43. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SCE-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Sparkassengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, die Insolvenzordnung und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – APRÄG 2016)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
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Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
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Artikel 2
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Änderung des Aktiengesetzes
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Artikel 3
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Änderung des GmbH-Gesetzes
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Artikel 4
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Änderung des SE-Gesetzes
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Artikel 5
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Änderung des Genossenschaftsgesetzes
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Artikel 6
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Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997
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Artikel 7
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Änderung des SCE-Gesetzes
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Artikel 8
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Änderung des Bankwesengesetzes
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Artikel 9
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Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
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Artikel 10
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Änderung des Sparkassengesetzes
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Artikel 11
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Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
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Artikel 12
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Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes
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Artikel 13
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Änderung der Insolvenzordnung
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Artikel 14
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Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
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Artikel 15
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Umsetzungshinweis
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Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Sitzung 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 185 Abs. 2, § 186 Abs. 1 und 2, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 wird nach der Wendung „Inhaber(s) des Unternehmens“ jeweils die Wendung „oder Vermögens“ eingefügt.In Paragraph 185, Absatz 2,, Paragraph 186, Absatz eins und 2, Paragraph 187, Absatz eins und Paragraph 188, Absatz eins, wird nach der Wendung „Inhaber(s) des Unternehmens“ jeweils die Wendung „oder Vermögens“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 189 Abs. 1 Z 2 wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Personengesellschaften“ das Wort „eingetragene“ eingefügt.In Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Personengesellschaften“ das Wort „eingetragene“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a wird vor dem Klammerausdruck „(im Folgenden: Bilanz-Richtlinie)“ folgende Wendung eingefügt:In Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird vor dem Klammerausdruck „(im Folgenden: Bilanz-Richtlinie)“ folgende Wendung eingefügt:
„ , in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU des Rates vom 7. November 2014, ABl. Nr. L 334 vom 21. 11. 2014, S. 86“„ , in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU des Rates vom 7. November 2014, ABl. Nr. L 334 vom 21. 11. 2014, Sitzung 86“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a wird nach dem Strichpunkt folgende Wendung eingefügt:In Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird nach dem Strichpunkt folgende Wendung eingefügt:
„als Kapitalgesellschaften im Sinn des Anhangs I der Bilanz-Richtlinie gelten auch solche, die mittels delegierter Rechtsakte der Kommission im Sinn des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie als solche erklärt werden;“„als Kapitalgesellschaften im Sinn des Anhangs römisch eins der Bilanz-Richtlinie gelten auch solche, die mittels delegierter Rechtsakte der Kommission im Sinn des Artikel eins, Absatz 2, dieser Richtlinie als solche erklärt werden;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 189 Abs. 1 Z 2 lautet die lit. b:In Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, lautet die Litera b, :,
kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als unbeschränkt haftendem Gesellschafter ist oder bei denen sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt, und die unternehmerisch tätig sind;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 221 Abs. 5 werden der Verweis „§§ 230 bis 243b“ durch den Verweis „§§ 231 bis 243c“ ersetzt und folgende Sätze angefügt:In Paragraph 221, Absatz 5, werden der Verweis „§§ 230 bis 243b“ durch den Verweis „§§ 231 bis 243c“ ersetzt und folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und d auch für die Einrichtung eines Aufsichtsrates sowie eines Prüfungsausschusses. Die Einordnung in die Größenklassen nach Abs. 1 bis 4a, 6 und 7 erfolgt nach den maßgeblichen Kennzahlen der Personengesellschaft selbst.“„Dies gilt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und d auch für die Einrichtung eines Aufsichtsrates sowie eines Prüfungsausschusses. Die Einordnung in die Größenklassen nach Absatz eins bis 4a, 6 und 7 erfolgt nach den maßgeblichen Kennzahlen der Personengesellschaft selbst.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 224 Abs. 3 wird im Posten A. I. vor dem Wort „Nennkapital“ das Wort „eingefordertes“ eingefügt.In Paragraph 224, Absatz 3, wird im Posten A. römisch eins. vor dem Wort „Nennkapital“ das Wort „eingefordertes“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 229 Abs. 1 werden die ersten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 229, Absatz eins, werden die ersten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Beim eingeforderten Nennkapital sind auch der Betrag der übernommenen Einlagen („Nennkapital“) und das einbezahlte Nennkapital anzugeben.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 229 Abs. 1a wird im ersten Satz die Wortfolge „in der Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abzusetzen“ durch die Wortfolge „offen vom Nennkapital abzuziehen“ ersetzt.In Paragraph 229, Absatz eins a, wird im ersten Satz die Wortfolge „in der Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abzusetzen“ durch die Wortfolge „offen vom Nennkapital abzuziehen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 229 Abs. 1b wird im ersten Satz das Wort „Ausweis“ durch das Wort „Abzug“ ersetzt.In Paragraph 229, Absatz eins b, wird im ersten Satz das Wort „Ausweis“ durch das Wort „Abzug“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 238 Abs. 1 Z 8 wird die Wendung „nach Z 6“ durch die Wendung „nach Z 7“ ersetzt.In Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wendung „nach Ziffer 6 “, durch die Wendung „nach Ziffer 7 “, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 242 Abs. 2 letzter Satz wird der Verweis „§ 238 Z 4“ durch den Verweis „§ 238 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.In Paragraph 242, Absatz 2, letzter Satz wird der Verweis „§ 238 Ziffer 4 “, durch den Verweis „§ 238 Absatz eins, Ziffer 4 “, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 244 Abs. 7 erster Satz wird die Wendung „des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ durch die Wendung „des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen“ ersetzt.In Paragraph 244, Absatz 7, erster Satz wird die Wendung „des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ durch die Wendung „des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 244 Abs. 7 lautet der letzte Satz:In Paragraph 244, Absatz 7, lautet der letzte Satz:
„Diese Regelung gilt sinngemäß für Personengesellschaften im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2.“„Diese Regelung gilt sinngemäß für Personengesellschaften im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt “,
15.Novellierungsanordnung 15, In § 253 Abs. 2 erster Satz wird vor dem Wort „Rückstellungen“ die Wendung „aktiven latenten Steuern,“ eingefügt.In Paragraph 253, Absatz 2, erster Satz wird vor dem Wort „Rückstellungen“ die Wendung „aktiven latenten Steuern,“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 254 Abs. 4 wird die Wortfolge „im Umlaufvermögen gesondert auszuweisen“ durch die Wortfolge „zu behandeln“ ersetzt.In Paragraph 254, Absatz 4, wird die Wortfolge „im Umlaufvermögen gesondert auszuweisen“ durch die Wortfolge „zu behandeln“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 259 Abs. 1 wird der Verweis „§ 251 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 254 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 259, Absatz eins, wird der Verweis „§ 251 Absatz eins “, durch den Verweis „§ 254 Absatz eins “, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 266 lautet die Z 1:In Paragraph 266, lautet die Ziffer eins :,
die Angabe nach § 238 Abs. 1 Z 9 hat sich auf das Ergebnis des Mutterunternehmens zu beziehen;“die Angabe nach Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 9, hat sich auf das Ergebnis des Mutterunternehmens zu beziehen;“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 266 Z 2 zweiter Satz wird der Verweis „§ 239 Abs. 4 lit. a dritter Satz“ durch den Verweis „§ 239 Abs. 1 Z 4 lit. a dritter Satz“ ersetzt.In Paragraph 266, Ziffer 2, zweiter Satz wird der Verweis „§ 239 Absatz 4, Litera a, dritter Satz“ durch den Verweis „§ 239 Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, dritter Satz“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Die Paragraphenüberschrift des § 267 lautet:Die Paragraphenüberschrift des Paragraph 267, lautet:
