50. Bundesgesetz, mit dem ein Signatur- und Vertrauensdienstegesetz erlassen wird und das E-Government-Gesetz, das Außerstreitgesetz, das Bankwesengesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, die Gewerbeordnung 1994, das KommAustria-Gesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Teilzeitnutzungsgesetz 2011, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993 und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Bundesgesetz über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG) |
Artikel 2 | Änderung des E-Government-Gesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Außerstreitgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
Artikel 6 | Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 |
Artikel 7 | Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 |
Artikel 11 | Änderung der Gewerbeordnung 1994 |
Artikel 12 | Änderung des KommAustria-Gesetzes |
Artikel 13 | Änderung der Notariatsordnung |
Artikel 14 | Änderung der Rechtsanwaltsordnung |
Artikel 15 | Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes |
Artikel 16 | Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 |
Artikel 17 | Änderung des Teilzeitnutzungsgesetzes 2011 |
Artikel 18 | Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 |
Artikel 19 | Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes |
Artikel 20 | Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 |
Artikel 21 | Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 |
Artikel 22 | Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes |
Artikel 23 | Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993 |
Artikel 24 | Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 |
Artikel 25 | Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG |
Artikel 1
Bundesgesetz über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1. | Gegenstand des Gesetzes |
§ 2. | Personenbezogene Bezeichnungen |
§ 3. | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt Elektronische Signaturen und elektronische Siegel |
§ 4. | Rechtswirkungen |
§ 5. | Pflichten von Signatoren und Siegelerstellern |
§ 6. | Aussetzung |
§ 7. | Bestätigungsstelle |
3. Abschnitt Vertrauensdiensteanbieter |
§ 8. | Ausstellung qualifizierter Zertifikate für einen Vertrauensdienst |
§ 9. | Beendigungsplan und Vertrauensinfrastruktur |
§ 10. | Zugangsrechte und Aufbewahrungsdauer |
§ 11. | Haftung |
4. Abschnitt Aufsicht |
§ 12. | Aufsichtsstelle |
§ 13. | Heranziehung der RTR-GmbH |
§ 14. | Sonstige Aufgaben |
§ 15. | Durchführung der Aufsicht |
5. Abschnitt Verwaltungsstrafbestimmungen |
§ 16. | |
6. Abschnitt Schlussbestimmungen |
§ 17. | Verordnung über Elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen |
§ 18. | Vollziehung |
§ 19. | Übergangsregelung |
§ 20. | Inkrafttreten |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand des Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz führt die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, mit Ausnahme ihres Kapitels II durch. Vertrauensdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind elektronische Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und aus Elementen des Art. 3 Z 16 dieser Verordnung bestehen, das sind insbesondere elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, die Zustellung elektronischer Einschreiben, die Website-Authentifizierung sowie deren Zertifikate, soweit diese Dienste in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Dieses Bundesgesetz führt die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19, mit Ausnahme ihres Kapitels römisch II durch. Vertrauensdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind elektronische Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und aus Elementen des Artikel 3, Ziffer 16, dieser Verordnung bestehen, das sind insbesondere elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, die Zustellung elektronischer Einschreiben, die Website-Authentifizierung sowie deren Zertifikate, soweit diese Dienste in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2.Paragraph 2,
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl des weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsIm Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:
„eIDAS-VO“: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 S. 19;„eIDAS-VO“: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 Sitzung 19;
„VDA“: ein Vertrauensdiensteanbieter gemäß Art. 3 Z 19 eIDAS-VO;„VDA“: ein Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 3, Ziffer 19, eIDAS-VO;
„Signator“: ein Unterzeichner gemäß Art. 3 Z 9 eIDAS-VO;„Signator“: ein Unterzeichner gemäß Artikel 3, Ziffer 9, eIDAS-VO;
„Bestätigungsstelle“: eine gemäß Art. 30 Abs. 2 eIDAS-VO vom Mitgliedstaat der EU-Kommission zu benennende Stelle für die Zertifizierung der Konformität qualifizierter elektronischer Signatur- und Siegelerstellungseinheiten mit den Anforderungen des Anhangs II der eIDAS-VO.„Bestätigungsstelle“: eine gemäß Artikel 30, Absatz 2, eIDAS-VO vom Mitgliedstaat der EU-Kommission zu benennende Stelle für die Zertifizierung der Konformität qualifizierter elektronischer Signatur- und Siegelerstellungseinheiten mit den Anforderungen des Anhangs römisch II der eIDAS-VO.
(2)Absatz 2Die Begriffsbestimmungen des Art. 3 eIDAS-VO gelten auch für dieses Bundesgesetz.Die Begriffsbestimmungen des Artikel 3, eIDAS-VO gelten auch für dieses Bundesgesetz.
2. Abschnitt
Elektronische Signaturen und elektronische Siegel
Rechtswirkungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsEine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt.Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 886, ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam errichtet werden. Folgende Willenserklärungen können nur dann in elektronischer Form wirksam abgefasst werden, wenn das Dokument über die Erklärung die Bestätigung eines Notars oder eines Rechtsanwalts enthält, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat:
Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind;
eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.eine Bürgschaftserklärung (Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.
(3)Absatz 3Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind Vertragsbestimmungen, nach denen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt, für Anzeigen oder Erklärungen, die vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten abgegeben werden, nicht verbindlich, es sei denn, der Unternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind oder mit dem Verbraucher eine andere vergleichbar einfach verwendbare Art der elektronischen Authentifizierung vereinbart wurde.
Pflichten von Signatoren und Siegelerstellern
§ 5.Paragraph 5,
Signatoren und Siegelersteller oder von ihnen dazu beauftragte qualifizierte VDA haben bei qualifizierten Signaturen ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder bei qualifizierten Siegeln ihre elektronischen Siegelerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe von Dritten auf ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder elektronischen Siegelerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe an Dritte zu unterlassen. Die Weitergabe von elektronischen Siegelerstellungsdaten an autorisierte Personen ist zulässig. Signatoren oder Siegelersteller haben den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die elektronischen Signaturerstellungsdaten oder die elektronischen Siegelerstellungsdaten abhandenkommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.
Aussetzung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsSofern ein qualifizierter VDA ein qualifiziertes Zertifikat für eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel nicht widerruft, hat er dieses vorläufig auszusetzen, wenn
der Signator, der Siegelersteller oder ein sonstiger dazu Berechtigter dies verlangt,
die Aufsichtsstelle (§ 12) die Aussetzung des Zertifikats anordnet,die Aufsichtsstelle (Paragraph 12,) die Aussetzung des Zertifikats anordnet,
der qualifizierte VDA Kenntnis vom Ableben des Signators, der Beendigung des Bestehens des Siegelerstellers oder sonst von der Änderung im Zertifikat bescheinigter Umstände erlangt,
das Zertifikat auf Grund unrichtiger Angaben erwirkt wurde oder
die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Zertifikats besteht.
