51. Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:Das Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957“ durch die Wortfolge „Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957“ durch die Wortfolge „Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 entfällt. Die Abs. 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung „(1)“ bis „(3)“.Paragraph 3, Absatz eins, entfällt. Die Absatz 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung „(1)“ bis „(3)“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 8, Ziffer 2, Litera a, lautet:
der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),“der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, (Nutzungen),“
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Die im Geschäftsregister gespeicherten Urkunden gelten bis zum Nachweis des Gegenteils als Originale.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lauten:
Anmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung gemäß § 39 und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen undAnmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung gemäß Paragraph 39 und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen und
Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37 und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung gemäß § 41 oder § 43 Abs. 6.“Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (Paragraphen 37 und 43 Absatz 5,) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 43, Absatz 6,
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Es bedarf keiner Beurkundung gemäß Abs. 2, wenn im Zuge eines Plans zur grundbücherlichen Teilung gemäß § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, ein ganzes Grundstück zu löschen ist.“Es bedarf keiner Beurkundung gemäß Absatz 2,, wenn im Zuge eines Plans zur grundbücherlichen Teilung gemäß Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, ein ganzes Grundstück zu löschen ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 14 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den von der Teilung betroffenen Grundstückseigentümern, den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.“„Die Daten gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, Litera c, sind nur den von der Teilung betroffenen Grundstückseigentümern, den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 15 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).“durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung Paragraphen 21 bis 32).“
9.Novellierungsanordnung 9, § 17 Z 5 lautet:Paragraph 17, Ziffer 5, lautet:
von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.“von Amts wegen im Falle der Paragraphen 19 und 41,
10.Novellierungsanordnung 10, § 18a lautet:Paragraph 18 a, lautet:
„§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz eins,Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.Sind bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2)Absatz 2,Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.
(4)Absatz 4,Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
(5)Absatz 5,Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.“Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Absatz 2, nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:Nach Paragraph 18 a, wird folgender Paragraph 18 b, eingefügt:
„§ 18b.Paragraph 18 b,
Werden Pläne gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 zur Bescheinigung gemäß § 39 vorgelegt und können die für die verbindliche Festlegung des Grenzverlaufes erforderlichen Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 nicht beigebracht werden, so ist das Verfahren gemäß § 39 mit Bescheid auszusetzen und gemäß § 18a vorzugehen.“ Werden Pläne gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, zur Bescheinigung gemäß Paragraph 39, vorgelegt und können die für die verbindliche Festlegung des Grenzverlaufes erforderlichen Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, nicht beigebracht werden, so ist das Verfahren gemäß Paragraph 39, mit Bescheid auszusetzen und gemäß Paragraph 18 a, vorzugehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 20 lautet:Paragraph 20, lautet:
„§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer 3, erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.
(2)Absatz 2,Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß § 17 Z 4 auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß § 10 Abs. 4 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß § 50 Abs. 1 Z 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. § 31 Abs. 3 ist anzuwenden.“Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß Paragraph 17, Ziffer 4, auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß Paragraph 10, Absatz 4, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. Paragraph 31, Absatz 3, ist anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„In der Verordnung ist die Gebietsabgrenzung durch die Anführung der Nummern der einbezogenen Grundstücke oder die Nennung der gesamten Katastralgemeinde eindeutig zu bestimmen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 32 werden folgende §§ 32a und 32b eingefügt:Nach Paragraph 32, werden folgende Paragraphen 32 a und 32 b eingefügt:
„§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz eins,Ergibt sich im Zuge einer Vermessung, dass Grundstücke durch andauernde und großräumige Bodenbewegungen in ihrer Lage verändert sind, so ist dieser Umstand bei den betroffenen Grundstücken anzumerken.
(2)Absatz 2,Bei Grundstücken, die im Grenzkataster eingetragen sind, ist die Umwandlung mit Bescheid aufzuheben. Bei Grundstücken, die nicht im Grenzkataster eingetragen sind, bewirkt die Anmerkung, dass eine Umwandlung nicht mehr möglich ist.
(3)Absatz 3,Nähere Vorschriften, unter welchen Bedingungen Grenzen von Grundstücken durch Bodenbewegungen als verändert anzusehen sind, erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik vermessungstechnischer und geologischer Methoden der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung.
(4)Absatz 4,Sind die Bodenbewegungen zum Stillstand gekommen, ist bei den betroffenen Grundstücken die Anmerkung gemäß Abs. 1 zu löschen und diese Grundstücke sind wieder in das Verfahren zur Neuanlegung des Grenzkatasters einzubeziehen.Sind die Bodenbewegungen zum Stillstand gekommen, ist bei den betroffenen Grundstücken die Anmerkung gemäß Absatz eins, zu löschen und diese Grundstücke sind wieder in das Verfahren zur Neuanlegung des Grenzkatasters einzubeziehen.