„Konzernlagebericht“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 269 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 269, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aFür die Abschlussprüfung von Gesellschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d gelten die Bestimmungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, anzuwenden ist.“Für die Abschlussprüfung von Gesellschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, gelten die Bestimmungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 Sitzung 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 Sitzung 66, anzuwenden ist.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 269 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 269, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses trägt die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss sowie gegebenenfalls für den zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“„Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses trägt die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss sowie gegebenenfalls für den zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 269 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 269, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Abschlussprüfung umfasst keine Zusicherung des künftigen Fortbestands der geprüften Gesellschaft oder der Wirtschaftlichkeit oder Wirksamkeit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftsführung.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 270 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 270, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Vereinbarung, die die Wahlmöglichkeiten auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern beschränkt, ist nichtig.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 270 Abs. 1a erster Satz wird die Wortfolge „ein gesetzliches Qualitätssicherungssystem“ durch die Wortfolge „das durch das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (BGBl I Nr. 43/2016) eingerichtete System der externen Qualitätssicherung und die aufrechte Registrierung“ ersetzt.In Paragraph 270, Absatz eins a, erster Satz wird die Wortfolge „ein gesetzliches Qualitätssicherungssystem“ durch die Wortfolge „das durch das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,) eingerichtete System der externen Qualitätssicherung und die aufrechte Registrierung“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 270 Abs. 3 erster Satz werden die Wendung „oder von Gesellschaftern, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Nennkapitals“ durch einen Beistrich und die Wendung „von Gesellschaftern, deren Anteile zusammen fünf Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals“ ersetzt sowie nach dem Wort „erreichen“ die Wendung „ , oder der Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ eingefügt.In Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz werden die Wendung „oder von Gesellschaftern, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Nennkapitals“ durch einen Beistrich und die Wendung „von Gesellschaftern, deren Anteile zusammen fünf Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals“ ersetzt sowie nach dem Wort „erreichen“ die Wendung „ , oder der Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 270 Abs. 7 lautet der erste Satz „Kündigt der Abschlussprüfer den Prüfungsvertrag gemäß Abs. 6 oder wird dieser aus anderen Gründen beendet, so ist ein Abschlussprüfer von den Gesellschaftern unverzüglich zu wählen.“In Paragraph 270, Absatz 7, lautet der erste Satz „Kündigt der Abschlussprüfer den Prüfungsvertrag gemäß Absatz 6, oder wird dieser aus anderen Gründen beendet, so ist ein Abschlussprüfer von den Gesellschaftern unverzüglich zu wählen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 270 wird folgender § 270a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 270, wird folgender Paragraph 270 a, samt Überschrift eingefügt:
„Höchstlaufzeit der fortlaufenden Bestellung bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse
§ 270a.Paragraph 270 a,
Sofern bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d die fortlaufende Bestellung des Abschlussprüfers erstmalig für ein Geschäftsjahr erfolgt ist, das zwischen dem 17. Juni 2003 und dem 15. Juni 2014 begonnen hat, so verlängert sich die Höchstlaufzeit seiner fortlaufenden Bestellung gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, Sofern bei Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, die fortlaufende Bestellung des Abschlussprüfers erstmalig für ein Geschäftsjahr erfolgt ist, das zwischen dem 17. Juni 2003 und dem 15. Juni 2014 begonnen hat, so verlängert sich die Höchstlaufzeit seiner fortlaufenden Bestellung gemäß Artikel 17, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
auf 20 Jahre, wenn der Wahl für das erste nach dem 16. Juni 2016 beginnende zu prüfende Geschäftsjahr, mit dem die Höchstlaufzeit des Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überschritten ist, ein im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 bis 5 dieser Verordnung durchgeführtes öffentliches Ausschreibungsverfahren vorausgeht;auf 20 Jahre, wenn der Wahl für das erste nach dem 16. Juni 2016 beginnende zu prüfende Geschäftsjahr, mit dem die Höchstlaufzeit des Artikel 17, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überschritten ist, ein im Einklang mit Artikel 16, Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung durchgeführtes öffentliches Ausschreibungsverfahren vorausgeht;
auf 24 Jahre, wenn ab dem ersten nach dem 16. Juni 2016 beginnenden zu prüfenden Geschäftsjahr, mit welchem die Höchstlaufzeit des Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überschritten ist, mehrere Abschlussprüfer gemeinsam bestellt werden.“auf 24 Jahre, wenn ab dem ersten nach dem 16. Juni 2016 beginnenden zu prüfenden Geschäftsjahr, mit welchem die Höchstlaufzeit des Artikel 17, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überschritten ist, mehrere Abschlussprüfer gemeinsam bestellt werden.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 271 Abs. 1 wird nach dem Wort „wenn“ die Wendung „während des zu prüfenden Geschäftsjahres oder bis zur Abgabe des Bestätigungsvermerks“ eingefügt.In Paragraph 271, Absatz eins, wird nach dem Wort „wenn“ die Wendung „während des zu prüfenden Geschäftsjahres oder bis zur Abgabe des Bestätigungsvermerks“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 271 Abs. 2 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „er“ die Wendung „während des zu prüfenden Geschäftsjahres oder bis zur Abgabe des Bestätigungsvermerks“ eingefügt.In Paragraph 271, Absatz 2, wird im Einleitungssatz nach dem Wort „er“ die Wendung „während des zu prüfenden Geschäftsjahres oder bis zur Abgabe des Bestätigungsvermerks“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 271 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG“ durch die Wortfolge „Registrierung gemäß § 52 APAG“ ersetzt.In Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG“ durch die Wortfolge „Registrierung gemäß Paragraph 52, APAG“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 271 Abs. 2 Z 4 wird die Wendung „in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks“ aufgehoben.In Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wendung „in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks“ aufgehoben.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 271 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG“ durch die Wortfolge „Registrierung gemäß § 52 APAG“ ersetzt.In Paragraph 271, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG“ durch die Wortfolge „Registrierung gemäß Paragraph 52, APAG“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Die Paragraphenüberschrift des § 271a lautet:Die Paragraphenüberschrift des Paragraph 271 a, lautet:
„Ausschlussgründe bei fünffach großen Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 271a Abs. 1 entfällt im Einleitungssatz die Wendung „einer Gesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 3 zweiter Satz sowie“.In Paragraph 271 a, Absatz eins, entfällt im Einleitungssatz die Wendung „einer Gesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz 3, zweiter Satz sowie“.
36.Novellierungsanordnung 36, § 271a Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 271 a, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft bereits in sieben Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest drei aufeinander folgende Geschäftsjahre.“einen Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft bereits in sieben Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest drei aufeinander folgende Geschäftsjahre.“
37.Novellierungsanordnung 37, Dem § 271a werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 271 a, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse nach den in § 271 Abs. 2 genannten Gründen ausgeschlossen, sofern sich nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder den Abs. 6 und Abs. 7 anderes ergibt.Abweichend von Absatz eins bis 4 ist ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse nach den in Paragraph 271, Absatz 2, genannten Gründen ausgeschlossen, sofern sich nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder den Absatz 6 und Absatz 7, anderes ergibt.
(6)Absatz 6Abweichend von Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf der Abschlussprüfer in Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d Steuerberatungsleistungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. a (i) und (iv) bis (vii) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder Bewertungsleistungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. f Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erbringen, wennAbweichend von Artikel 5, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf der Abschlussprüfer in Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, Steuerberatungsleistungen gemäß Artikel 5, Absatz eins, Unterabs. 2 Litera a, (i) und (iv) bis (vii) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder Bewertungsleistungen gemäß Artikel 5, Absatz eins, Unterabs. 2 Litera f, Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erbringen, wenn
diese Leistungen in dem Geschäftsjahr, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufzustellen ist, einzeln oder zusammen keine direkten oder nur unwesentliche Auswirkungen auf die geprüften Abschlüsse haben,
der Prüfungsausschuss diese Leistungen unter Bedachtnahme auf die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und die angewendeten Schutzmaßnahmen genehmigt und
der Abschlussprüfer die Auswirkungen dieser Leistungen auf den zu prüfenden Jahresabschluss im zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss darstellt und erläutert.