(2)Absatz 2Ein qualifizierter VDA hat bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Umstände die Aussetzung zeitnah und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des Ersuchens vorzunehmen.Ein qualifizierter VDA hat bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Umstände die Aussetzung zeitnah und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des Ersuchens vorzunehmen.
(3)Absatz 3Ist ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen oder elektronische Siegel vorläufig ausgesetzt worden, so verliert dieses Zertifikat, solange der Status der Aussetzung gemäß Abs. 4 veröffentlicht ist, seine Gültigkeit. Dieser Zeitraum darf zwei Wochen nicht überschreiten.Ist ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen oder elektronische Siegel vorläufig ausgesetzt worden, so verliert dieses Zertifikat, solange der Status der Aussetzung gemäß Absatz 4, veröffentlicht ist, seine Gültigkeit. Dieser Zeitraum darf zwei Wochen nicht überschreiten.
(4)Absatz 4Ein qualifizierter VDA hat die Dauer der Aussetzung in seiner Zertifikatsdatenbank gemäß Art. 24 Abs. 2 lit. k eIDAS-VO zu registrieren und den Status der Aussetzung während der Dauer der Aussetzung elektronisch jederzeit allgemein zugänglich zu veröffentlichen.Ein qualifizierter VDA hat die Dauer der Aussetzung in seiner Zertifikatsdatenbank gemäß Artikel 24, Absatz 2, Litera k, eIDAS-VO zu registrieren und den Status der Aussetzung während der Dauer der Aussetzung elektronisch jederzeit allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
Bestätigungsstelle
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Konformität qualifizierter elektronischer Signatur- und Siegelerstellungseinheiten mit den Anforderungen des Anhangs II der eIDAS-VO wird durch eine Bestätigungsstelle oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 1 eIDAS-VO benannte Stelle zertifiziert. Sofern eine Zertifizierung gemäß Art. 30 Abs. 3 lit. b eIDAS-VO vorgenommen wird, ist die Gleichwertigkeit des Sicherheitsniveaus von der Bestätigungsstelle oder benannten Stelle nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Eine Einrichtung ist zur Wahrnehmung der einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben geeignet, wenn sieDie Konformität qualifizierter elektronischer Signatur- und Siegelerstellungseinheiten mit den Anforderungen des Anhangs römisch II der eIDAS-VO wird durch eine Bestätigungsstelle oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz eins, eIDAS-VO benannte Stelle zertifiziert. Sofern eine Zertifizierung gemäß Artikel 30, Absatz 3, Litera b, eIDAS-VO vorgenommen wird, ist die Gleichwertigkeit des Sicherheitsniveaus von der Bestätigungsstelle oder benannten Stelle nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Eine Einrichtung ist zur Wahrnehmung der einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben geeignet, wenn sie
die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,
zuverlässiges Personal mit den für diese Aufgaben erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Kenntnissen über elektronische Signaturen, angemessene Sicherheitsverfahren, Kryptographie, Kommunikations- und Chipkartentechnologien sowie die technische Begutachtung solcher Komponenten, beschäftigt,
über ausreichende technische Einrichtungen und Mittel sowie eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und
die erforderliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit sicherstellt.
Darüber hinaus sind die von der EU-Kommission gemäß Art. 30 Abs. 4 eIDAS-VO zu erlassenden besonderen Kriterien maßgeblich.Darüber hinaus sind die von der EU-Kommission gemäß Artikel 30, Absatz 4, eIDAS-VO zu erlassenden besonderen Kriterien maßgeblich.
(2)Absatz 2Eine Bestätigungsstelle kann zur Erfüllung der ihr nach Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben von anderen Einrichtungen oder Stellen Prüfberichte zu technischen Komponenten und Verfahren einholen.Eine Bestätigungsstelle kann zur Erfüllung der ihr nach Absatz eins, zugewiesenen Aufgaben von anderen Einrichtungen oder Stellen Prüfberichte zu technischen Komponenten und Verfahren einholen.
(3)Absatz 3Der Bundeskanzler hat mit Verordnung festzustellen, dass eine Einrichtung als Bestätigungsstelle geeignet ist. Die Eignung ist festzustellen, wenn die Einrichtung nach ihren Statuten oder Satzungen oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag, nach ihrer Organisation und nach ihrem Sicherheits- und Finanzierungskonzept die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die Bereitschaft der betreffenden Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben besteht.Der Bundeskanzler hat mit Verordnung festzustellen, dass eine Einrichtung als Bestätigungsstelle geeignet ist. Die Eignung ist festzustellen, wenn die Einrichtung nach ihren Statuten oder Satzungen oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag, nach ihrer Organisation und nach ihrem Sicherheits- und Finanzierungskonzept die in Absatz eins, genannten Anforderungen erfüllt. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die Bereitschaft der betreffenden Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben besteht.
(4)Absatz 4Die organisatorische Aufsicht über die Bestätigungsstelle obliegt der Aufsichtsstelle (§ 12).Die organisatorische Aufsicht über die Bestätigungsstelle obliegt der Aufsichtsstelle (Paragraph 12,).
(5)Absatz 5Die Aufsichtsstelle (§ 12) hat die Notifizierung gemäß Art. 31 Abs. 1 eIDAS-VO durchzuführen.Die Aufsichtsstelle (Paragraph 12,) hat die Notifizierung gemäß Artikel 31, Absatz eins, eIDAS-VO durchzuführen.
3. Abschnitt
Vertrauensdiensteanbieter
Ausstellung qualifizierter Zertifikate für einen Vertrauensdienst
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsEin qualifizierter VDA oder eine in seinem Auftrag tätige Stelle hat die Identität von persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern einer juristischen Person, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis festzustellen (Art. 24 Abs. 1 lit. a eIDAS-VO). Vertreter von juristischen Personen haben darüber hinaus einen Nachweis über das Bestehen der Vertretungsbefugnis vorzulegen.Ein qualifizierter VDA oder eine in seinem Auftrag tätige Stelle hat die Identität von persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern einer juristischen Person, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis festzustellen (Artikel 24, Absatz eins, Litera a, eIDAS-VO). Vertreter von juristischen Personen haben darüber hinaus einen Nachweis über das Bestehen der Vertretungsbefugnis vorzulegen.