§ 32b.Paragraph 32 b,
Abschreibungen von Trennstücken eines im Grenzkataster einverleibten Grundstückes und Zuschreibungen zu Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind in den Fällen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie bei Trennstücken, deren Fläche 50 m2 nicht übersteigt, zulässig.“ Abschreibungen von Trennstücken eines im Grenzkataster einverleibten Grundstückes und Zuschreibungen zu Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind in den Fällen des Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie bei Trennstücken, deren Fläche 50 m2 nicht übersteigt, zulässig.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 36 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, lauten:
„§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Vermessungen sind unter Anschluss an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, dass die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.
(2)Absatz 2,Für die Vermessungen in Gebieten gemäß § 32a ist der Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zusätzlich zum Anschluss an das Festpunktfeld Grenzpunkte oder sonstige Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind, deren Kennzeichnung seit ihrer letzten Vermessung unverändert geblieben sind.“Für die Vermessungen in Gebieten gemäß Paragraph 32 a, ist der Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zusätzlich zum Anschluss an das Festpunktfeld Grenzpunkte oder sonstige Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind, deren Kennzeichnung seit ihrer letzten Vermessung unverändert geblieben sind.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 37 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, dass der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt, wobei die Erklärung auch auf einer Beilage zum Plan erfolgen kann,“
17.Novellierungsanordnung 17, § 37 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen sowie in Fällen des § 36 Abs. 2 überdies die Situation in der Natur und“die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen sowie in Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, überdies die Situation in der Natur und“
18.Novellierungsanordnung 18, § 39 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:Paragraph 39, Absatz 2 und Absatz 3, lauten:
„(2)Absatz 2,Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zu übermitteln.Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß Paragraph 16, Absatz 8, des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,der Plan den Voraussetzungen des Paragraph 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des Paragraph 43, Absatz 4, 5 und 6 entspricht,
eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist undeine Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und
der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters aufbaut und im Grenz- oder Grundsteuerkataster durchführbar ist.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 40 Abs. 1 lautet:Paragraph 40, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Auf Antrag des Eigentümers ist die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb eines Jahres ab Antragstellung vorzunehmen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 40 Abs. 3 lautet:Paragraph 40, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommt der Antragsteller der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen vorzunehmen.“Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommt der Antragsteller der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen vorzunehmen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 43 Abs. 6 lautet:Paragraph 43, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.“Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 43 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Bei Plänen in Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform ersetzt ein rechtskräftiger Bescheid der Agrarbehörde, der die betreffende Grenze festlegt, ein beurkundetes Protokoll.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 44 Abs. 1 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Gerichte sind verpflichtet, Entscheidungen über festgelegte Grundstücksgrenzen dem Vermessungsamt mitzuteilen. Sonstige Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommene Meldungen über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 48 Abs. 6 lautet:Paragraph 48, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im Nachhinein zu überweisen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 52 wird folgende Z 7 angefügt:Dem Paragraph 52, wird folgende Ziffer 7, angefügt:
Ergibt sich auf Grund der vorhandenen Behelfe oder neuer technischer Unterlagen, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines oder mehrerer Grundstücke im Zuge der Anlegung der digitalen Katastralmappe nicht entsprechend den vorhandenen Unterlagen erfolgte, so ist diese von Amts wegen zu verbessern.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 57 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 2 Abs. 1, § 3, § 8 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 2, § 17 Z 5, § 18a, § 18b, § 20, § 22 Abs. 1, § 32b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 3 Z 3, § 40 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6 und 7, § 44 Abs. 1, § 52 Z 7 und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 1. November 2016 in Kraft. § 32a, § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 31. März 2017 in Kraft. Verfahren gemäß § 18a, die vor dem 1. November 2016 bei der Vermessungsbehörde anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013, fortzuführen.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 8, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 17, Ziffer 5,, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b,, Paragraph 20,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 32 b,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz eins und 3, Paragraph 43, Absatz 6 und 7, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 52, Ziffer 7 und Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, treten mit 1. November 2016 in Kraft. Paragraph 32 a,, Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, treten mit 31. März 2017 in Kraft. Verfahren gemäß Paragraph 18 a,, die vor dem 1. November 2016 bei der Vermessungsbehörde anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, fortzuführen.“
27.Novellierungsanordnung 27, In den § 2 Abs. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 3 Z 5 und Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 5, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1, § 57 Abs. 5 und Abs. 6 und § 59 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In den Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 5 und Absatz 6 und Paragraph 59, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 59 wird folgender § 60 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Paragraph 60, angefügt:
„§ 60.Paragraph 60,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Fischer
Kern