(7)Absatz 7Die Abschlussprüferaufsichtsbehörde kann den Abschlussprüfer einer Gesellschaft im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d auf dessen Antrag ausnahmsweise und unter Bedachtnahme auf seine weiter bestehende Unabhängigkeit von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für höchstens zwei Geschäftsjahre ausnehmen. Der weitere Zeitraum gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf ein Jahr nicht überschreiten.“Die Abschlussprüferaufsichtsbehörde kann den Abschlussprüfer einer Gesellschaft im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, auf dessen Antrag ausnahmsweise und unter Bedachtnahme auf seine weiter bestehende Unabhängigkeit von den Anforderungen des Artikel 4, Absatz 2, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für höchstens zwei Geschäftsjahre ausnehmen. Der weitere Zeitraum gemäß Artikel 4, Absatz 3, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf ein Jahr nicht überschreiten.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 271c Abs. 1 lautet:Paragraph 271 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer dürfen innerhalb eines Jahres, in einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d sowie in einer großen Gesellschaft mit den Merkmalen des § 271a Abs. 1 innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 AktG) einnehmen.“Der Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer dürfen innerhalb eines Jahres, in einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, sowie in einer großen Gesellschaft mit den Merkmalen des Paragraph 271 a, Absatz eins, innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, AktG) einnehmen.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 271c wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 271 c, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aMitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen dann, wenn sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung an der Abschlussprüfung einer Gesellschaft weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 AktG) in dieser Gesellschaft einnehmen.“Mitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen dann, wenn sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung an der Abschlussprüfung einer Gesellschaft weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, AktG) in dieser Gesellschaft einnehmen.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 271c Abs. 2 wird nach der Wendung „Abs. 1“ die Wendung „und Abs. 1a“ eingefügt.In Paragraph 271 c, Absatz 2, wird nach der Wendung „Abs. 1“ die Wendung „und Absatz eins a, “, eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 272 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 272, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Ist die Kapitalgesellschaft als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, so kann der Prüfer nach Abs. 2 zur Verfügung gestellte Unterlagen an den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses weitergeben, soweit diese für die Prüfung des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens erforderlich sind.“Ist die Kapitalgesellschaft als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, so kann der Prüfer nach Absatz 2, zur Verfügung gestellte Unterlagen an den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses weitergeben, soweit diese für die Prüfung des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens erforderlich sind.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 273 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „aufgestellt worden ist“ durch die Wendung „sowie der konsolidierte Corporate-Governance Bericht (§ 267a) aufgestellt worden sind“ ersetzt.In Paragraph 273, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wendung „aufgestellt worden ist“ durch die Wendung „sowie der konsolidierte Corporate-Governance Bericht (Paragraph 267 a,) aufgestellt worden sind“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 275 Abs. 1 wird im fünften Satz nach dem Wort „Unternehmen“ die Wortfolge „und über die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung“ eingefügt.In Paragraph 275, Absatz eins, wird im fünften Satz nach dem Wort „Unternehmen“ die Wortfolge „und über die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung“ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 282 Abs. 2 wird der Verweis „§ 231“ durch den Verweis„§ 189a Z 5“ ersetzt.In Paragraph 282, Absatz 2, wird der Verweis „§ 231“ durch den Verweis„§ 189a Ziffer 5 “, ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 906 Abs. 33 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 906, Absatz 33, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Unterschiedsbetrag ermittelt sich als Differenzbetrag zwischen dem bei der erstmaligen Anwendung zu Beginn des Geschäftsjahres sich ergebenden Betrag und dem im vorausgegangenen Abschluss ausgewiesenen Betrag.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 906 Abs. 33 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 906, Absatz 33, wird folgender Satz angefügt:
„Latente Steuern aus der erstmaligen Anwendung des § 198 Abs. 10 Z 2 und § 254 in Verbindung mit § 258 sind nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung nachzuerfassen.“„Latente Steuern aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 198, Absatz 10, Ziffer 2 und Paragraph 254, in Verbindung mit Paragraph 258, sind nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung nachzuerfassen.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 906 Abs. 34 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 906, Absatz 34, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Unterschiedsbetrag ermittelt sich als Differenzbetrag zwischen dem bei der erstmaligen Anwendung zu Beginn des Geschäftsjahres sich ergebenden Betrag und dem im vorausgangenen Abschluss ausgewiesenen Betrag.“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 906 Abs. 34 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 906, Absatz 34, wird folgender Satz angefügt:
„Latente Steuern aus der erstmaligen Anwendung des § 254 in Verbindung mit § 258 sind nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung nachzuerfassen.“„Latente Steuern aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 254, in Verbindung mit Paragraph 258, sind nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung nachzuerfassen.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 906 Abs. 36 zweiter Satz wird die Wendung „zur Vorjahresbilanz“ durch die Wendung „zum Jahresabschluss des Vorjahres“ ersetzt; am Ende des zweiten Satzes wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 906, Absatz 36, zweiter Satz wird die Wendung „zur Vorjahresbilanz“ durch die Wendung „zum Jahresabschluss des Vorjahres“ ersetzt; am Ende des zweiten Satzes wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„soweit das im Einzelfall zur Herstellung der im § 222 Abs. 2 genannten Zielsetzung erforderlich und praktikabel ist.“„soweit das im Einzelfall zur Herstellung der im Paragraph 222, Absatz 2, genannten Zielsetzung erforderlich und praktikabel ist.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 906 wird Abs. 39 zu Abs. 40, Abs. 40 zu Abs. 41 und folgender Abs. 39 eingefügt:In Paragraph 906, wird Absatz 39, zu Absatz 40,, Absatz 40, zu Absatz 41 und folgender Absatz 39, eingefügt:
„(39)Absatz 39Durch die §§ 189 Abs. 1 Z 1 und 2, 189a, 195 Abs. 2, 196, 198, 201, 203 bis 211, 221 bis 227, 231 bis 269, 274 und 277 bis 284 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 wird die Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, umgesetzt.“Durch die Paragraphen 189, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 189a, 195 Absatz 2,, 196, 198, 201, 203 bis 211, 221 bis 227, 231 bis 269, 274 und 277 bis 284 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, wird die Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 Sitzung 86, umgesetzt.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 906 werden nach Abs. 41 folgende Abs. 42 und 43 angefügt:In Paragraph 906, werden nach Absatz 41, folgende Absatz 42 und 43 angefügt:
„(42)Absatz 42§ 189 Abs. 1 Z 2, § 221 Abs. 5, § 224 Abs. 3, § 229 Abs. 1 bis 1b, § 238 Abs. 1 Z 8, § 242 Abs. 2, § 244 Abs. 7, § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 4, § 259 Abs. 1, § 266 Z 1 und 2, § 282 Abs. 2 und § 906 Abs. 33, 34 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft; die Anwendbarkeit richtet sich nach Abs. 28.Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 221, Absatz 5,, Paragraph 224, Absatz 3,, Paragraph 229, Absatz eins bis 1b, Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 242, Absatz 2,, Paragraph 244, Absatz 7,, Paragraph 253, Absatz 2,, Paragraph 254, Absatz 4,, Paragraph 259, Absatz eins,, Paragraph 266, Ziffer eins und 2, Paragraph 282, Absatz 2 und Paragraph 906, Absatz 33,, 34 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft; die Anwendbarkeit richtet sich nach Absatz 28,
(43)Absatz 43§ 269 Abs. 1a, Abs. 2 und Abs. 5, § 270 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 7, § 270a, § 271 Abs. 1 und Abs. 2 mit Ausnahme der Z 3, § 271a Abs.1 erster Satz und Abs. 5 bis 7, § 271c, § 272 Abs. 4, § 273 Abs. 1 und § 275 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft. § 271 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft. §§ 269 Abs. 2, 271c und 275 Abs. 1 sind erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. § 271a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 43/2016 ist erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen; wurde vor dessen Anwendbarkeit die Prüfungstätigkeit für zumindest zwei Geschäftsjahre unterbrochen, so ist diese Unterbrechung einer dreijährigen gleichzuhalten.“Paragraph 269, Absatz eins a,, Absatz 2 und Absatz 5,, Paragraph 270, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 3 und Absatz 7,, Paragraph 270 a,, Paragraph 271, Absatz eins und Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 3,, Paragraph 271 a, Absatz , erster Satz und Absatz 5 bis 7, Paragraph 271 c,, Paragraph 272, Absatz 4,, Paragraph 273, Absatz eins und Paragraph 275, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft. Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft. Paragraphen 269, Absatz 2,, 271c und 275 Absatz eins, sind erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. Paragraph 271 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2016, ist erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen; wurde vor dessen Anwendbarkeit die Prüfungstätigkeit für zumindest zwei Geschäftsjahre unterbrochen, so ist diese Unterbrechung einer dreijährigen gleichzuhalten.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 908 wird aufgehoben.Paragraph 908, wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:Das Aktiengesetz (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 92 Abs. 4a lautet:Paragraph 92, Absatz 4 a, lautet:
„(4a)Absatz 4 aIn Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in großen Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird (fünffach große Gesellschaften), ist ein Prüfungsausschuss nach folgenden Bestimmungen zu bestellen:In Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB sowie in großen Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4 bis 6 UGB) überschritten wird (fünffach große Gesellschaften), ist ein Prüfungsausschuss nach folgenden Bestimmungen zu bestellen:
Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter (§ 80) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war, den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen ist. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten.Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter (Paragraph 80,) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war, den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen ist. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten.
Der Abschlussprüfer hat spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.6.2014, S. 66, zu erstatten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten.Der Abschlussprüfer hat spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, Sitzung 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.6.2014, Sitzung 66, zu erstatten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten.