(2)Absatz 2Erfolgt die Ausstellung nicht in persönlicher Anwesenheit, können auch sonstige Identifizierungsmethoden, die eine gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit bei der persönlichen Anwesenheit bieten, angewendet werden (Art. 24 Abs. 1 lit. d eIDAS-VO). Dabei ist insbesondere auf eine erfolgte Identifizierung anhand eines Nachweises iSd Abs. 1, die von einer vertrauenswürdigen Stelle durchgeführt wurde, zurückzugreifen.Erfolgt die Ausstellung nicht in persönlicher Anwesenheit, können auch sonstige Identifizierungsmethoden, die eine gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit bei der persönlichen Anwesenheit bieten, angewendet werden (Artikel 24, Absatz eins, Litera d, eIDAS-VO). Dabei ist insbesondere auf eine erfolgte Identifizierung anhand eines Nachweises iSd Absatz eins,, die von einer vertrauenswürdigen Stelle durchgeführt wurde, zurückzugreifen.
Beendigungsplan und Vertrauensinfrastruktur
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsEin qualifizierter VDA hat der Aufsichtsstelle zumindest drei Wochen im Vorhinein die geplante Einstellung seiner Tätigkeit anzuzeigen.
(2)Absatz 2Sofern der qualifizierte VDA qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat er die im Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate zu widerrufen oder dafür Sorge zu tragen, dass zumindest seine Zertifikatsdatenbank von einem anderen qualifizierten VDA übernommen werden kann und wird. Auch im Fall des Widerrufs der qualifizierten Zertifikate hat der qualifizierte VDA sicherzustellen, dass die Zertifikatsdatenbank weitergeführt wird; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle als Teil ihrer Vertrauensinfrastruktur (§ 14 Abs. 3) für die Weiterführung der Zertifikatsdatenbank auf Kosten des qualifizierten VDA Sorge zu tragen.Sofern der qualifizierte VDA qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat er die im Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate zu widerrufen oder dafür Sorge zu tragen, dass zumindest seine Zertifikatsdatenbank von einem anderen qualifizierten VDA übernommen werden kann und wird. Auch im Fall des Widerrufs der qualifizierten Zertifikate hat der qualifizierte VDA sicherzustellen, dass die Zertifikatsdatenbank weitergeführt wird; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle als Teil ihrer Vertrauensinfrastruktur (Paragraph 14, Absatz 3,) für die Weiterführung der Zertifikatsdatenbank auf Kosten des qualifizierten VDA Sorge zu tragen.
(3)Absatz 3Ein Widerruf der gültigen qualifizierten Zertifikate gemäß Abs. 2 ist nur dann zulässig, wenn die Aufsichtsstelle auf Antrag des Bundeskanzlers feststellt, dass deren Weiterführung nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ist der Widerruf unzulässig, hat der Bund für deren Weiterführung Sorge zu tragen. Der qualifizierte VDA hat zu diesem Zweck dem Bund alle notwendigen Mittel und Informationen zu übergeben.Ein Widerruf der gültigen qualifizierten Zertifikate gemäß Absatz 2, ist nur dann zulässig, wenn die Aufsichtsstelle auf Antrag des Bundeskanzlers feststellt, dass deren Weiterführung nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ist der Widerruf unzulässig, hat der Bund für deren Weiterführung Sorge zu tragen. Der qualifizierte VDA hat zu diesem Zweck dem Bund alle notwendigen Mittel und Informationen zu übergeben.
(4)Absatz 4Die Signatoren und Siegelersteller sind von der Einstellung der Tätigkeit sowie vom Widerruf, der Übernahme oder der Weiterführung unverzüglich zu verständigen.
Zugangsrechte und Aufbewahrungsdauer
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsAuf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein qualifizierter VDA Zugang zur Dokumentation nach Art. 24 Abs. 2 lit. h eIDAS-VO und seiner Zertifikatsdatenbank zu gewähren.Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein qualifizierter VDA Zugang zur Dokumentation nach Artikel 24, Absatz 2, Litera h, eIDAS-VO und seiner Zertifikatsdatenbank zu gewähren.
(2)Absatz 2Bei Verwendung eines Pseudonyms in einem Zertifikat hat der VDA die Daten über die Identität des Signators an einen Dritten zu übermitteln, sofern von diesem an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 DSG 2000 glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.Bei Verwendung eines Pseudonyms in einem Zertifikat hat der VDA die Daten über die Identität des Signators an einen Dritten zu übermitteln, sofern von diesem an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, DSG 2000 glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.
(3)Absatz 3Die Dokumentation ist vom qualifizierten VDA 30 Jahre, gerechnet ab dem im qualifizierten Zertifikat eingetragenen Ende der Gültigkeit oder, mangels eines solchen, 30 Jahre ab dem Zeitpunkt des Anfallens von einschlägigen Informationen über die von dem qualifizierten VDA im Rahmen seiner Tätigkeit ausgegebenen und empfangenen Daten, aufzubewahren.
Haftung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsAbgesehen von Art. 13 Abs. 2 eIDAS-VO kann die Haftung eines VDA nach Art. 13 Abs. 1 eIDAS-VO im Vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.Abgesehen von Artikel 13, Absatz 2, eIDAS-VO kann die Haftung eines VDA nach Artikel 13, Absatz eins, eIDAS-VO im Vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2)Absatz 2Umfang und Ausmaß des nach Art. 13 eIDAS-VO zu ersetzenden Schadens sowie allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.Umfang und Ausmaß des nach Artikel 13, eIDAS-VO zu ersetzenden Schadens sowie allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.
(3)Absatz 3Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund bleiben unberührt.
4. Abschnitt
Aufsicht
Aufsichtsstelle
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsAufsichtsstelle gemäß Art. 17 eIDAS-VO ist die Telekom-Control-Kommission (§ 116 TKG 2003).Aufsichtsstelle gemäß Artikel 17, eIDAS-VO ist die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 116, TKG 2003).
(2)Absatz 2Die Aufsichtsstelle hat den VDA für ihre Tätigkeit und für die Heranziehung der RTR-GmbH (§ 13) eine mit Verordnung festgelegte kostendeckende Gebühr vorzuschreiben. Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen der Aufsichtsstelle zu und sind nach Heranziehung der RTR-GmbH, der Bestätigungsstelle oder einer anderen gemäß Art. 30 Abs. 1 eIDAS-VO benannten Stelle nach deren Aufwand weiterzuleiten.Die Aufsichtsstelle hat den VDA für ihre Tätigkeit und für die Heranziehung der RTR-GmbH (Paragraph 13,) eine mit Verordnung festgelegte kostendeckende Gebühr vorzuschreiben. Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen der Aufsichtsstelle zu und sind nach Heranziehung der RTR-GmbH, der Bestätigungsstelle oder einer anderen gemäß Artikel 30, Absatz eins, eIDAS-VO benannten Stelle nach deren Aufwand weiterzuleiten.
