:
 
Vorsitzende/r

2,8

Prüfer/in der mündlichen Prüfung

3,5

Zulassungsprüfung:
 
Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

für den praktischen Teil

2,1

  1. Ziffer 4
    Sonstige Externistenprüfungen (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 5
    Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen Paragraph 75, Absatz 4, SchUG:
 
wie Ziffer 4,
 
  1. Ziffer 6
    Kommissionelle Prüfungen (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (Paragraphen 23 und 62 Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1”

Artikel 15
Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 9, wird die Wendung „Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz eins, wird die Zahl „50“ durch die Zahl „48,08“ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27 a, Ziffer eins, wird dem Wort „oder“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren Schule in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ vorangestellt und in Ziffer 2, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 27 a und Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31, wird die Wendung „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ und die Wendung „dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Lehrbeauftragtengesetzes

Das Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins und 6 wird jeweils das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt, in Absatz eins, nach dem Wort „Sportlehrern“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, durch das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,,“ eingefügt und in Absatz 6, das Wort „Erzieher“ durch das Wort „Sozialpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, Absatz 3, wird nachfolgender Satz angefügt:

„Lehrbeauftragte an Schulen haben neben der Abhaltung des vorgesehenen Unterrichts auch die mit der Unterrichtstätigkeit verbundenen Prüfungen abzunehmen sowie die in den schulrechtlichen Bestimmungen für Lehrbeauftragte vorgesehenen sonstigen Pflichten wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 7, wird die Wortfolge „das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, wird die Wendung „Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ sowie die Wendung „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3 a, Absatz eins, wird die Wendung „vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen“ und in Absatz 5, die Zahl „76“ durch die Zahl „74,99“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wendung „der Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“, die Wendung „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“, die Wendung „dem Bundeskanzler“ durch die Wendung „der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ sowie die Wendung „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins,, 3, 6 und 7, Paragraph 3,, Paragraph 3 a, Absatz eins und 5 sowie Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 109 a, Absatz 7, wird der Ausdruck „§ 109 Absatz 3 “, jeweils durch den Ausdruck „§ 109 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 109, Absatz eins und 2 entfällt; die Absatz 3 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(5)“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 109, Absatz eins, wird die Wortfolge „nach den Voraussetzungen der Absatz 4 bis 7“ durch die Wortfolge „nach den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 109, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 109, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aWeiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse hinsichtlich der beabsichtigten Berufsausübung verfügt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Antragsteller mit gesondertem Bescheid den Nachweis solcher Sprachkenntnisse vorzuschreiben. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 109, Absatz 3, wird die Wortfolge „zweijährige Berufserfahrung nach Absatz 4, Ziffer 2 “, durch die Wortfolge „einjährige Berufserfahrung nach Absatz 2, Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 109, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2 müssen
    1. Ziffer eins
      von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein,
    2. Ziffer 2
      das jeweilige Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, das der vom Antragsteller im Herkunftsstaat abgeschlossenen Ausbildung entspricht und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 109, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aIm Inland werden die Berufe gemäß Paragraph 105, Absatz eins, folgenden Qualifikationsniveaus zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      die Berufe Forstassistent/Forstassistentin und Forstwirt/Forstwirtin dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG,
    2. Ziffer 2
      die Berufe Förster/Försterin und Forstadjunkt/Forstadjunktin dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG und
    3. Ziffer 3
      der Beruf Forstwart/Forstwartin dem Qualifikationsniveau gemäß des Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 109, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewährt im Einzelfall Staatsangehörigen nach Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 auf Antrag partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 105, Absatz eins,, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung zur Ausübung jener Tätigkeit qualifiziert ist, für die partieller Zugang begehrt wird,
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem jeweiligen Beruf gemäß Paragraph 105, Absatz eins, so groß ist, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige inländische Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen und
    3. Ziffer 3
      die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen unter die Berufe gemäß Paragraph 105, Absatz eins, fallenden Tätigkeiten trennen lässt und im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
  2. Absatz 7Der partielle Zugang kann versagt werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 109 a, werden die Absatz eins und 2 durch folgende Absatz eins,, 1a und 2 ersetzt:

  1. Absatz einsIm Bescheid nach Paragraph 109, Absatz eins, ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn
    1. Ziffer eins
      die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, unterscheiden oder
    2. Ziffer 2
      der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung oder der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Ziffer eins, besteht.
    Fächer, die sich im Sinne der Ziffer eins, wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der inländischen Ausbildung aufweist.
  2. Absatz eins aAbweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Absatz eins, kann entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Förster/Försterin oder Forstadjunkt/Forstadjunktin beantragt oder
    2. Ziffer 2
      der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragt.
    Inhabern einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragen, kann der Zugang zu diesen Berufen oder deren Ausübung ohne weitere Prüfung versagt werden.
  3. Absatz 2Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ganz oder teilweise ausgleichen können. Die Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das gemäß Paragraph 109, Absatz 4 a, geforderte Niveau der Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG und
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatz eins, sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 109 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „die beruflichen Qualifikationen“ durch die Wortfolge „die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 109 b, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr ausgeübt hat, sofern der Beruf oder die Ausbildung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 109 b, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:

„Im Falle einer Nachprüfung gemäß den Absatz 5 bis 8 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung nach Paragraph 105, Absatz eins,, im Falle der Gewährung eines partiellen Zugangs gemäß Paragraph 109, Absatz 6 und 7 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 109 b, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Nachprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung des Qualifikationsunterschiedes gemäß Absatz 7, erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 109 b, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher und der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters zu den jeweiligen Ausbildungen nach Paragraph 105, Absatz eins, besteht, der durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, ist dem Dienstleister durch die Vorschreibung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 109 b, Absatz 8, wird im ersten Satz das Wort „soll“ durch das Wort „hat“ ersetzt und im dritten Satz nach der Wortfolge „binnen zwei Monaten“ die Wortfolge „nach Behebung der Schwierigkeiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 109 b, Absatz 9, entfällt in der Ziffer 5, das Wort „und“, wird in Ziffer 6, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    gegebenenfalls den Umfang der beruflichen Tätigkeiten, für die partieller Zugang zu einem Beruf nach Paragraph 105, Absatz eins, gewährt wurde.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 109 b, wird folgender Paragraph 109 c, samt Überschrift eingefügt:

Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner

Paragraph 109 c,

  1. Absatz einsIn Verfahren gemäß Paragraph 109 und Paragraph 109 b, können schriftliche Anbringen auch beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Diesfalls sind die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 11 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, anzuwenden.
  2. Absatz 2Im Falle des Einbringens schriftlicher Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner beginnen die Entscheidungsfristen gemäß Paragraph 109, Absatz 5 und Paragraph 109 b, Absatz 8, mit dem Zeitpunkt der Einbringung zu laufen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 117, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZum Zweck der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Bildung und Frauen eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende mittlere Schule mit zwei Schulstufen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 119, Absatz eins, wird der Ausdruck „mindestens 1 200 Stunden“ durch „mindestens 2 800 Stunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 119, Absatz 2, wird der Ausdruck „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt; die Litera a bis d werden durch folgende Ziffer eins bis 3 sowie folgenden Satz ersetzt:

  1. Ziffer eins
    allgemeinbildende Gegenstände (Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Recht sowie Bewegung und Sport),
  2. Ziffer 2
    die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, forstfachlichen, jagdlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Unterrichtsgegenstände,
  3. Ziffer 3
    praktischer Unterricht in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen forstlichen, jagdlichen und wirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen.
Die relevanten Bestimmungen der Paragraphen 5,, 7 und 8a des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 119, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Zur Ergänzung des praktischen Unterrichts ist im Lehrplan zwischen den beiden Schulstufen eine Pflichtpraxis von einem Monat vorzusehen.
  2. Absatz 4Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche durchführen. Paragraph 6, des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 120, samt Überschrift lautet:

„Aufnahme in die Fachschule

Paragraph 120,

  1. Absatz einsDie Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
    1. Ziffer eins
      die körperliche und geistige Eignung und
    2. Ziffer 2
      das vollendete 16. Lebensjahr.
  2. Absatz 2Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss
    1. Ziffer eins
      der zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder
    2. Ziffer 2
      einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder
    3. Ziffer 3
      einer höherwertigen Ausbildung als der nach Ziffer eins, oder 2
    als gegeben.
  3. Absatz 3Die Voraussetzungen nach Absatz 2, sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.
  4. Absatz 4Die Voraussetzungen nach Absatz 2, gelten auch als erfüllt,
    1. Ziffer eins
      wenn die Berufsausbildung
      1. Litera a
        zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des Paragraph 96, Absatz 4, oder
      2. Litera b
        zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin
      absolviert wird oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.
  5. Absatz 5Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer eins, nachweisen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 122, Absatz eins, wird der Ausdruck „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 122, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Leitung der Fachschule sowie die Leitung des Schülerheims zur internatsmäßigen Unterbringung der Schüler (Paragraph 117, Absatz 3, Ziffer eins,) in Angelegenheiten der Erziehung obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muss.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 122, Absatz 3, werden als zweiter bis vierter Satz eingefügt:

„Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 179, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten Paragraph 117, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 119, Absatz eins bis 4 am 1. September 2017 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 183 b, wird in Ziffer eins, die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35“ ersetzt.

Fischer

Kern