In Gesellschaften, an denen ein Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 75 Prozent der Anteile hält, muss kein Prüfungsausschuss bestellt werden, sofern im Mutterunternehmen ein solcher oder ein gleichwertiges Gremium dessen Aufgaben und sonstige Pflichten auf Konzernebene erfüllt. In diesem Fall ist der zusätzliche Bericht (Z 2 erster Satz) dem Prüfungsausschuss oder dem sonstigen Gremium des Mutterunternehmens sowie zugleich dem Aufsichtsrat des Tochterunternehmens zu erstatten. Die Bestellung eines Prüfungsausschusses kann bei fünffach großen Gesellschaften auch unterbleiben, wenn der Aufsichtsrat aus nicht mehr als vier Mitgliedern besteht, wie ein Prüfungsausschuss zusammengesetzt ist und dessen Aufgaben und sonstige Pflichten wahrnimmt; der zusätzliche Bericht ist diesfalls dem Aufsichtsrat zu erstatten.In Gesellschaften, an denen ein Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 75 Prozent der Anteile hält, muss kein Prüfungsausschuss bestellt werden, sofern im Mutterunternehmen ein solcher oder ein gleichwertiges Gremium dessen Aufgaben und sonstige Pflichten auf Konzernebene erfüllt. In diesem Fall ist der zusätzliche Bericht (Ziffer 2, erster Satz) dem Prüfungsausschuss oder dem sonstigen Gremium des Mutterunternehmens sowie zugleich dem Aufsichtsrat des Tochterunternehmens zu erstatten. Die Bestellung eines Prüfungsausschusses kann bei fünffach großen Gesellschaften auch unterbleiben, wenn der Aufsichtsrat aus nicht mehr als vier Mitgliedern besteht, wie ein Prüfungsausschuss zusammengesetzt ist und dessen Aufgaben und sonstige Pflichten wahrnimmt; der zusätzliche Bericht ist diesfalls dem Aufsichtsrat zu erstatten.
Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden;die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, APAG veröffentlicht werden;
die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gelten Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB;die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; bei Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB gelten Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und Paragraph 271 a, Absatz 6, UGB;
die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Aufsichtsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gilt Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Aufsichtsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB gilt Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 262 wird nach Abs. 35 folgender Abs. 36 angefügt:In Paragraph 262, wird nach Absatz 35, folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36§ 92 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 17. Juni 2016 in Kraft; der zusätzliche Bericht (Z 2 erster Satz) ist erstmals über die Prüfung von Geschäftsjahren zu erstellen, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.“Paragraph 92, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, tritt mit 17. Juni 2016 in Kraft; der zusätzliche Bericht (Ziffer 2, erster Satz) ist erstmals über die Prüfung von Geschäftsjahren zu erstellen, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.“
Artikel 3
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 29 Abs. 1 werden am Ende der Z 5 der Punkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt sowie folgende Z 6 eingefügt:In Paragraph 29, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 6, eingefügt:
die Gesellschaft die Merkmale des § 189a Z 1 lit. a oder lit. d UGB hat.“die Gesellschaft die Merkmale des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, oder Litera d, UGB hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 30g Abs. 4a lautet:Paragraph 30 g, Absatz 4 a, lautet:
„(4a)Absatz 4 aIn Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in aufsichtsratspflichtigen (§ 29) großen Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird (fünffach große Gesellschaften), ist ein Prüfungsausschuss nach folgenden Bestimmungen zu bestellen:In Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB sowie in aufsichtsratspflichtigen (Paragraph 29,) großen Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4 bis 6 UGB) überschritten wird (fünffach große Gesellschaften), ist ein Prüfungsausschuss nach folgenden Bestimmungen zu bestellen:
Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter (§ 80 AktG) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war, den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen ist. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten.Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter (Paragraph 80, AktG) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war, den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen ist. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten.
Der Abschlussprüfer hat spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.6.2014, S. 66 zu erstatten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten.Der Abschlussprüfer hat spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, Sitzung 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.6.2014, Sitzung 66 zu erstatten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten.
In Gesellschaften, an denen ein Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 75 Prozent der Anteile hält, muss kein Prüfungsausschuss bestellt werden, sofern im Mutterunternehmen ein solcher oder ein gleichwertiges Gremium dessen Aufgaben und sonstige Pflichten auf Konzernebene erfüllt. In diesem Fall ist der zusätzliche Bericht (Z 2 erster Satz) dem Prüfungsausschuss oder dem sonstigen Gremium des Mutterunternehmens sowie zugleich dem Aufsichtsrat des Tochterunternehmens zu erstatten. Die Bestellung eines Prüfungsausschusses kann bei fünffach großen Gesellschaften auch unterbleiben, wenn der Aufsichtsrat aus nicht mehr als vier Mitgliedern besteht, wie ein Prüfungsausschuss zusammengesetzt ist und dessen Aufgaben und sonstige Pflichten wahrnimmt; der zusätzliche Bericht ist diesfalls dem Aufsichtsrat zu erstatten.In Gesellschaften, an denen ein Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 75 Prozent der Anteile hält, muss kein Prüfungsausschuss bestellt werden, sofern im Mutterunternehmen ein solcher oder ein gleichwertiges Gremium dessen Aufgaben und sonstige Pflichten auf Konzernebene erfüllt. In diesem Fall ist der zusätzliche Bericht (Ziffer 2, erster Satz) dem Prüfungsausschuss oder dem sonstigen Gremium des Mutterunternehmens sowie zugleich dem Aufsichtsrat des Tochterunternehmens zu erstatten. Die Bestellung eines Prüfungsausschusses kann bei fünffach großen Gesellschaften auch unterbleiben, wenn der Aufsichtsrat aus nicht mehr als vier Mitgliedern besteht, wie ein Prüfungsausschuss zusammengesetzt ist und dessen Aufgaben und sonstige Pflichten wahrnimmt; der zusätzliche Bericht ist diesfalls dem Aufsichtsrat zu erstatten.
Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden;die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, APAG veröffentlicht werden;
die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gelten Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB;die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; bei Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB gelten Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und Paragraph 271 a, Absatz 6, UGB;
die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Aufsichtsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gilt Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Aufsichtsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB gilt Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 127 wird nach Abs. 19 folgender Abs. 20 angefügt:In Paragraph 127, wird nach Absatz 19, folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 29 Abs. 1 und § 30g Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft; der zusätzliche Bericht (Z 2 erster Satz) ist erstmals über die Prüfung von Geschäftsjahren zu erstellen, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.“Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 30 g, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft; der zusätzliche Bericht (Ziffer 2, erster Satz) ist erstmals über die Prüfung von Geschäftsjahren zu erstellen, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.“
Artikel 4
Änderung des SE-Gesetzes
Das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Gesetz), BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 51 Abs. 3a lautet:Paragraph 51, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 aIn Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in großen Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird (fünffach große Gesellschaften), ist ein Prüfungsausschuss nach folgenden Bestimmungen zu bestellen:In Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB sowie in großen Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4 bis 6 UGB) überschritten wird (fünffach große Gesellschaften), ist ein Prüfungsausschuss nach folgenden Bestimmungen zu bestellen:
Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der Vorsitzende und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren weder geschäftsführender Direktor, leitender Angestellter (§ 80 AktG) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft gewesen sein, oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben noch aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen sein. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten.Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der Vorsitzende und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren weder geschäftsführender Direktor, leitender Angestellter (Paragraph 80, AktG) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft gewesen sein, oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben noch aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen sein. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten.
Der Abschlussprüfer hat spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.6.2014, S. 66, zu erstatten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten.Der Abschlussprüfer hat spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, Sitzung 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.6.2014, Sitzung 66, zu erstatten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten.