(3)Absatz 3Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 7) bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer Bestätigungsstelle (§ 7) oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 1 eIDAS-VO benannten Stelle zu erfolgen.Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (Paragraph 7,) bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer Bestätigungsstelle (Paragraph 7,) oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz eins, eIDAS-VO benannten Stelle zu erfolgen.
(4)Absatz 4Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(5)Absatz 5Die Tätigkeit der Aufsichtsstelle nach diesem Bundesgesetz ist von ihrer Tätigkeit nach anderen Bundesgesetzen organisatorisch und finanziell zu trennen.
Heranziehung der RTR-GmbH
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der RTR-GmbH (§ 16 KOG) bedienen.Die Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der RTR-GmbH (Paragraph 16, KOG) bedienen.
(2)Absatz 2Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufsichtsstelle ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3)Absatz 3§ 12 Abs. 5 über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der RTR-GmbH anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 5, über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der RTR-GmbH anzuwenden.
Sonstige Aufgaben
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie RTR-GmbH erstellt, führt und veröffentlicht für die Aufsichtsstelle auf gesicherte Weise eine von der RTR-GmbH elektronisch unterzeichnete oder besiegelte Vertrauensliste gemäß Art. 22 eIDAS-VO. Nichtqualifizierte VDA und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste sind auf Antrag in die Vertrauensliste aufzunehmen.Die RTR-GmbH erstellt, führt und veröffentlicht für die Aufsichtsstelle auf gesicherte Weise eine von der RTR-GmbH elektronisch unterzeichnete oder besiegelte Vertrauensliste gemäß Artikel 22, eIDAS-VO. Nichtqualifizierte VDA und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste sind auf Antrag in die Vertrauensliste aufzunehmen.
(2)Absatz 2Die RTR-GmbH hat für die Aufsichtsstelle im öffentlichen Interesse kostenfrei im Internet ein technisches Service zur Verfügung zu stellen, mit dem qualifizierte elektronische Signaturen oder qualifizierte elektronische Siegel validiert werden können. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Schnittstelle für die automatische Verarbeitung anzubieten. Das Service hat jedenfalls Signaturen und Siegel in jenen Formaten zu prüfen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener elektronischer Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden, ABl. Nr. L 235 vom 09.09.2015 S. 37, festgelegt wurden und hat dabei die Vertrauenslisten gemäß Art. 22 eIDAS-VO zu berücksichtigen. Das Service hat bei der Validierung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels die Anforderungen des Art. 32 Abs. 1 eIDAS-VO zu erfüllen.Die RTR-GmbH hat für die Aufsichtsstelle im öffentlichen Interesse kostenfrei im Internet ein technisches Service zur Verfügung zu stellen, mit dem qualifizierte elektronische Signaturen oder qualifizierte elektronische Siegel validiert werden können. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Schnittstelle für die automatische Verarbeitung anzubieten. Das Service hat jedenfalls Signaturen und Siegel in jenen Formaten zu prüfen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener elektronischer Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden, ABl. Nr. L 235 vom 09.09.2015 Sitzung 37, festgelegt wurden und hat dabei die Vertrauenslisten gemäß Artikel 22, eIDAS-VO zu berücksichtigen. Das Service hat bei der Validierung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels die Anforderungen des Artikel 32, Absatz eins, eIDAS-VO zu erfüllen.
(3)Absatz 3Die Aufsichtsstelle hat eine Vertrauensinfrastruktur (§ 9) einzurichten, zu unterhalten und laufend zu aktualisieren.Die Aufsichtsstelle hat eine Vertrauensinfrastruktur (Paragraph 9,) einzurichten, zu unterhalten und laufend zu aktualisieren.
Durchführung der Aufsicht
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie VDA haben den im Auftrag der Aufsichtsstelle handelnden Personen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen oder Unterlagen einschließlich der einschlägigen Informationen nach Art. 24 Abs. 2 lit. h eIDAS-VO vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bestehende gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.Die VDA haben den im Auftrag der Aufsichtsstelle handelnden Personen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen oder Unterlagen einschließlich der einschlägigen Informationen nach Artikel 24, Absatz 2, Litera h, eIDAS-VO vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bestehende gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Aufsichtsstelle und den in ihrem Auftrag handelnden Personen über deren Ersuchen zur Durchführung der Aufsicht im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(3)Absatz 3Die Durchführung der Aufsicht nach den Abs. 1 und 2 ist unter möglichster Schonung der Betroffenen und ohne unnötiges Aufsehen so durchzuführen, dass dadurch die Sicherheit der Vertrauensdienste nicht verletzt wird.Die Durchführung der Aufsicht nach den Absatz eins und 2 ist unter möglichster Schonung der Betroffenen und ohne unnötiges Aufsehen so durchzuführen, dass dadurch die Sicherheit der Vertrauensdienste nicht verletzt wird.
5. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer fremde Signatur- oder Siegelerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators oder des Siegelerstellers missbräuchlich verwendet.
(2)Absatz 2Ein VDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wenn er
seine Pflichten nach Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO oder § 6 verletzt,seine Pflichten nach Artikel 24, Absatz 3, eIDAS-VO oder Paragraph 6, verletzt,
entgegen Art. 24 Abs. 2 lit. d eIDAS-VO Personen, die einen qualifizierten Vertrauensdienst nutzen wollen, nicht unterrichtet oderentgegen Artikel 24, Absatz 2, Litera d, eIDAS-VO Personen, die einen qualifizierten Vertrauensdienst nutzen wollen, nicht unterrichtet oder
entgegen § 15 Abs. 1 nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt.entgegen Paragraph 15, Absatz eins, nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt.
(3)Absatz 3Ein VDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wenn er
vorgibt qualifizierte Vertrauensdienste zu erbringen, ohne dazu berechtigt zu sein (Art. 30 Z 20 eIDAS-VO),vorgibt qualifizierte Vertrauensdienste zu erbringen, ohne dazu berechtigt zu sein (Artikel 30, Ziffer 20, eIDAS-VO),
entgegen Art. 19 Abs. 1 eIDAS-VO keine geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Beherrschung der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Vertrauensdiensten ergreift,entgegen Artikel 19, Absatz eins, eIDAS-VO keine geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Beherrschung der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Vertrauensdiensten ergreift,
entgegen Art. 24 Abs. 2 lit. h eIDAS-VO iVm §§ 9 und 10 seine Dokumentationspflicht verletzt oderentgegen Artikel 24, Absatz 2, Litera h, eIDAS-VO in Verbindung mit Paragraphen 9 und 10 seine Dokumentationspflicht verletzt oder
gegen die Vorgaben des Art. 24 Abs. 1 eIDAS-VO iVm § 8, Art. 24 Abs. 2 lit. a, b, c, e, f, g, i, und k oder Abs. 4 eIDAS-VO verstößt.gegen die Vorgaben des Artikel 24, Absatz eins, eIDAS-VO in Verbindung mit Paragraph 8,, Artikel 24, Absatz 2, Litera a,, b, c, e, f, g, i, und k oder Absatz 4, eIDAS-VO verstößt.
