BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 2. Juni 2016

Teil römisch eins

31. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1013 Ausschussbericht 1087 Sitzung 123,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9570 Sitzung 853,, )

31. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH – GÖGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 4 Aufgaben der Gesellschaft“ die Zeile „§ 4a Österreichisches Stammzellregister“ sowie nach der Zeile „§ 15b Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“ die Zeile „§ 15c Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Wahrnehmung der Funktion des österreichischen Stammzellregisters nach Maßgabe des Paragraph 4 a,, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation,“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Österreichisches Stammzellregister

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Als Österreichisches Stammzellregister hat die Gesellschaft insbesondere
    1. Ziffer eins
      als zentrale Ansprechpartnerin für internationale und nationale Suchen für von österreichischen Stammzelltransplantationszentren angemeldete Patientinnen und Patienten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilfsmittel national und international passende Spenderinnen oder Spender zu suchen,
    2. Ziffer 2
      als zentrale Ansprechpartnerin für alle internationalen und nationalen Anfragen für österreichische Spenderinnen und Spender zu fungieren und die Koordination der Spender- und Entnahmeeinrichtung in Österreich zu übernehmen. Dies umfasst auch die Koordination dieser Anfragen und einer nachfolgenden Stammzellentnahme in enger Kooperation mit dem zuständigen Spenderzentrum, der Entnahmeeinrichtung und dem anfragenden Register oder Transplantationszentrum,
    3. Ziffer 3
      indirekt personenbezogene Gewebedaten der Blutbanken, blutgruppenserologischen Institute und der Spenderzentren hinsichtlich potentieller Spenderinnen und Spender sowie Daten gemäß Absatz 4, Ziffer eins, von zur Suche angemeldeten Patientinnen und Patienten entgegenzunehmen,
    4. Ziffer 4
      Spenderdaten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilfsmittel zu dokumentieren, am aktuellen Stand und verfügbar zu halten sowie
    5. Ziffer 5
      die „Richtlinien zur Transplantation von Stammzellen“ in der jeweils gültigen Fassung als Grundlage für die nationale und internationale Kooperation einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass die für das Österreichische Stammzellregister erforderliche ärztliche Expertise zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3,Für das Österreichische Stammzellregister hat die Gesellschaft einen eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis vorzusehen.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, folgende Datenarten zu verarbeiten und zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      direkt personenbezogene Daten der zur Suche angemeldeten Patientinnen und Patienten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Typisierungsmerkmale),
    2. Ziffer 2
      indirekt personenbezogene Daten der potenziellen Spenderinnen und Spender (Laufnummer, Geburtsdatum, Geschlecht und Typisierungsmerkmale) und
    3. Ziffer 3
      direkt personenbezogene Daten der Spenderinnen und Spender ausschließlich zum Abschluss einer einheitlichen Spenderversicherung.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 14, Absatz 4, wird der Ausdruck „15. Oktober“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 15 b, Absatz 2, entfällt in der Ziffer 5, der Ausdruck „sowie über“, wird am Ende der Ziffer 6, der Ausdruck „sowie über“ eingefügt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    die Unterschiede zwischen den Rechten der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Richtlinie 2011/24/EU und den Rechten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 15 b, wird folgender Paragraph 15 c, samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

Paragraph 15 c,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der Mitwirkung an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes folgende Datenarten zu verarbeiten und zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Patientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnbundesland und politischer Bezirk, verschlüsselte Patientinnen-Identifikation und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),
    2. Ziffer 2
      Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselter Standort, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen und Ärzte) sowie Strukturinformationen,
    3. Ziffer 3
      leistungszuständiger Sozialversicherungsträger,
    4. Ziffer 4
      medizinische Daten zur Ergebnismessung (Outcome),
    5. Ziffer 5
      technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung und
    6. Ziffer 6
      verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen AS.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung die notwendigen spezifischen Datensätze, die konkreten Verarbeitungszwecke und die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, der Gesundheit Österreich GmbH die Daten gemäß Absatz eins, für Zwecke der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes verschlüsselt über das e-card System im Wege der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10, ASVG) zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Daten, die seit Beginn des Betriebes des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes mit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.
  4. Absatz 4,Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Sozialversicherungsnummer unumkehrbar zu pseudonymisieren sowie diese, die übrigen Daten und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus dürfen weder der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger noch die bei ihm eingerichtete Pseudonymisierungsstelle diese Daten speichern oder verwenden.
  5. Absatz 5,Die Gesundheit Österreich GmbH hat den indirekten Personenbezug zu löschen, sofern er für den Zweck nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach einem Zeitraum von 15 Jahren. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, zum Zweck der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS pseudnonymisierte Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache sowie über die ICD 10 Codierung bei Krebserkrankten und Informationen zum Tumorstadium anzufordern, deren Daten sie verarbeitet. Die Übermittlung dieser Informationen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist nur dann zulässig, wenn die dafür erforderlichen Statistiken einen Abgleichen mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS ermöglichen.
  6. Absatz 6,Zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 15 a, Absatz 7 bis 9 und 11 bis 13 sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Text des Paragraph 25, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 6, 4 a, 14, Absatz 4, 15 b, Absatz 2,, und 15c in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2016, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Fischer

Kern