In Gesellschaften, an denen ein Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 75 Prozent der Anteile hält, muss kein Prüfungsausschuss bestellt werden, sofern im Mutterunternehmen ein solcher oder ein gleichwertiges Gremium dessen Aufgaben und sonstige Pflichten auf Konzernebene erfüllt. In diesem Fall ist der zusätzliche Bericht (Z 2 erster Satz) dem Prüfungsausschuss oder dem sonstigen Gremium des Mutterunternehmens sowie zugleich dem Verwaltungsrat des Tochterunternehmens zu erstatten. Die Bestellung eines Prüfungsausschusses kann bei fünffach großen Gesellschaften auch unterbleiben, wenn der Aufsichtsrat aus nicht mehr als vier Mitgliedern besteht, wie ein Prüfungsausschuss zusammengesetzt ist und dessen Aufgaben und sonstige Pflichten wahrnimmt; der zusätzliche Bericht ist diesfalls dem Verwaltungsrat zu erstatten.In Gesellschaften, an denen ein Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 75 Prozent der Anteile hält, muss kein Prüfungsausschuss bestellt werden, sofern im Mutterunternehmen ein solcher oder ein gleichwertiges Gremium dessen Aufgaben und sonstige Pflichten auf Konzernebene erfüllt. In diesem Fall ist der zusätzliche Bericht (Ziffer 2, erster Satz) dem Prüfungsausschuss oder dem sonstigen Gremium des Mutterunternehmens sowie zugleich dem Verwaltungsrat des Tochterunternehmens zu erstatten. Die Bestellung eines Prüfungsausschusses kann bei fünffach großen Gesellschaften auch unterbleiben, wenn der Aufsichtsrat aus nicht mehr als vier Mitgliedern besteht, wie ein Prüfungsausschuss zusammengesetzt ist und dessen Aufgaben und sonstige Pflichten wahrnimmt; der zusätzliche Bericht ist diesfalls dem Verwaltungsrat zu erstatten.
Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden;die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, APAG veröffentlicht werden;
die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gelten Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB;die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; bei Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB gelten Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und Paragraph 271 a, Absatz 6, UGB;
die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Verwaltungsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Verwaltungsrat;
gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Verwaltungsrat;
die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Verwaltungsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gilt Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Verwaltungsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB gilt Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 67 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 67, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 51 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 17. Juni 2016 in Kraft; der zusätzliche Bericht (Z 2 erster Satz) ist erstmals über die Prüfung von Geschäftsjahren zu erstellen, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.“Paragraph 51, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, tritt mit 17. Juni 2016 in Kraft; der zusätzliche Bericht (Ziffer 2, erster Satz) ist erstmals über die Prüfung von Geschäftsjahren zu erstellen, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „Nennkapital“ durch die Worte „eingeforderte Nennkapital“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „Nennkapital“ durch die Worte „eingeforderte Nennkapital“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 22, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Auf die Abschlussprüfung von Genossenschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, mit Ausnahme der Art. 10 und Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 lit. f bis lit. p und Abs. 3 bis Abs. 5 nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts des UGB sind anzuwenden, soweit nicht Art. 10 und 11 Abs. 1, Abs. 2 lit. f bis lit. p und Abs. 3 bis Abs. 5 dieser Verordnung maßgeblich sind. § 271a Abs. 1 bis 4 UGB ist unabhängig von der Größe einer solchen Genossenschaft anzuwenden.“Auf die Abschlussprüfung von Genossenschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 Sitzung 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 Sitzung 66, mit Ausnahme der Artikel 10 und Artikel 11, Absatz eins,, Absatz 2, Litera f bis Litera p und Absatz 3 bis Absatz 5, nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts des UGB sind anzuwenden, soweit nicht Artikel 10 und 11 Absatz eins,, Absatz 2, Litera f bis Litera p und Absatz 3 bis Absatz 5, dieser Verordnung maßgeblich sind. Paragraph 271 a, Absatz eins bis 4 UGB ist unabhängig von der Größe einer solchen Genossenschaft anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 24 c Abs. 6 lautet:Paragraph 24, c Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6In Genossenschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in großen Genossenschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird (fünffach große Genossenschaften), ist ein Prüfungsausschuss nach folgenden Bestimmungen zu bestellen:In Genossenschaften im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB sowie in großen Genossenschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4 bis 6 UGB) überschritten wird (fünffach große Genossenschaften), ist ein Prüfungsausschuss nach folgenden Bestimmungen zu bestellen:
Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Der Finanzexperte kann abweichend von § 24 Abs. 1 in den Aufsichtsrat gewählt werden, ohne Mitglied der Genossenschaft zu sein. Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter (§ 80 AktG) oder Abschlussprüfer (Revisor) der Gesellschaft war, den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen ist. Eine bloße Mitgliedschaft bei der Genossenschaft berührt die Unabhängigkeit nicht. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten.Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Der Finanzexperte kann abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, in den Aufsichtsrat gewählt werden, ohne Mitglied der Genossenschaft zu sein. Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter (Paragraph 80, AktG) oder Abschlussprüfer (Revisor) der Gesellschaft war, den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen ist. Eine bloße Mitgliedschaft bei der Genossenschaft berührt die Unabhängigkeit nicht. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten.
Der Abschlussprüfer (Revisor) hat spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 lit. f bis lit. p und Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.6.2014, S. 66, zu erstatten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten.Der Abschlussprüfer (Revisor) hat spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11, Absatz eins,, Absatz 2, Litera f bis Litera p und Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, Sitzung 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.6.2014, Sitzung 66, zu erstatten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten.
Die Bestellung eines Prüfungsausschusses kann bei fünffach großen Gesellschaften auch unterbleiben, wenn der Aufsichtsrat aus nicht mehr als vier Mitgliedern besteht, wie ein Prüfungsausschuss zusammengesetzt ist und dessen Aufgaben und sonstige Pflichten wahrnimmt; der zusätzliche Bericht ist diesfalls dem Aufsichtsrat zu erstatten.
Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden;die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, APAG veröffentlicht werden;
die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 94 g wird folgender § 94 h eingefügt:Nach Paragraph 94, g wird folgender Paragraph 94, h eingefügt:
„§ 94h.Paragraph 94 h,
§ 22 Abs. 7 und § 24c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft; die Anwendbarkeit richtet sich nach § 94f. § 24c Abs. 6 Z 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 ist erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.“ Paragraph 22, Absatz 7 und Paragraph 24 c, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft. Paragraph 22, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft; die Anwendbarkeit richtet sich nach Paragraph 94 f, Paragraph 24 c, Absatz 6, Ziffer 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, ist erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.“
Artikel 6
Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997
Das Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenRevG 1997), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenRevG 1997), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Bei Genossenschaften, die gemäß § 22 Abs. 7 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften abschlussprüfungspflichtig sind, kann der Antrag auch von Mitgliedern der Genossenschaft, die den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile auf sich vereinigen, sowie von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde gestellt werden. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person des Revisors zu stellen. Wird ein wichtiger Grund erst nach der Bestellung bekannt oder tritt er erst danach ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an dem die Antragsberechtigten Kenntnis davon erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können.“Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Bei Genossenschaften, die gemäß Paragraph 22, Absatz 7, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften abschlussprüfungspflichtig sind, kann der Antrag auch von Mitgliedern der Genossenschaft, die den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile auf sich vereinigen, sowie von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde gestellt werden. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person des Revisors zu stellen. Wird ein wichtiger Grund erst nach der Bestellung bekannt oder tritt er erst danach ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an dem die Antragsberechtigten Kenntnis davon erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 Abs. 3 wird folgender dritter Satz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender dritter Satz angefügt:
„Die Revisionsverbände haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Revisoren und Personen, die möglicherweise in der Lage wären, Einfluss auf Abschlussprüfungen zu nehmen, die Grundsätze der Unabhängigkeit einhalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Kosten der Revision dürfen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden.“
4.DemNovellierungsanordnung 4Dem, § 32 wird folgender Abs. 12 angefügt:Paragraph 32, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des SCE-Gesetzes
Das Gesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft ((SCE-Gesetz), BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft ((SCE-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4In einer SCE im Sinn des 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in einer großen SCE, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird, ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen, auf den § 51 Abs. 3a SEG mit Ausnahme des ersten und zweiten Satzes der Z 3 sinngemäß anzuwenden ist.“In einer SCE im Sinn des 189a Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB sowie in einer großen SCE, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4 bis 6 UGB) überschritten wird, ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen, auf den Paragraph 51, Absatz 3 a, SEG mit Ausnahme des ersten und zweiten Satzes der Ziffer 3, sinngemäß anzuwenden ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 32 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 32, erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 17. Juni 2016 in Kraft.“Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, tritt mit 17. Juni 2016 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 43 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Abs. 1 Z 2 und 5, 238 Abs. 1 Z 13, 240, 246, 249 Abs. 1, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.“„Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der Paragraphen 223, Absatz 6,, 224, 226 Absatz 5,, 227, 231, 232 Absatz 5,, 237 Absatz eins, Ziffer 2, und 5, 238 Absatz eins, Ziffer 13,, 240, 246, 249 Absatz eins,, 275 Absatz 2,, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 57 Abs. 5 lautet:Paragraph 57, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kreditinstitute, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) hinzuzurechnen. Die Haftrücklage ist keine Rücklage im Sinne des § 183 AktG. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen im Sicherungsfall (§ 9 ESAEG) oder Entschädigungsfall (§ 46 ESAEG) oder zur Deckung sonstiger im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.“Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 92, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kreditinstitute, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel römisch IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) hinzuzurechnen. Die Haftrücklage ist keine Rücklage im Sinne des Paragraph 183, AktG. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen im Sicherungsfall (Paragraph 9, ESAEG) oder Entschädigungsfall (Paragraph 46, ESAEG) oder zur Deckung sonstiger im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 60 wird folgender § 60a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 60, wird folgender Paragraph 60 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ausnahmen für Revisionsverbände von Kreditgenossenschaften und den Sparkassenprüfungsverband
§ 60a.Paragraph 60 a,
(1)Absatz einsFür die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Art. 4, Art. 6, Art. 8 Abs. 5 lit. a, Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, nicht.Für die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Artikel 4,, Artikel 6,, Artikel 8, Absatz 5, Litera a,, Artikel 16 und Artikel 17, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 Sitzung 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 Sitzung 66, nicht.