(4)Absatz 4Ein VDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder, sofern es sich um einen qualifizierten VDA handelt, mit Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wenn er entgegen Art. 19 Abs. 2 eIDAS-VO nicht unverzüglich der Aufsichtsstelle alle Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverluste, die sich erheblich auf den erbrachten Vertrauensdienst oder die darin vorhandenen personenbezogenen Daten auswirken, meldet.Ein VDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder, sofern es sich um einen qualifizierten VDA handelt, mit Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wenn er entgegen Artikel 19, Absatz 2, eIDAS-VO nicht unverzüglich der Aufsichtsstelle alle Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverluste, die sich erheblich auf den erbrachten Vertrauensdienst oder die darin vorhandenen personenbezogenen Daten auswirken, meldet.
(5)Absatz 5Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absätzen 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6)Absatz 6In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Abs. 1 bis 4 zu verhängen sind, hat die Aufsichtsstelle Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Absatz eins bis 4 zu verhängen sind, hat die Aufsichtsstelle Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.
(7)Absatz 7Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verordnung über Elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDer Bundeskanzler hat mit Verordnung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren und
die Zuverlässigkeit eines qualifizierten VDA und seines Personals.
(2)Absatz 2Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
nähere Anforderungen an qualifizierte Zertifikate und den Antrag auf deren Ausstellung und
nähere Anforderungen an die Zertifikatsdatenbank und deren Weiterführung durch die Aufsichtsstelle.
Vollziehung
§ 18.Paragraph 18,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 4 und 11 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 4 und 11 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich der §§ 12 bis 15 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich der Paragraphen 12 bis 15 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 16 der Bundeskanzler,hinsichtlich der Paragraphen 10, Absatz 2 und 16 der Bundeskanzler,
hinsichtlich des § 12 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 2, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
Übergangsregelung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsQualifizierte Zertifikate, die gemäß dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2010, für natürliche Personen ausgestellt worden sind, gelten als qualifizierte Zertifikate iSd Art. 51 Abs. 2 eIDAS-VO.Qualifizierte Zertifikate, die gemäß dem Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, für natürliche Personen ausgestellt worden sind, gelten als qualifizierte Zertifikate iSd Artikel 51, Absatz 2, eIDAS-VO.
(2)Absatz 2Nichtqualifizierte Zertifikate im Sinne des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2010, gelten bis zu ihrem Ablauf als nichtqualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen gemäß Art. 3 Z 14 eIDAS-VO, sofern es sich bei dem Zertifikatsinhaber um eine natürliche Person handelt oder als nichtqualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel gemäß Art. 3 Z 29 eIDAS-VO, sofern es sich beim Zertifikatsinhaber um eine juristische Person handelt.Nichtqualifizierte Zertifikate im Sinne des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, gelten bis zu ihrem Ablauf als nichtqualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen gemäß Artikel 3, Ziffer 14, eIDAS-VO, sofern es sich bei dem Zertifikatsinhaber um eine natürliche Person handelt oder als nichtqualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel gemäß Artikel 3, Ziffer 29, eIDAS-VO, sofern es sich beim Zertifikatsinhaber um eine juristische Person handelt.
Inkrafttreten
§ 20.Paragraph 20,
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des 5. Abschnitts mit 1. Juli 2016 in Kraft. Der 5. Abschnitt tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2010, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des 5. Abschnitts mit 1. Juli 2016 in Kraft. Der 5. Abschnitt tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2013, wird wie folgt geändert:Das E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 2. Abschnitt:
„Eindeutige Identifikation und die Funktion Bürgerkarte“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag zu § 2a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2, folgender Eintrag zu Paragraph 2 a, eingefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 :,
„§ 9. | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 3. Abschnitt:
„Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 14 folgender Eintrag zu § 14a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 14, folgender Eintrag zu Paragraph 14 a, eingefügt:
„§ 14a. | Bürgerkartentaugliche Anwendungen im Ausland“ |
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird in den Einträgen zu § 24 und § 26 jeweils das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird in den Einträgen zu Paragraph 24 und Paragraph 26, jeweils das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 25.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 25,
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:
„Eindeutige Identifikation und die Funktion Bürgerkarte“ |
9.Novellierungsanordnung 9, Im Einleitungssatz des § 2 wird das Wort „Abschnitts“ durch das Wort „Bundesgesetzes“ ersetzt.Im Einleitungssatz des Paragraph 2, wird das Wort „Abschnitts“ durch das Wort „Bundesgesetzes“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:
„Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;“„Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Ziffer 7,) durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;“
11.Novellierungsanordnung 11, § 2 Z 4 lautet:Paragraph 2, Ziffer 4, lautet:
„Eindeutige Identifikation“: elektronische Identifizierung gemäß Art. 3 Z 1 eIDAS-VO (Z 11);“„Eindeutige Identifikation“: elektronische Identifizierung gemäß Artikel 3, Ziffer eins, eIDAS-VO (Ziffer 11,);“
12.Novellierungsanordnung 12, § 2 Z 10 lautet:Paragraph 2, Ziffer 10, lautet:
„Bürgerkarte“: eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen sowie allenfalls mit Vollmachtsdaten verbindet;“„Bürgerkarte“: eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO) mit einer Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen sowie allenfalls mit Vollmachtsdaten verbindet;“
13.Novellierungsanordnung 13, § 2 Z 11 lautet:Paragraph 2, Ziffer 11, lautet:
„eIDAS-VO“: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19.“„eIDAS-VO“: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 2 Z 6 entfällt.Paragraph 2, Ziffer 6, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a.Paragraph 2 a,
Die Begriffsbestimmungen des Art. 3 eIDAS-VO gelten auch für dieses Bundesgesetz.“ Die Begriffsbestimmungen des Artikel 3, eIDAS-VO gelten auch für dieses Bundesgesetz.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „signiert“ die Wortfolge „oder besiegelt“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach dem Wort „signiert“ die Wortfolge „oder besiegelt“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen sind, noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Auftraggebers der Datenanwendung von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) zum Nachweis ihrer eindeutigen Identität im Ergänzungsregister einzutragen. Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist bei natürlichen Personen der Nachweis der Daten, die in der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt sind, bei sonstigen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte ist der Nachweis der Identitätsdaten im Sinne des § 1 Abs. 5a MeldeG mit Ausnahme der Melderegisterzahl erforderlich. Zu den sonstigen Betroffenen können Handlungsvollmachten eingetragen werden. Bei welchen Stellen der Nachweis von Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister erbracht werden kann, ist in der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters geregelt werden, inwieweit ein Kostenersatz für die Eintragung zu leisten ist.“Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen sind, noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, auf Antrag des Auftraggebers der Datenanwendung von der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7,) zum Nachweis ihrer eindeutigen Identität im Ergänzungsregister einzutragen. Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist bei natürlichen Personen der Nachweis der Daten, die in der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt sind, bei sonstigen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte ist der Nachweis der Identitätsdaten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5 a, MeldeG mit Ausnahme der Melderegisterzahl erforderlich. Zu den sonstigen Betroffenen können Handlungsvollmachten eingetragen werden. Bei welchen Stellen der Nachweis von Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister erbracht werden kann, ist in der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters geregelt werden, inwieweit ein Kostenersatz für die Eintragung zu leisten ist.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 6 Abs. 6 lautet:Paragraph 6, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Im Stammzahlenregister sind mathematische Verfahren zur Bildung der Stammzahl bei natürlichen Personen zu verwenden, die die ZMR-Zahl oder die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters stark verschlüsseln. Diese Verfahren sind durch die Stammzahlenregisterbehörde festzulegen und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet zu veröffentlichen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , die diese Aufgabe im Wege des Datenverarbeitungsregisters wahrnimmt“.In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ , die diese Aufgabe im Wege des Datenverarbeitungsregisters wahrnimmt“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 8 erster Satz wird nach dem Wort „erfolgende“ das Wort „eindeutige“ eingefügt.In Paragraph 8, erster Satz wird nach dem Wort „erfolgende“ das Wort „eindeutige“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift von § 9 lautet:Die Überschrift von Paragraph 9, lautet:
„Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 10 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Aus denselben Gründen ist bei nicht-natürlichen Personen die Stammzahl zur Verfügung zu stellen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:
„Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 14 Abs. 1 wird vor dem Wort „Identifikation“ das Wort „eindeutige“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz eins, wird vor dem Wort „Identifikation“ das Wort „eindeutige“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bürgerkartentaugliche Anwendungen im Ausland
§ 14a.Paragraph 14 a,
Für bürgerkartentaugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.“ Für bürgerkartentaugliche Anwendungen im Ausland ist Paragraph 14, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort „signierten“ die Wortfolge „oder besiegelten“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird nach dem Wort „signierten“ die Wortfolge „oder besiegelten“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 17 Abs. 2 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten zu beurteilen, die in einem elektronischen Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs enthalten sind, haben sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 des MeldeGzu behandeln.“Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten zu beurteilen, die in einem elektronischen Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs enthalten sind, haben sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des Paragraph 16 a, Absatz 4, des MeldeGzu behandeln.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 17 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „signierte“ die Wortfolge „oder besiegelte“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Wort „signierte“ die Wortfolge „oder besiegelte“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Sinne des Signaturgesetzes“ durch die Wortfolge „oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ ersetzt sowie nach dem Wort „Signaturzertifikat“ die Wortfolge „oder Zertifikat für elektronische Siegel“ eingefügt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des Signaturgesetzes“ durch die Wortfolge „oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ ersetzt sowie nach dem Wort „Signaturzertifikat“ die Wortfolge „oder Zertifikat für elektronische Siegel“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 19 Abs. 3 wird nach dem Wort „Signatur“ die Wortfolge „oder des elektronischen Siegels“ eingefügt.In Paragraph 19, Absatz 3, wird nach dem Wort „Signatur“ die Wortfolge „oder des elektronischen Siegels“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 22 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder“.In Paragraph 22, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder“.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 22 Abs. 2 entfällt die Jahreszahl „1991“.In Paragraph 22, Absatz 2, entfällt die Jahreszahl „1991“.
33.Novellierungsanordnung 33, Die Überschrift von § 24 lautet:Die Überschrift von Paragraph 24, lautet:
„Inkrafttreten“
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 1, 4, 10 und 11, § 2a, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 10 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, § 14 Abs. 1, § 14a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, § 19 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 24 und die Paragrafenüberschrift vor § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 6 und § 25 samt Überschrift außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 2, Ziffer eins,, 4, 10 und 11, Paragraph 2 a,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 4 und 6, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14 a,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz eins und 3, Paragraph 22, Absatz eins und 2, die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 24 und die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2, Ziffer 6 und Paragraph 25, samt Überschrift außer Kraft.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 25 samt Überschrift entfällt.Paragraph 25, samt Überschrift entfällt.