(2)Absatz 2Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „Abschlussprüfer“ oder „Prüfungsgesellschaften“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „Abschlussprüfer“ oder „Prüfungsgesellschaften“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (Paragraph 3, der Anlage zu Paragraph 24, SpG) gelten.
(3)Absatz 3Art. 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „verantwortliche Prüfungspartner“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.Artikel 17, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „verantwortliche Prüfungspartner“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (Paragraph 3, der Anlage zu Paragraph 24, SpG) gelten.
(4)Absatz 4Soferne juristische Personen zu auftragsverantwortlichen Revisoren bestellt werden, gelten für diese juristische Personen die Ausnahmen gemäß dieser Bestimmung nicht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen. Die FMA ist weiters bei Kreditinstituten die zuständige Behörde gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 16 und Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen. Die FMA ist weiters bei Kreditinstituten die zuständige Behörde gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 62 Z 6a lautet:Paragraph 62, Ziffer 6 a, lautet:
ein Ausschlussgrund gemäß § 271a UGB vorliegt;“ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 271 a, UGB vorliegt;“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 63 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Anzeigen des Bankprüfers gemäß Art. 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und den Geschäftsleitern sowie dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und haben die dem Bankprüfer bekannten Tatsachen für die in Art. 7 Unterabsatz 1 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.“Anzeigen des Bankprüfers gemäß Artikel 7, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und den Geschäftsleitern sowie dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und haben die dem Bankprüfer bekannten Tatsachen für die in Artikel 7, Unterabsatz 1 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 63a Abs. 4 lautet:Paragraph 63 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Bankprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses jedenfalls zuzuziehen und hat zumindest einmal jährlich über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse schriftlich zu berichten und diesen Bericht auf Verlangen eines Mitglieds mündlich zu erläutern. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Weiters hat der Abschlussprüfer spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstatten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht Geschäftsleiter, leitender Angestellter (§ 80 Aktiengesetz) oder Bankprüfer der Gesellschaft gewesen sein oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Börsegesetz 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Bankprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses jedenfalls zuzuziehen und hat zumindest einmal jährlich über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse schriftlich zu berichten und diesen Bericht auf Verlangen eines Mitglieds mündlich zu erläutern. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Weiters hat der Abschlussprüfer spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstatten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht Geschäftsleiter, leitender Angestellter (Paragraph 80, Aktiengesetz) oder Bankprüfer der Gesellschaft gewesen sein oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden;die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, APAG veröffentlicht werden;
die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB gelten;die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und Paragraph 271 a, Absatz 6, UGB gelten;
die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) an den Aufsichtsrat gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) an den Aufsichtsrat gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
Z 4 und Z 8 finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind.“Ziffer 4 und Ziffer 8, finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 63b wird folgender Abs. 3 angefügt.Dem Paragraph 63 b, wird folgender Absatz 3, angefügt.
„(3)Absatz 3Mitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers gemäß Abs. 1 sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen, sofern sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) bei einem Unternehmen gemäß Abs. 1 einnehmen. Abs. 2 gilt sinngemäß.“Mitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers gemäß Absatz eins, sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen, sofern sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) bei einem Unternehmen gemäß Absatz eins, einnehmen. Absatz 2, gilt sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 107 wird folgender Abs. 92 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 92, angefügt:
„(92)Absatz 92§ 43 Abs. 1, § 60a, § 61 Abs. 3, § 62 Z 6a, § 63 Abs. 8 sowie § 63b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft und sind erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 15. August 2015 in Kraft. § 63a Abs. 4 und § 103u in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.“Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 60 a,, Paragraph 61, Absatz 3,, Paragraph 62, Ziffer 6 a,, Paragraph 63, Absatz 8, sowie Paragraph 63 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft und sind erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. Paragraph 57, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, tritt mit 15. August 2015 in Kraft. Paragraph 63 a, Absatz 4 und Paragraph 103 u, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 82 wird nach dem Verweis „§ 103,“ der Verweis „§ 123 Abs. 7 bis 9,“ eingefügt und der Verweis „§ 260 bis § 262,“ durch den Verweis „§ 260 Abs. 1, 3 und 4, § 261,“ ersetzt.In Paragraph 82, wird nach dem Verweis „§ 103,“ der Verweis „§ 123 Absatz 7 bis 9,“ eingefügt und der Verweis „§ 260 bis Paragraph 262,,“ durch den Verweis „§ 260 Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 261,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 116 Abs. 8 wird der Verweis „§ 123 Abs. 7“ durch den Verweis „§ 123 Abs. 9“ ersetzt.In Paragraph 116, Absatz 8, wird der Verweis „§ 123 Absatz 7 “, durch den Verweis „§ 123 Absatz 9 “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 123 Abs. 7 und die danach anzufügenden Abs. 8 und 9 lauten:Paragraph 123, Absatz 7 und die danach anzufügenden Absatz 8 und 9 lauten:
„(7)Absatz 7In Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats zusammensetzt. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht Vorstand, leitender Angestellter (§ 80 AktG) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft gewesen sein, oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Versicherungssektor vertraut sein.In Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats zusammensetzt. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht Vorstand, leitender Angestellter (Paragraph 80, AktG) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft gewesen sein, oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Versicherungssektor vertraut sein.
(8)Absatz 8Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Millionen Euro nicht übersteigen und die auch keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, müssen keinen Prüfungsausschuss bestellen, sofern die Satzung oder der Aufsichtsrat anordnet, dass die Aufgaben gemäß Abs. 9 vom Aufsichtsrat wahrgenommen werden.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Millionen Euro nicht übersteigen und die auch keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind, müssen keinen Prüfungsausschuss bestellen, sofern die Satzung oder der Aufsichtsrat anordnet, dass die Aufgaben gemäß Absatz 9, vom Aufsichtsrat wahrgenommen werden.