36.Novellierungsanordnung 36, In der Überschrift von § 26 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.In der Überschrift von Paragraph 26, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 188 Abs. 2 wird der Verweis „§ 4 Abs. 2 SigG“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 2 SVG“ ersetzt.In Paragraph 188, Absatz 2, wird der Verweis „§ 4 Absatz 2, SigG“ durch den Verweis „§ 4 Absatz 2, SVG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 207k wird folgender § 207l samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 207 k, wird folgender Paragraph 207 l, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016„Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,
§ 207l.Paragraph 207 l,
§ 188 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“ Paragraph 188, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 40b Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Verweis „§ 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999“ durch den Verweis „Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01. 2015 S. 19“ ersetzt.In Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird der Verweis „§ 2 Ziffer 3 a, Signaturgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 190/1999“ durch den Verweis „Art. 3 Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01. 2015 Sitzung 19“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 107 wird folgender Abs. 93 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 93, angefügt:
„(93)Absatz 93§ 40b Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 60 Abs. 2b wird der Verweis „§ 2 Z 9 des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999“ durch den Verweis „Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19“ sowie das Wort „Zertifzierungsdiensteanbieter“ durch das Wort „Vertrauensdiensteanbieter“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 2 b, wird der Verweis „§ 2 Ziffer 9, des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. römisch eins Nr. 190/1999“ durch den Verweis „Art. 3 Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19“ sowie das Wort „Zertifzierungsdiensteanbieter“ durch das Wort „Vertrauensdiensteanbieter“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 284 wird folgender Abs. 88 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 88, angefügt:
„(88)Absatz 88§ 60 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 60, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, wird wie folgt geändert:Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 46 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Verweis „§ 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999“ durch den Verweis „Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Verweis „§ 2 Ziffer 3 a, Signaturgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 190/1999“ durch den Verweis „Art. 3 Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:Nach Paragraph 67, wird folgender Paragraph 67 a, eingefügt:
„§ 67a.Paragraph 67 a,
§ 46 Abs. 1 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“ Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 5 wird der Verweis „Signaturgesetzes – SigG, BGBl. I Nr. 190/1999“ durch den Verweis „Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 5, wird der Verweis „Signaturgesetzes – SigG, BGBl. römisch eins Nr. 190/1999“ durch den Verweis „Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. römisch eins Nr. 50/2016“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 21, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes
Das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz, BGBl. I Nr. 12/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 115/2013, wird wie folgt geändert:Das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 4 wird der Verweis „§ 19 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999“ durch den Verweis „§ 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, wird der Verweis „§ 19 des Signaturgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 190/1999“ durch den Verweis „§ 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. römisch eins Nr. 50/2016“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. I Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2016, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. römisch eins Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 89c Abs. 1 entfällt der Halbsatz „ ; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden“.In Paragraph 89 c, Absatz eins, entfällt der Halbsatz „ ; Paragraph 4, Absatz 2, SigG ist insoweit nicht anzuwenden“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 89c Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 89 c, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 98 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23§ 89c Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 89 c, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. römisch eins Nr. 111 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsNachweis und Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten haben durch die Verwendung fortgeschrittener oder qualifzierter elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener oder qualifzierter elektronischer Siegel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, zu erfolgen.“Nachweis und Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten haben durch die Verwendung fortgeschrittener oder qualifzierter elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener oder qualifzierter elektronischer Siegel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19, zu erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 7 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 28 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „§ 19 SigG“ durch den Verweis „§ 7 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 19 SigG“ durch den Verweis „§ 7 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. römisch eins Nr. 50/2016“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2015, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 365s Abs. 2a wird die Wortfolge „des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19,“ ersetzt.In Paragraph 365 s, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 382 wird folgender Abs. 81 angefügt:Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 81, angefügt:
„(81)Absatz 81§ 365s Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 365 s, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2015, wird wie folgt geändert:Das KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 5 wird der Verweis „Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999“ durch den Verweis „Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 5, wird der Verweis „Signaturgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 190/1999“ durch den Verweis „Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. römisch eins Nr. 50/2016“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 44 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2016, wird wie folgt geändert:Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1a wird der Verweis „§ 4 Abs. 2 SigG“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 2 SVG“ ersetzt.In Paragraph eins a, wird der Verweis „§ 4 Absatz 2, SigG“ durch den Verweis „§ 4 Absatz 2, SVG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer neuernannte Notar hat der Notariatskammer vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, zur Genehmigung vorzulegen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Notar verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19) zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). Der Notar ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SVG bei der zuständigen Notariatskammer einzubringen. Die Eigenschaft als Notar ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen (Art. 28 Abs. 3 eIDAS-VO), wenn diese zuverlässig nachgewiesen ist. Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Notars ist vom Vertrauensdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Mit dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Suspension (§§ 32 Abs. 2 lit. c, 158, 180) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Notarsignatur. Der Notar hat die Ausweiskarten umgehend der Notariatskammer zurückzustellen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO).“Der neuernannte Notar hat der Notariatskammer vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, zur Genehmigung vorzulegen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach Paragraph eins, ist der Notar verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19) zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). Der Notar ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach Paragraph 5, einer qualifizierten elektronischen Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO) als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SVG bei der zuständigen Notariatskammer einzubringen. Die Eigenschaft als Notar ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen (Artikel 28, Absatz 3, eIDAS-VO), wenn diese zuverlässig nachgewiesen ist. Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Notars ist vom Vertrauensdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Mit dem Erlöschen des Amtes (Paragraph 19, Absatz eins,) oder der Suspension (Paragraphen 32, Absatz 2, Litera c,, 158, 180) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Notarsignatur. Der Notar hat die Ausweiskarten umgehend der Notariatskammer zurückzustellen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Artikel 24, Absatz 3, eIDAS-VO).“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 2 entfällt der Verweis „gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG“.In Paragraph 13, Absatz 2, entfällt der Verweis „gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, SigG“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen“ durch die Wortfolge „beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO)“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen“ durch die Wortfolge „beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Artikel 24, Absatz 3, eIDAS-VO)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 13 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 41 wird der Verweis „§ 21 SigG“ durch den Verweis „§ 5 SVG“ ersetzt.In Paragraph 41, wird der Verweis „§ 21 SigG“ durch den Verweis „§ 5 SVG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 68 Abs. 1 lit. g wird der Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 SigG“) durch den Klammerausdruck „(Art. 3 Z 10 eIDAS-VO)“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz eins, Litera g, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer eins, SigG“) durch den Klammerausdruck „(Artikel 3, Ziffer 10, eIDAS-VO)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 79 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Z 8 SigG)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 3 Z 14 eIDAS-VO)“ ersetzt.In Paragraph 79, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 8, SigG)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 3, Ziffer 14, eIDAS-VO)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 119 Abs. 1 werden der Klammerausdruck „(§ 2 Z 3a SigG)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Art. 3 Z 12 eIDAS-VO)“ ersetzt.In Paragraph 119, Absatz eins, werden der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 3 a, SigG)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 189 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 189, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1a, § 13 Abs. 1, 2 und 5, § 41, § 68 Abs. 1 lit. g, § 79 Abs. 3, § 119 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph eins a,, Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 41,, Paragraph 68, Absatz eins, Litera g,, Paragraph 79, Absatz 3,, Paragraph 119, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2016, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 2 lautet:In Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