(9)Absatz 9Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten. Unbeschadet der Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren gehören zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses:
die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls der internen Revisions-Funktion, und des Risikomanagementsystems des Unternehmens;
die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden;die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, APAG veröffentlicht werden;
die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen; Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB gelten;die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen; Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und Paragraph 271 a, Absatz 6, UGB gelten;
die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts, des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat bzw. den Verwaltungsrat;
gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene und des Corporate Governance-Berichts auf konsolidierter Ebene sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat bzw. den Verwaltungsrat;
die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) an den Aufsichtsrat gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) an den Aufsichtsrat gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 136 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung“ die Wortfolge „sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung“ eingefügt.In Paragraph 136, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung“ die Wortfolge „sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 136 Abs. 1 Z 4 und 5 lauten:Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lauten:
für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (Paragraph 63, Absatz 3,), die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
für Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit diese gemäß § 18, § 20 und § 21 PSG anwendbar sind und dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. § 270 Abs. 1 Satz 5 UGB ist sinngemäß anzuwenden.“für Privatstiftungen (Paragraph 66, Absatz eins,) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit diese gemäß Paragraph 18,, Paragraph 20 und Paragraph 21, PSG anwendbar sind und dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Paragraph 270, Absatz eins, Satz 5 UGB ist sinngemäß anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 136 Abs. 2 werden nach dem Wort „Rechnungslegung“ die Wortfolge „und die Abschlussprüfung“ eingefügt und nach dem bisherigen Text folgender zweiter Satz angefügt:In Paragraph 136, Absatz 2, werden nach dem Wort „Rechnungslegung“ die Wortfolge „und die Abschlussprüfung“ eingefügt und nach dem bisherigen Text folgender zweiter Satz angefügt:
„Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 260 Abs. 2 und der danach einzufügende Abs. 2a lauten:Paragraph 260, Absatz 2 und der danach einzufügende Absatz 2 a, lauten:
„(2)Absatz 2Die Ausschlussgründe gemäß § 271a Abs. 1 bis 4 UGB sind auf Abschlussprüfer von Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und auf Abschlussprüfer von Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.Die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 a, Absatz eins bis 4 UGB sind auf Abschlussprüfer von Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (Paragraph 63, Absatz 3,), und auf Abschlussprüfer von Privatstiftungen (Paragraph 66, Absatz eins,) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
(2a)Absatz 2 a§ 271a Abs. 5 bis 7 UGB ist bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 2 Nr. 13 lit. c der Richtlinie 2006/43/EG sowie Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 271 a, Absatz 5 bis 7 UGB ist bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikel 2, Nr. 13 Litera c, der Richtlinie 2006/43/EG sowie Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sinngemäß anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 261 Abs. 1 lautet:Paragraph 261, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat bzw. der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß § 271, § 271a oder § 271b UGB oder Art. 4 oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.“Der Aufsichtsrat bzw. der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 271,, Paragraph 271 a, oder Paragraph 271 b, UGB oder Artikel 4, oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 262 lautet:Paragraph 262, lautet:
„§ 262.Paragraph 262,
Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen.“ Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß Paragraph 271 c, UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (Paragraph 63, Absatz 3,), und Privatstiftungen (Paragraph 66, Absatz eins,) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 264 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 264, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bewahren die in Art. 15 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unterlagen und Informationen nach deren Erstellung mindestens sieben Jahre auf.“Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bewahren die in Artikel 15, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unterlagen und Informationen nach deren Erstellung mindestens sieben Jahre auf.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 265 Abs. 5 und der danach anzufügende Abs. 6 lauten:Paragraph 265, Absatz 5 und der danach anzufügende Absatz 6, lauten:
„(5)Absatz 5Anzeigen gemäß Art. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und haben die dem Abschlussprüfer bekannten Tatsachen für die in Art. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.Anzeigen gemäß Artikel 7, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und haben die dem Abschlussprüfer bekannten Tatsachen für die in Artikel 7, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.
(6)Absatz 6Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.“Anzeigen gemäß Absatz eins,, 2 und 5 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 268 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 268, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen.“Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 16 und Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 341 Abs. 2 lautet:Paragraph 341, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2§ 82, § 136 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 2 und 2a, § 261 Abs. 1, § 262, § 264 Abs. 6, § 265 Abs. 5 und 6 und § 268 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft und sind mit Ausnahme des Verweises auf § 123 Abs. 7 bis 9 in § 82 erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. § 116 Abs. 8 und § 123 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.“Paragraph 82,, Paragraph 136, Absatz eins und 2, Paragraph 260, Absatz 2 und 2a, Paragraph 261, Absatz eins,, Paragraph 262,, Paragraph 264, Absatz 6,, Paragraph 265, Absatz 5, und 6 und Paragraph 268, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft und sind mit Ausnahme des Verweises auf Paragraph 123, Absatz 7 bis 9 in Paragraph 82, erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. Paragraph 116, Absatz 8 und Paragraph 123, Absatz 7, bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 342 Abs. 2 Z 9 werden der Punkt nach dem Zitat „ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34“ durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 9 folgende Z 10 angefügt:In Paragraph 342, Absatz 2, Ziffer 9, werden der Punkt nach dem Zitat „ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 Sitzung 34“ durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 9, folgende Ziffer 10, angefügt:
Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196.“Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 Sitzung 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 Sitzung 196.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 342 Abs. 3wird nach der Z 9 folgende Z 10 angefügt:In Paragraph 342, Absatz 3 w, i, r, d, nach der Ziffer 9, folgende Ziffer 10, angefügt:
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66.“Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 27.05.2014 Sitzung 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 Sitzung 66.“
Artikel 10
Änderung des Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:Das Sparkassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 23 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 24 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 24 Abs. 3)“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 24, Absatz eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 24, Absatz 3,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDer nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen Mitglieder folgende Einrichtungen verpflichtend anzugehören:
Sparkassen Aktiengesellschaften;
Privatstiftungen gemäß § 27a sowie von diesen gewidmete Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit;Privatstiftungen gemäß Paragraph 27 a, sowie von diesen gewidmete Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
die Rechtsnachfolger der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3;die Rechtsnachfolger der Mitglieder gemäß Ziffer eins bis 3;
Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die gemeinsam einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326, ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2015 S. 108, angehören;Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Ziffer eins bis 3 sind und die gemeinsam einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326, ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2015 Sitzung 108, angehören;
Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die dem Fachverband der Sparkassen angehören.Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Ziffer eins bis 3 sind und die dem Fachverband der Sparkassen angehören.
(2)Absatz 2Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 gilt § 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) mit der Maßgabe, dass sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat oder das vergleichbare Aufsichtsorgan oder für den Fall, dass ein solches Aufsichtsorgan nicht eingerichtet ist, auf den Vorstand des jeweiligen Mitglieds beziehen.Für die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 gilt Paragraph 24, (einschließlich der Anlage zu Paragraph 24, – Prüfungsordnung) mit der Maßgabe, dass sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat oder das vergleichbare Aufsichtsorgan oder für den Fall, dass ein solches Aufsichtsorgan nicht eingerichtet ist, auf den Vorstand des jeweiligen Mitglieds beziehen.
(3)Absatz 3Der Prüfungsverband hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 4, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle ist eine Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus mit den für ihre Mitglieder zuständigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015, sowie den sektoralen Einrichtungen zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen mit diesen Einrichtungen auszutauschen.Der Prüfungsverband hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (Paragraph eins, der Anlage zu Paragraph 24, – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Absatz 4,, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle ist eine Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus mit den für ihre Mitglieder zuständigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, sowie den sektoralen Einrichtungen zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen mit diesen Einrichtungen auszutauschen.
(4)Absatz 4Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Prüfung des Jahresabschlusses;
Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a;Prüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2a;
Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7Prüfungen gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 7,
bei Mitgliedern des Prüfungsverbandes (Abs. 1) und bei von Privatstiftungen gemäß Abs. 1 Z 3 errichteten Substiftungen und –fonds.bei Mitgliedern des Prüfungsverbandes (Absatz eins,) und bei von Privatstiftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, errichteten Substiftungen und –fonds.
(5)Absatz 5Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
(6)Absatz 6Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.
(7)Absatz 7Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
(8)Absatz 8Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung erfüllen.Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des Paragraph 2, Absatz 2 und 2a der Prüfungsordnung erfüllen.
(9)Absatz 9Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere:
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung;
die Einrichtung eines Exekutivausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
die Prüfung und Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Feststellung über den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbandes.
(10)Absatz 10Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden dürfen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat jedoch nicht übertragen werden.
(11)Absatz 11Der Aufsichtsrat hat aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen. Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Zum Aufsichtsratsmitglied kann niemand gewählt werden, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, Rechnungsprüfer oder leitender Angestellter eines Mitglieds gemäß Abs. 1 ist oder in den letzten drei Jahren war. Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Prüfungsverbandes sein. Sie können auch nicht als Angestellte dessen Geschäfte führen. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates beim Prüfungsverband ist bei der Berechnung nach § 5 Abs. 1 Z 9a BWG und § 28a Abs. 5 Z 5 BWG nicht miteinzubeziehen.Der Aufsichtsrat hat aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen. Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Zum Aufsichtsratsmitglied kann niemand gewählt werden, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, Rechnungsprüfer oder leitender Angestellter eines Mitglieds gemäß Absatz eins, ist oder in den letzten drei Jahren war. Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Prüfungsverbandes sein. Sie können auch nicht als Angestellte dessen Geschäfte führen. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates beim Prüfungsverband ist bei der Berechnung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, BWG und Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5, BWG nicht miteinzubeziehen.
(12)Absatz 12Der Exekutivausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen beiden Stellvertretern.