(2)Absatz 2Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SVG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Vertrauensdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SVG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Vertrauensdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „den Widerruf des Zertifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen“ durch die Wortfolge „beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf des Zertifikats zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO)“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „den Widerruf des Zertifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen“ durch die Wortfolge „beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf des Zertifikats zu ersuchen (Artikel 24, Absatz 3, eIDAS-VO)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 21 Abs. 3 dritter Satz entfällt.Paragraph 21, Absatz 3, dritter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 60 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 21 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 21, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes
Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3a Abs. 4 und 6 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Z 8 SigG)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 3 Z 14 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19)“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz 4 und 6 wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 8, SigG)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 3, Ziffer 14, Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 3 und 5 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Z 8 SigG)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 3 Z 14 eIDAS-VO)“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3 und 5 wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 8, SigG)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 3, Ziffer 14, eIDAS-VO)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 16f wird folgender § 16g eingefügt:Nach Paragraph 16 f, wird folgender Paragraph 16 g, eingefügt:
„§ 16g.Paragraph 16 g,
§ 3a Abs. 4 und 6 sowie § 8 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“ Paragraph 3 a, Absatz 4 und 6 sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2015, wird wie folgt geändert:Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 39 Abs. 5 wird die Wortfolge „sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999“ durch die Wortfolge „qualifizierter elektronischer Signaturen nach Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 5, wird die Wortfolge „sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 190/1999“ durch die Wortfolge „qualifizierter elektronischer Signaturen nach Artikel 3, Ziffer 12, Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 78 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35) § 39 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in„(35) Paragraph 39, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in
Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Teilzeitnutzungsgesetzes 2011
Das Teilzeitnutzungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 8, wird wie folgt geändert:Das Teilzeitnutzungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 8, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Z 3a, § 4 Abs. 1 SigG)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, § 4 Abs. 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG)“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 3 a,, Paragraph 4, Absatz eins, SigG)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 3, Ziffer 12, Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19, Paragraph 4, Absatz eins, Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 131 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Verweis „§ 2 Z 3a SigG“ durch den Verweis „Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19,“ ersetzt.In Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird der Verweis „§ 2 Ziffer 3 a, SigG“ durch den Verweis „Art. 3 Ziffer 12, Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 341 Abs. 1 lautet:Paragraph 341, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. aund § 342 Abs. 3 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft; zugleich tritt § 342 Abs. 1 Z 34 außer Kraft.“Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, u, n, d, Paragraph 342, Absatz 3, Ziffer 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft; zugleich tritt Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 34, außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 342 Abs. 1 Z 34 entfällt.Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 34, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 342 Abs. 3 wird in Z 8 der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 342, Absatz 3, wird in Ziffer 8, der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19;“Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19;“
Artikel 19
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2015 (VfGH), wird wie folgt geändert:Das Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2015, (VfGH), wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1b Abs. 1 wird der Verweis „§ 4 SigG“ durch „§ 4 SVG“ ersetzt.In Paragraph eins b, Absatz eins, wird der Verweis „§ 4 SigG“ durch „§ 4 SVG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 191c wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 191 c, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 1b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Erklärungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden.“Paragraph eins b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Erklärungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden.“
Artikel 20
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 74 Abs. 2 wird der Verweis „Signaturgesetzes – SigG, BGBl. I Nr. 190/1999“ durch den Verweis „Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19“ ersetzt.In Paragraph 74, Absatz 2, wird der Verweis „Signaturgesetzes – SigG, BGBl. römisch eins Nr. 190/1999“ durch den Verweis „Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 74, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Das Wirtschaftskammergesetz 1998), BGBl. I Nr. 103 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftskammergesetz 1998), BGBl. römisch eins Nr. 103 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 74 Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „sicherer“ durch „qualifizierter“ ersetzt und der Verweis „dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999“ durch „der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19“ ersetzt.In Paragraph 74, Absatz 2, dritter Satz wird das Wort „sicherer“ durch „qualifizierter“ ersetzt und der Verweis „dem Signaturgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 190/1999“ durch „der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 74 Abs. 4 wird der Verweis „§ 19 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999“ durch den Verweis „§ 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016“ ersetzt.In Paragraph 74, Absatz 4, wird der Verweis „§ 19 Signaturgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 190/1999“ durch den Verweis „§ 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. römisch eins Nr. 50/2016“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 78 Abs. 6 wird der Verweis „§ 19 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999“ durch den Verweis „§ 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz 6, wird der Verweis „§ 19 Signaturgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 190/1999“ durch den Verweis „§ 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. römisch eins Nr. 50/2016“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 150 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:Dem Paragraph 150, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a§ 74 Abs. 2 und 4 sowie § 78 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 74, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 78, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 98d Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Verweis „§ 2 Z 3a des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999“ durch den Verweis „Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19“ ersetzt.In Paragraph 98 d, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Verweis „§ 2 Ziffer 3 a, des Signaturgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 190/1999“ durch den Verweis „Art. 3 Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 227 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 227, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 98d Abs. 1 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 98 d, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993
Das Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 dritter Satz wird der Verweis „§ 2 Z 3a SigG“ durch „Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz wird der Verweis „§ 2 Ziffer 3 a, SigG“ durch „Art. 3 Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Im Rahmen der übrigen zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten ist der Ziviltechniker berechtigt, sich bei elektronischer Fertigung einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) als Ziviltechniker zu bedienen (elektronische Ziviltechnikersignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ist gemäß § 8 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzubringen. Die Eigenschaft als Ziviltechniker ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen (Art. 28 Abs. 3 eIDAS-VO), wenn diese zuverlässig nachgewiesen ist. Die Verwendung eines Pseudonyms ist unzulässig. Mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch die Berechtigung zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die Ausweiskarten sind umgehend der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen; dabei sind die Pflichten nach § 5 letzter Satz SVG einzuhalten. Gleiches gilt auch für den Fall des Ruhens der Befugnis. Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.“Im Rahmen der übrigen zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten ist der Ziviltechniker berechtigt, sich bei elektronischer Fertigung einer qualifizierten elektronischen Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO) als Ziviltechniker zu bedienen (elektronische Ziviltechnikersignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ist gemäß Paragraph 8, Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzubringen. Die Eigenschaft als Ziviltechniker ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen (Artikel 28, Absatz 3, eIDAS-VO), wenn diese zuverlässig nachgewiesen ist. Die Verwendung eines Pseudonyms ist unzulässig. Mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch die Berechtigung zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die Ausweiskarten sind umgehend der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen; dabei sind die Pflichten nach Paragraph 5, letzter Satz SVG einzuhalten. Gleiches gilt auch für den Fall des Ruhens der Befugnis. Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Artikel 24, Absatz 3, eIDAS-VO). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16 Abs.4 wird das Wort „Zertifizierungsdiensteanbieter“ durch „Vertrauensdiensteanbieter“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz , wird das Wort „Zertifizierungsdiensteanbieter“ durch „Vertrauensdiensteanbieter“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 19 Abs. 3 wird der Verweis „§ 21 SigG“ durch den Verweis „§ 5 SVG“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 3, wird der Verweis „§ 21 SigG“ durch den Verweis „§ 5 SVG“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 41 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 16 Abs. 1, 3 und 4 und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 50 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993
Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen“ durch die Wortfolge „beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO)“ ersetzt und der vierte Satz gestrichen.In Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen“ durch die Wortfolge „beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Artikel 24, Absatz 3, eIDAS-VO)“ ersetzt und der vierte Satz gestrichen.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 77 wird folgender Abs. 4h angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 4 h, angefügt:
„(4h)Absatz 4 h§ 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 25
Notifikationshinweis
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).
Fischer
Kern