(13)Absatz 13Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;
die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des Paragraph 2, Absatz 2 und 2a der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;
die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;
die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
die Genehmigung des jährlichen Voranschlags, des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses des Prüfungsverbands;
die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
(14)Absatz 14Jedes Mitglied gemäß Abs. 1 hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse und bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 dem Aufsichtsrat oder vergleichbaren Aufsichtsorgan des jeweiligen Mitglieds zu. Ist bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand des Mitglieds zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes oder des Vorstandes des Mitglieds für den Fall, dass kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet ist, auszuüben.Jedes Mitglied gemäß Absatz eins, hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse und bei einem Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 dem Aufsichtsrat oder vergleichbaren Aufsichtsorgan des jeweiligen Mitglieds zu. Ist bei einem Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand des Mitglieds zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes oder des Vorstandes des Mitglieds für den Fall, dass kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet ist, auszuüben.
(15)Absatz 15Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 14 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Absatz 14, ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Absatz 13, Ziffer eins und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(16)Absatz 16Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. § 29 ist anzuwenden.“Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. Paragraph 29, ist anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 24a Abs. 1 lautet:Paragraph 24 a, Absatz eins, lautet:
„§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz einsBestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 13 Z 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.“Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer 3, bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer 3, nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24a Abs. 2 wird der Verweis „§ 24 Abs. 12 Z 1“ durch den Verweis „§ 24 Abs. 13 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz 2, wird der Verweis „§ 24 Absatz 12, Ziffer eins “, durch den Verweis „§ 24 Absatz 13, Ziffer eins “, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 27a Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 27 a, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
die Umwandlung einer Privatstiftung in eine Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 ist unzulässig; es können jedoch für die Zwecke des BStFG 2015 und unter den dort geregelten Voraussetzungen Substiftungen oder Subfonds einer Privatstiftung errichtet werden.“die Umwandlung einer Privatstiftung in eine Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, ist unzulässig; es können jedoch für die Zwecke des BStFG 2015 und unter den dort geregelten Voraussetzungen Substiftungen oder Subfonds einer Privatstiftung errichtet werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 42 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 24, § 24a Abs. 1 und 2, § 27a Abs. 4 und § 44 Abs. 5 sowie § 1, § 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 6, § 9 Abs. 3 § 10 und § 11 Abs. 2 der Anlage zu § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft. § 24 Abs. 1 Z 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.6.2016 beginnen.“Paragraph 24,, Paragraph 24 a, Absatz eins und 2, Paragraph 27 a, Absatz 4 und Paragraph 44, Absatz 5, sowie Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 2, der Anlage zu Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.6.2016 beginnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 44 wird folgender Abs. 5 eingefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5Die Satzung des Prüfungsverbandes ist bis spätestens 31. Dezember 2016 an die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 geltenden Bestimmungen anzupassen. Bis zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß § 24 Abs. 13 Z 4 hat der Nominierungsausschuss dessen Aufgaben wahrzunehmen. Bis zur Einrichtung des Exekutivausschusses gemäß § 24 Abs. 9 Z 2 hat der Nominierungsausschuss dessen Aufgaben wahrzunehmen.“Die Satzung des Prüfungsverbandes ist bis spätestens 31. Dezember 2016 an die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, geltenden Bestimmungen anzupassen. Bis zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer 4, hat der Nominierungsausschuss dessen Aufgaben wahrzunehmen. Bis zur Einrichtung des Exekutivausschusses gemäß Paragraph 24, Absatz 9, Ziffer 2, hat der Nominierungsausschuss dessen Aufgaben wahrzunehmen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 1 der Anlage zu § 24 lautet:Paragraph eins, der Anlage zu Paragraph 24, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz - SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1 SpG der Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers bedienen.Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (Paragraph 24, Absatz 4, Sparkassengesetz - SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SpG der Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers bedienen.
(2)Absatz 2Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen Sorge zu tragen.
(2a)Absatz 2 aDie bloße Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Prüfungsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des beauftragten Prüfers des Prüfungsverbandes bei der Durchführung der Prüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitgliedes oder Mitarbeiters des Prüfungsverbandes kann für sich allein nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei der Prüfungsstelle angestellt ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann.
(3)Absatz 3Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.
(4)Absatz 4Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Aufsichtsrat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 3 der Anlage zu § 24 lautet:Paragraph 3, der Anlage zu Paragraph 24, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Prüfungsstelle hat den beauftragten Prüfer tunlichst vor Beginn der Prüfung zu benennen und ihn dem betroffenen Mitglied des Prüfungsverbandes schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2Das Mitglied des Prüfungsverbandes hat die beauftragten Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften des Mitglieds Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 4 Abs. 1 und 2 der Anlage zu § 24 lautet:Paragraph 4, Absatz eins und 2 der Anlage zu Paragraph 24, lautet:
„(1)Absatz einsDie Prüfung des Jahresabschlusses umfasst die gesamte Geschäftsführung des Mitglieds, insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermögenslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risikolage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sowie die Organisation des Mitglieds.
(2)Absatz 2Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung des Mitglieds zu achten.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 6 der Anlage zu § 24 lautet:Paragraph 6, der Anlage zu Paragraph 24, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
Die Prüfungsstelle hat über Auftrag der FMA sowie auf Antrag eines Organs des Mitglieds des Prüfungsverbandes eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 9 Abs. 3 der Anlage zu § 24 wird .folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz 3, der Anlage zu Paragraph 24, wird .folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch sinngemäß für die Ausübung der Redepflicht gemäß § 273 Abs 2 UGB.“„Dies gilt auch sinngemäß für die Ausübung der Redepflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 der Anlage zu § 24 lautetParagraph 10, der Anlage zu Paragraph 24, lautet
„§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß § 24 Abs. 3 SpG unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär des geprüften Mitglieds sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, SpG unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär des geprüften Mitglieds sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Prüfungsstelle kann die Berichte gemäß § 24 Abs. 3 SpG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten an den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis in elektronischer Form übermitteln. Sie gelten in diesem Fall mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Dieser Absatz gilt sinngemäß für deren Übermittlung an die zuständigen Organe einer Privatstiftung gemäß § 27a SpG.“Die Prüfungsstelle kann die Berichte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, SpG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten an den in Absatz eins, bezeichneten Personenkreis in elektronischer Form übermitteln. Sie gelten in diesem Fall mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Dieser Absatz gilt sinngemäß für deren Übermittlung an die zuständigen Organe einer Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, SpG.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 11 Abs. 2 der Anlage zu § 24 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, der Anlage zu Paragraph 24, lautet:
„(2)Absatz 2Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme des Mitglieds zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts der FMA, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.“Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Absatz eins,) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme des Mitglieds zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts der FMA, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.“
Artikel 11
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1209 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 1209, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Innengesellschaften (§ 1176 Abs. 1).“„Dies gilt nicht für Innengesellschaften (Paragraph 1176, Absatz eins,).“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1503 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 1503, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 1209 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft Abs. 5 ist auch auf dessen nunmehrige Fassung anzuwenden.“Paragraph 1209, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft Absatz 5, ist auch auf dessen nunmehrige Fassung anzuwenden.“
Artikel 12
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Die Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
In § 117 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis „§ 228 Abs. 1 und 2 HGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 2 UGB“ ersetzt.In Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 228 Absatz eins und 2 HGB“ durch den Verweis „§ 189a Ziffer 2, UGB“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes
Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), BGBl. I Nr. 114/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 23 entfällt die Wendung „und den unversteuerten Rücklagen (§ 224 Abs. 3 B UGB)“.In Paragraph 23, entfällt die Wendung „und den unversteuerten Rücklagen (Paragraph 224, Absatz 3, B UGB)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsZur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 B UGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV UGB und die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuss zu dividieren.Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (Paragraph 224, Absatz 3, B UGB) und Verbindlichkeiten (Paragraph 224, Absatz 3, C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach Paragraph 224, Absatz 2, B römisch III Ziffer 2 und B römisch IV UGB und die nach Paragraph 225, Absatz 6, UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuss zu dividieren.
(2)Absatz 2Zur Ermittlung des Mittelüberschusses sind
vom Jahresüberschuss/-fehlbetrag die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen hinzuzuzählen und die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen abzuziehen und
die Veränderung der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§§ 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“Paragraphen 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“
Artikel 14
Bundesministeriengesetz 1986
Das Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt F Z 7 wird nach dem Wort „Finanzstrafsachen“ die Wortfolge „und Angelegenheiten der Aufsicht über die Abschlussprüfung einschließlich der Legistik“ eingefügt.In der Anlage zu Paragraph 2, Teil 2 Abschnitt F Ziffer 7, wird nach dem Wort „Finanzstrafsachen“ die Wortfolge „und Angelegenheiten der Aufsicht über die Abschlussprüfung einschließlich der Legistik“ eingefügt.
Artikel 15
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 Sitzung 196 umgesetzt.
Fischer
Kern